Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 1999 Nr. 48 vom 9.12.1999 Seite 635 bis 642

Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten sowie zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten Dienstvorgesetzten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport
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Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten sowie zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten Dienstvorgesetzten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport

2030

Verordnung
über beamtenrechtliche Zuständigkeiten
sowie
zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen
ausgestatteten Dienstvorgesetzten
im Geschäftsbereich des Ministeriums für
Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport

Vom 17. November 1999

Aufgrund des

- § 3 Abs. 3 und des § 180 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 148),

- § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1985 (BGBl. I S. 462), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654),

- § 15 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Mai 1997 (BGBl. I S. 1065), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434),

- § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamten und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 1978 (GV. NRW. S. 286), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. September 1997 (GV. NRW. S. 314),

- § 15 Abs. 3 Satz 2 der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (DO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 364), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 148),

wird für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport verordnet:

§ 1
Grundsätzliche Zuständigkeit

(1) Zuständig für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten ist die Leiterin oder der Leiter (Leitung) der Behörde oder Einrichtung, bei der die Beamtin oder der Beamte beschäftigt ist. Das gilt entsprechend für Beamtinnen und Beamte ohne Amt.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit nach Gesetz oder Verordnung eine andere Stelle zuständig ist oder in den §§ 2 bis 6 etwas anderes bestimmt ist.

(3) Die Regelungen dieser Verordnung gelten nicht für die vom Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft bewirtschafteten Planstellen im Institut für Landes- und Stadtentwicklungsforschung.

§ 2
Beamtenverhältnis

(1) Die Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand wird übertragen für die Beamtinnen und Beamten meines Geschäftsbereichs, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 15 verliehen ist oder wird, und für die entsprechenden Beamtinnen und Beamten ohne Amt bei

- den Bezirksregierungen
auf die Bezirksregierungen

- der Versorgungsverwaltung einschließlich der Versorgungskuranstalten und der Landesstelle für Aussiedler, Zuwanderer und ausländische Flüchtlinge
auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesversorgungsamts Nordrhein-Westfalen

- dem Institut für Landes- und Stadtentwicklungsforschung des Landes Nordrhein-Westfalen
auf die Direktorin oder den Direktor des Instituts für Landes- und Stadtentwicklungsforschung des Landes Nordrhein-Westfalen

- den Staatlichen Archiven
auf die leitenden Staatsarchivdirektorinnen oder Staatsarchivdirektoren der Staatlichen Archive

- den übrigen den Bezirksregierungen nachgeordneten Dienststellen und Einrichtungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport
auf die Bezirksregierungen, in deren Bezirk sie ihren Sitz haben.

Satz 1 gilt nicht für Entscheidungen, die folgende Funktionsstellen betreffen:

- Amtsleiter(innen) aller Behörden und Einrichtungen

- stellvertretende Amtsleiter(innen) aller Behörden und Einrichtungen, soweit dem höheren Dienst zugeordnet,

- Abteilungsleiter(innen) des Landesversorgungsamts, der Staatsarchive und der Landesanstalt für Arbeitsschutz sowie die Forschungsbereichsleiter(innen) des Instituts für Landes- und Stadtentwicklungsforschung meines Geschäftsbereichs

- Hauptdezernentinnen/Hauptdezernenten der Bezirksre-gierungen meines Geschäftsbereichs (Dezernate 35 und 55)

- Dezernentinnen/Dezernenten meines Geschäftsbereichs der Dezernate 46 der Bezirksregierungen.

Diesbezügliche Entscheidungen bleiben dem Ministerium für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport vorbehalten.

Ferner bedürfen Entscheidungen bezüglich

- der übrigen Dezernentinnen/Dezernenten meines Geschäfts-bereichs in den Dezernaten 35 und 55 der Bezirksre-gierungen sowie

- der regierungsbezirksübergreifend zu besetzenden Stellen meines Geschäftsbereichs der Besoldungsgruppe A 15, die nicht Funktionsstellen sind,

meiner Zustimmung.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf und auf Probe des höheren Dienstes. Ausgenommen hiervon sind die Entscheidungen über die Zuweisungen der Referendarinnen/Referendare und Assessorinnen/Assessoren im Arbeitsschutz, die dem Ministerium für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport vorbehalten bleiben.Soweit sich aus den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen eine andere Zuständigkeit ergibt, hat diese Vorrang.

