Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 36 vom 14.9.1999 Seite 507 bis 514

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zum Fach- angestellten für Bürokommunikation/zur Fachangestellten für Bürokommunikation im Lande Nordrhein-Westfalen -Allgemeine Verwaltung des Landes und Kommunalverwaltung -
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Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zum Fach- angestellten für Bürokommunikation/zur Fachangestellten für Bürokommunikation im Lande Nordrhein-Westfalen -Allgemeine Verwaltung des Landes und Kommunalverwaltung -

7123

Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung zum Fach-
angestellten für Bürokommunikation/zur Fachangestellten
für Bürokommunikation im Lande Nordrhein-Westfalen
-Allgemeine Verwaltung des Landes
und Kommunalverwaltung -

Vom 16. August 1999

Aufgrund der §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes im öffentlichen Dienst vom 18. September 1979 (GV. NRW. S. 644) in Verbindung mit §§ 41, 42 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. März 1998 (BGBl. I S. 596, 606), und § 1 Nr. 12 der Zweiten Berufsbildungs-Zuständigkeitsverordnung vom 3. Dezember 1991 (GV. NRW. S. 553), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. März 1999 (GV. NRW. S. 86), wird nach Beschlußfassung durch den Berufsbildungsausschuß für Verwaltungsberufe folgendes verordnet:

Artikel I

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zum Fachangestellten für Bürokommunikation/zur Fachangestellten für Bürokommunikation im Lande Nordrhein-Westfalen - Allgemeine Verwaltung des Landes und Kommunalverwaltung - (APO FAngB) vom 20. April 1993 (GV. NRW. S. 214) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Die zum Fachangestellten für Bürokommunikation/zur Fachangestellten für Bürokommunikation ausbildenden Stellen (Ausbildungsstellen) müssen die Voraussetzungen des § 22 Berufsbildungsgesetz erfüllen.“

b) Absatz 4 wird aufgehoben.

2. In § 5 Abs. 4 wird das Wort „Ausbildungsbehörde“ durch das Wort „Ausbildungsstelle“ ersetzt.

3. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Ausbildungsbehörde“ durch das Wort „Ausbildungsstelle“ ersetzt.

b) In Absatz 3 wird das Wort „Ausbildungsbehörde“ durch das Wort „Ausbildungsstelle“ ersetzt.

4. In § 13 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „Ausbildungsbehörde“ durch das Wort „Ausbildungsstelle“ ersetzt.

5. In § 23 Abs. 4 Satz 2 wird das Wort „Ausbildungsbehörde“ durch das Wort „Ausbildungsstelle“ ersetzt.

6. § 26 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird das Wort „Ausbildungsbehörde“ durch das Wort „Ausbildungsstelle“ ersetzt.

b) In Absatz 3 wird in den Sätzen 1 und 2 das Wort „Ausbildungsbehörde“ durch das Wort „Ausbildungsstelle“ ersetzt.

7. In der Anlage 4 wird in dem Berechnungsbogen im Abschnitt Leistungsbewertungen in der praktischen Prüfung das Wort „Büroorientiertes“ durch das Wort „Bürgerorientiertes“ ersetzt.

Artikel II

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 16. August 1999

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fritz  B e h r e n s

GV. NRW. 1999 S. 510