Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 36 vom 14.9.1999 Seite 507 bis 514

Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden des Landes Nordrhein-Westfalen
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden des Landes Nordrhein-Westfalen

203013

Vierte
Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung
für die Laufbahn des mittleren
allgemeinen Verwaltungsdienstes
in den Gemeinden und Gemeindeverbänden
des Landes Nordrhein-Westfalen

Vom 16. August 1999

Aufgrund des § 16 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 148), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:

Artikel I

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. Mai 1983 (GV. NRW. S. 200), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juli 1996 (GV. NRW. S. 261), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Satz 1 Nr. 4 wird die Zahl „33“ durch die Zahl „28“ ersetzt.

2. In § 6 wird das Wort „Assistentanwärter(in)“ durch das Wort „Sekretäranwärter(in)“ und das Wort „Stadtassistentanwärter“ durch das Wort „Stadtsekretäranwärter“ ersetzt.

3. § 11 erhält folgende Fassung:

㤠11
Bewertung der Leistungen

Die Leistungen während der Ausbildung einschließlich der Prüfung dürfen nur wie folgt bewertet werden:

sehr gut                       15 und 14 Punkte:

eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;   

gut                  13 bis 11 Punkte:

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;

befriedigend   10 bis 8 Punkte:

eine im allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung;

ausreichend     7 bis 5 Punkte:

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen noch den Anforderungen entspricht;

mangelhaft      4 bis 2 Punkte:

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;

ungenügend    1 bis 0 Punkte:

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.“

4. § 21 Abs. 3 erhält Satz 1 folgende Fassung:

„Ein Beamter ist zur Prüfung zugelassen, wenn er sowohl im Lehrgang als auch in der praktischen Ausbildung mindestens den Punktwert 5,00 erhält.“

5. § 25 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „vier“ durch das Wort „drei“ ersetzt.

b) In Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Er kann für bis zu zwei Prüfungsfächer einen Prüfer bestimmen, der dieses Fach im Lehrgang nicht unterrichtet hat.“

6. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Dem ermittelten Punktwert entsprechen die folgenden Noten:

13,50 bis 15,00 = sehr gut

10,50 bis 13,49 = gut

7,50 bis 10,49 = befriedigend

5,00 bis 7,49 = ausreichend

1,50 bis 4,99 = mangelhaft

0,00 bis 1,49 = ungenügend.“

b) In Absatz 5 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Die Prüfung ist außerdem nicht bestanden, wenn die Leistungen in der mündlichen Prüfung in allen Fächern geringer als „ausreichend“ bewertet wurden.“

7. Nach § 29 wird folgender neuer § 29a eingefügt:

㤠29a
Sprachliche Angleichung

Die in dieser Verordnung genannten Ämter und Funktionsbezeichnungen gelten auch in der weiblichen Form.“

8. In der Anlage 2 (zu § 14 Abs. 1) erhält der Abschnitt „Gesamtbeurteilung“ folgende Fassung:

Gesamtbeurteilung

         Tabelle zur Umrechnung

Durchschnitts- Gesamtbewertung

einstufung

1. Durchschnittseinstufung =

            (Summe geteilt durch 31, d. h., Summe aller Produkte aus Gewicht mal angekreuztem Skalenwert durch die Summe aller Gewichte, Punktwerte sind bis zur zweiten Dezimalstelle zu errechnen; es ist weder auf- noch abzurunden.)

2.         Punkte/Note =

(Die Punktzahl und die ihr zugeordnete Note wird nach der ermittelten Durchschnittseinstufung aus nebenstehender Tabelle gelesen.)

7,00 – 6,51

6,50 – 6,00

5,99 – 5,67

5,66 – 5,34

5,33 – 5,00

4,99 – 4,67

4,66 – 4,34

4,33 – 4,00

3,99 – 3,67

3,66 – 3,34

3,33 – 3,00

2,99 – 2,67

2,66 – 2,34

2,33 – 2,00

1,99 – 1,50

1,49 – 1,00

15 Punkte/sehr gut

14 Punkte/sehr gut

13 Punkte/gut

12 Punkte/gut

11 Punkte/gut

10 Punkte/befriedigend

             9 Punkte/befriedigend

             8 Punkte/befriedigend

7 Punkte/ausreichend

             6 Punkte/ausreichend

             5 Punkte/ausreichend

4 Punkte/mangelhaft

             3 Punkte/mangelhaft

             2 Punkte/mangelhaft

             1 Punkt/ungenügend

             0 Punkte/ungenügend

"

9. In der Anlage 3 (zu § 16 Abs. 5, § 21 Abs. 2) werden in Nummer 2.10 die WörterPersonalwirtschaft/einschließlich des Rechts der Angehörigen des öffentlichen Dienstes“ durch die Wörter „Recht der Angehörigen des öffentlichen Dienstes“ ersetzt.

10. In der Anlage 4 (zu § 23 Abs. 2, § 25 Abs. 1) wird in Nummer 2. das Wort „vier“ durch das Wort „drei“ ersetzt.

11. In der Anlage 6 (zu § 27 Abs. 1) wird in dem Berechnungsbogen im Abschnitt Leistungsbewertungen in der mündlichen Prüfung eine Spalte gestrichen und die Zahl „4“ durch die Zahl „3“ ersetzt.

Artikel II
Inkrafttreten, Übergangsregelung

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1999 in Kraft.

(2) Die Ausbildung und Prüfung der vor dem 1. August 1999 eingestellten Anwärter richtet sich nach den bisher geltenden Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften.

Düsseldorf, den 16. August 1999

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fritz  B e h r e n s

GV. NRW. 1999 S. 508