(3) Abweichend von Absatz 1 wird die Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand von Beamtinnen und Beamten des einfachen, des mittleren und des gehobenen Dienstes, denen ein Amt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 verliehen ist oder wird, und den entsprechenden Beamtinnen und Beamten ohne Amt
bei der Landesanstalt für Arbeitsschutz
auf deren Leitung übertragen.

(4) Abweichend von Absatz 1 wird die Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand von Beamtinnen und Beamten des einfachen und des mittleren Dienstes, denen ein Amt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 verliehen ist oder wird, und den entsprechenden Beamtinnen und Beamten ohne Amt bei

den Versorgungsämtern
den Versorgungskuranstalten
der Landesstelle für Aussiedler, Zuwanderer und ausländische Flüchtlinge
auf die jeweilige Leitung übertragen.

(5) Für

1. andere als in den Absätzen 1 bis 4 genannte Entscheidungen nach den §§ 8 bis 14 a, 30 bis 54, § 63 und § 92 Abs. 4 LBG,

2. Entscheidungen über die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit und der Probezeit (§§ 21, 23 LBG),

3. Beförderungen im Sinne des § 25 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 LBG,

4. die Übernahme nach § 128 Abs. 2 bis 4 BRRG,

5. die Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt (§ 28 Abs. 3 LBG, § 130 Abs. 1 BRRG),

6. die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 130 Abs. 2 BRRG sowie

7. die Herabsetzung der Anwärterbezüge gemäß § 66 BBesG

sind Dienstvorgesetzte die Leitungen der nach den Absätzen 1 bis 4 zuständigen Stellen in dem dort genannten Umfang.

(6) Soweit die Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand nicht der Landesregierung vorbehalten und nicht nach den Absätzen 1 bis 4 übertragen worden sind, entscheidet das Ministerium für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport. Das gilt entsprechend für Entscheidungen nach Absatz 5.

§ 3
Versetzung, Abordnung, Zuweisung

(1)Für die

- Erklärung des Einverständnisses zu einer Versetzung oder Abordnung in den Landesdienst

- Versetzung oder Abordnung zu einer Dienststelle außerhalb des Landesdienstes (§§ 28, 29 LBG, § 123 BRRG)

- Versetzung oder Abordnung innerhalb des Landesdienstes

sind Dienstvorgesetzte die Leitungen der nach § 2 Abs. 1 bis 4 zuständigen Behörden und Einrichtungen in dem dort genannten Umfang.

(2) Entscheidungen über Versetzungen von Beamtinnen und Beamten zwischen zwei Bezirksregierungen haben im Einvernehmen beider zuständiger Bezirksregierungen zu erfolgen. Soweit dieses Einvernehmen nicht erreicht wird, entscheidet das Ministerium für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport abschließend.

(3) In anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen wird die Entscheidung durch das Ministerium für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport getroffen und das Einverständnis zu Versetzungen und Abordnungen von ihm erklärt. Das gilt auch für die Zuweisung einer Tätigkeit gemäß § 123 a BRRG.

§ 4
Weitere Zuständigkeiten

Die nach § 2 Abs. 1 bis 4 zuständigen Leitungen der Behörden und Einrichtungen sind Dienstvorgesetzte aller Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs für die

1. Entscheidungen auf dem Gebiet des Nebentätigkeitsrechts (§§ 67 bis 75 b LBG),

2. Zustimmung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken (§ 76 LBG),

3. Geltendmachung von Schadenersatz- und Rückgriffsansprüchen des Landes nach § 84 LBG,

4. Entscheidungen nach §§ 78 b, 78 c, 78 d und 78 e, 85 a LBG sowie über Erziehungsurlaub nach der Erziehungsurlaubsverordnung,

5. Entscheidung nach § 85 LBG, soweit Ansprüche wegen der Verletzung der Fürsorgepflicht geltend gemacht werden,

6. Gewährung von Sonderurlaub nach der Sonderurlaubsverordnung,

7. Abordnung zu Aus- und Fortbildungsveranstaltungen,

8. Abordnungen oder Zuweisungen an eine auswärtige Ausbildungsstelle,

9. Festsetzung des Allgemeinen Dienstalters,

10. Festsetzung von Umzugskostenvergütung und Entscheidungen nach §§ 2 und 11 BUKG,

11. Anweisung eines von § 15 Abs. 1 BBesG abweichenden dienstlichen Wohnsitzes im Sinne des § 15 Abs. 2 BBesG.

§ 5
Klagen aus dem Beamtenverhältnis

(1) Die Befugnis, im Vorverfahren zu Klagen aus dem Beamtenverhältnis über den Widerspruch zu entscheiden, wird der Leitung der nach § 2 Abs. 1 bis 4 zuständigen Stellen sowie dem Landesamt für Besoldung und Versorgung übertragen, soweit sie oder ihre nachgeordneten Behörden oder Einrichtungen den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder die Handlung vorgenommen haben, gegen die sich der Widerspruch richtet.

