Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 47 vom 7.12.1999 Seite 621 bis 634

Siebte Änderung der Satzung der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände
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Siebte Änderung der Satzung der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände

2022

Siebte Änderung der Satzung der
Rheinischen Versorgungskasse für
Gemeinden und Gemeindeverbände

Vom 1. Dezember 1998

Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen - VKZVKG - hat der Verwaltungsrat in seiner Sitzung vom 1. Dezember 1998 wie folgt beschlossen:

Die Satzung der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände vom 19. November 1985 (GV. NW. 1986 S. 71), zuletzt geändert durch die 6. Satzungsänderung vom 10. Juni 1997 (GV. NRW. S. 320), wird wie folgt geändert:

I.

1. § 6 Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

„die Feststellung und Änderung des Wirtschaftsplanes, die Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Entlastung des Leiters der Kasse und des Geschäftsführers,“

2. § 8 erhält folgende Fassung:

Finanzwirtschaft

1 Die Finanzwirtschaft ist sparsam und wirtschaftlich zu führen.

2 Kredite dürfen nur aufgenommen werden, wenn eine andere Finanzierung nicht möglich ist oder wirtschaftlich unzweckmäßig wäre.

3 Bei Geldanlagen ist auf eine ausreichende Sicherheit zu achten; sie sollen einen angemessenen Ertrag bringen.“

2. § 33 erhält folgende Fassung:

Wirtschaftsführung und Rechnungswesen

(1) Für die Kasse wird jährlich ein Wirtschaftsplan sowie ein Jahresabschluß und ein Lagebericht erstellt.

(2) Die für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geltenden Vorschriften sind sinngemäß anzuwenden:

a) Wegen der Besonderheit der Aufgabenstellung werden die Bilanz nach Formblatt 1 und die Gewinn- und Verlustrechnung nach Formblatt 3 der Verordnung über die Rechnungslegung von Versicherungsunternehmen gegliedert;

b) auf die Darstellung einer mittelfristigen Finanzplanung mit Investitionsprogramm sowie auf die Abgabe von Zwischenberichten i.S.v. § 20 Eigenbetriebsverordnung NW wird verzichtet;

c) der Jahresabschluß, der Lagebericht und ggf. die Erfolgsübersicht sind vom Leiter der Kasse und vom Geschäftsführer bis zum Ablauf des 30. Juni nach dem Ende des Wirtschaftsjahres aufzustellen, unter Angabe des Datums zu unterzeichnen und dem Verwaltungsrat zur Feststellung zuzuleiten;

d) von einer öffentlichen Bekanntmachung der Feststellung des Jahresabschlusses und Lageberichtes sowie einer öffentlichen Auslegung wird abgesehen;

e) der Verwaltungsrat bestimmt, welcher Wirtschaftsprüfer bzw. welche Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes (§ 106 GO NW) beauftragt wird.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für die Beihilfekasse entsprechend.“

II.
Inkrafttreten

Diese Satzungsänderung tritt am 1. Januar 1999 in Kraft.

Köln, den 1. Dezember 1998

H e u k a m p
Vorsitzender des Verwaltungsrates

H ü r t g e n
Schriftführer

Die vorstehende Siebte Änderung der Satzung der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände hat das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit Erlaß vom 2.6.1999 - III A 4 - 37.65.20 - 535/99 - genehmigt. Sie wird nach§ 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen - VKZVKG - bekanntgemacht.

Köln, den 11. November 1999

Rheinische Versorgungskasse
für Gemeinden und Gemeindeverbände

Der Leiter der Kasse

E s s e r

GV. NRW. 1999 S. 633