(2) Die Befugnis, das Land bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit zu vertreten, wird auf die in Absatz 1 genannten Stellen übertragen. Satz 1 ist im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Verwaltungsgerichtsordnung) entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für Verfahren nach den §§ 80, 80 a VwGO.

(3) In anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen entscheidet das Ministerium für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport über den Widerspruch und vertritt das Land.

§ 6
Sonderzuständigkeiten

(1) Für die in § 1 Satz 1 genannten Dienstvorgesetzten sind Dienstvorgesetzte die Leitungen der unmittelbar übergeordneten Stelle, soweit sich nicht aus § 1 Abs. 2 etwas anderes ergibt. Beamtenrechtliche Entscheidungen im Sinne des § 4 über die persönlichen Angelegenheiten der dort genannten Leitungen mit Ausnahme der Regierungspräsidentinnen und der Regierungspräsidenten werden vom Ministerium für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport getroffen, soweit nicht nach Gesetz oder Verordnung eine andere Stelle zuständig ist.

(2) Entscheidungen nach §§ 64 und 65 LBG werden von den nach § 1 Abs. 1 zuständigen Dienstvorgesetzten getroffen. Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung bildet, bei einer anderen Behörde oder Einrichtung ereignet, so darf die Aussagegenehmigung nur mit deren Zustimmung erteilt werden.

§ 7
Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen
ausgestatteten Dienstvorgesetzten

Zu Dienstvorgesetzten zur Ausübung von Disziplinarbefugnissen bestimme ich, soweit sich dies nicht bereits aus § 15 Abs. 3 Satz 1 DO NRW ergibt,

- die Präsidentin oder den Präsidenten des Landesversorgungsamts,

- die Direktorin oder den Direktor des Instituts für Landes- und Stadtentwicklungsforschung,

- die leitenden Staatsarchivdirektorinnen oder die leitenden Staatsarchivdirektoren der Staatlichen Archive,

- die Präsidentin oder den Präsidenten der Landesanstalt für Arbeitsschutz,

- die Leiterinnen oder die Leiter der Versorgungsämter,

- die Leiterinnen oder die Leiter der Versorgungskuranstalten,

- die Leiterin oder den Leiter der Landesstelle für Aussiedler, Zuwanderer und ausländische Flüchtlinge

für die ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Beamtinnen und Beamten,

- die Regierungspräsidentinnen oder die Regierungspräsidenten

für die ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Beamtinnen und Beamten meines Geschäftsbereichs.

§ 8
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministers für Landes- und Stadtentwicklung vom 2. Dezember 1981 (GV. NRW. S. 694), die Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Kürzung der Anwärterbezüge der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst im Geschäftsbereich des Ministers für Landes- und Stadtentwicklung vom 20. Oktober 1983 (GV. NRW. S. 444) und die Verordnung zur Bestimmung der mit Disziplinarbefug-nissen ausgestatteten Dienstvorgesetzten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Landes- und Stadtentwicklung vom 1. April 1982 (GV. NRW. S. 178) außer Kraft.
Ferner treten gleichzeitig die Verordnung über richter- und beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 12. Dezember 1994 (GV. NRW. S. 1112), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. Juli 1996 (GV. NRW. S. 240), die Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeit für die Kürzung der Anwärterbezüge der Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst im Geschäftsbereich des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 26. Februar 1982 (GV. NRW. S. 94) und die Verordnung zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten Dienstvorgesetzten im Geschäftsbereich des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 6. Mai 1971 (GV. NRW. S. 149), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 679), für meinen Geschäftsbereich außer Kraft.

Düsseldorf, den 17. November 1999

Die Ministerin
für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung,
Kultur und Sport
des Landes Nordrhein-Westfalen

Ilse  B r u s i s

GV. NRW. 1999 S. 638