Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 10 vom 10.3.2000 Seite 135 bis 140

Bekanntmachung des Abkommens über die Unterstützung des Landes Niedersachsen durch Polizeikräfte des Bundes und der Länder zur Weltausstellung EXPO 2000 in Hannover
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Bekanntmachung des Abkommens über die Unterstützung des Landes Niedersachsen durch Polizeikräfte des Bundes und der Länder zur Weltausstellung EXPO 2000 in Hannover

Bekanntmachung
des Abkommens über die Unterstützung des Landes Niedersachsen
durch Polizeikräfte des Bundes und der Länder zur
Weltausstellung EXPO 2000 in Hannover

Vom 22. Januar 2000

Das Land Niedersachsen hat mit der Bundesrepublik Deutschland und den Ländern das Abkommen über die Unterstützung des Landes Niedersachsen durch Polizeikräfte des Bundes und der Länder zur Weltausstellung EXPO 2000 in Hannover geschlossen.

Das Abkommen wird nachfolgend bekannt gemacht. Es ist gemäß § 9 am 1. Dezember 1999 in Kraft getreten

Düsseldorf, den 22. Januar 2000

Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen
Wolfgang C l e m e n t

Abkommen über die
Unterstützung des Landes Niedersachsen
durch Polizeikräfte des Bundes und der Länder
zur Weltausstellung
EXPO 2000
in Hannover

Das Land Baden-Württemberg,

der Freistaat Bayern,

das Land Berlin,

das Land Brandenburg,

die Freie Hansestadt Bremen,

die Freie und Hansestadt Hamburg,

das Land Hessen,

das Land Mecklenburg-Vorpommern,

das Land Niedersachsen,

das Land Nordrhein-Westfalen,

das Land Rheinland-Pfalz,

das Saarland,

der Freistaat Sachsen,

das Land Sachsen-Anhalt,

das Land Schleswig-Holstein

der Freistaat Thüringen und

die Bundesrepublik Deutschland

schließen - vorbehaltlich der im Einzelfall erforderlichen Zustimmung ihrer gesetzgebenden Körperschaften - nachstehendes Abkommen:

§ 1

Bund und Länder unterstützen Niedersachsen aus Anlass der EXPO 2000 personell im Umfang von ca. 2220 Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten nach Maßgabe der Anlage zu diesem Abkommen. Die Unterstützung umfaßt die Zeit vom 15. Mai bis 15. November 2000, soweit nicht im Einzelfall eine abweichende Regelung erforderlich wird. Niedersachsen wird gegebenenfalls die Anforderung entsprechend dem tatsächlichen Bedarf reduzieren.

§ 2

Das Land Niedersachsen erstattet alle einsatzbedingten Mehrkosten. Einsatzbedingte Mehrkosten in diesem Sinne sind alle durch die Hilfeleistung unmittelbar verursachten Aufwendungen, die ohne diese Unterstützung nicht entstanden wären, soweit in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt ist.

§ 3

(1) Die Länder sowie der Bund werden im jeweils zu stellenden Unterstützungskontingent hauptsächlich Einzeldienstkräfte sowie Spezialkräfte (Entschärfer, Eskortenkräfte, Diensthundeführer mit Schutz- und Sprengstoffspürhunden und Personenschutzkommandos) im notwendigen Umfang berücksichtigen. Die damit einhergehende Koordination im Bereich der Personalrekrutierung wird durch Niedersachsen gewährleistet.

(2) Die Unterstützungskräfte werden mit eigenen Führungs- und Einsatzmitteln - Einzeldienstkräfte nach Absprache mit Niedersachsen - gestellt.

§ 4

(1) Dauerverstärkungskräfte werden von den unterstützenden Dienstherren an das Land Niedersachsen abgeordnet; temporäre Verstärkungskräfte werden dem Land Niedersachsen im Rahmen der für polizeiliche Großlagen üblichen Regelung unterstellt.

(2) Der Bund und die Länder stellen die Dauerverstärkungskräfte für den gesamten Unterstützungszeitraum zur Verfügung, temporäre Verstärkungskräfte werden für diesen Zeitraum vorgehalten. Die Dauer der jeweiligen Abordnungen soll drei Monate nicht unterschreiten. Bei unvorhersehbarer vorzeitiger Beendigung einer Abordnung kann vom Land Niedersachsen eine Ersatzabordnung nicht verlangt werden.

(3) Jedes Land kann Abordnungsverpflichtungen für ein anderes Land oder für den Bund übernehmen; Bedingungen und Einzelheiten bleiben zweiseitigen Vereinbarungen vorbehalten.

(4) Für Verstärkungskräfte, die mindestens drei Monate eingesetzt waren, erstellt Niedersachsen einen vereinfachten Beurteilungsbeitrag. Hiervon kann durch zweiseitige Vereinbarung abgewichen werden.

(5) Die Dienstzeitgestaltung für die Dauerverstärkungskräfte erfolgt grundsätzlich so, dass gegebenenfalls angefallene Mehrarbeit mit Ende des Einsatzes abgegolten ist.

§ 5

(1) Das Land Niedersachsen stellt den Bund/ein Land von Schadenersatzansprüchen Dritter frei für Schäden, die durch Beamtinnen oder Beamte des Bundes oder eines Landes im Rahmen des Einsatzes nach dieser Vereinbarung verursacht werden, sofern die Schadensverursachung nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Gleiches gilt für Schadenersatzansprüche des Landes Niedersachsen vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung im Einzelfall.

(2) Der Schadenausgleich bei Inanspruchnahme nicht verantwortlicher Personen im Rahmen der Gefahrenabwehr obliegt nach § 84 des Niedersächsischen Gefahren- abwehrgesetzes dem Land Niedersachsen.

§ 6

(1) Die Länder und der Bund tragen die Unfallfürsorgeleistungen nach §§ 30 ff. des Beamtenversorgungsgesetzes für ihre Einsatzkräfte selbst.

(2) Wenn während des Einsatzes eine erforderliche Notfallversorgung durch eine Polizeiärztin oder einen Polizeiarzt vorgenommen wird, wird diese Behandlung kostenlos gewährt.

§ 7

(1) Die jeweiligen Dienstvorgesetzten des Landes Niedersachsen sind für alle zugeordneten Beamtinnen und Beamten Dienstvorgesetzte im Sinne §§ 77 a und 194 StGB.

(2) Soweit das Verhalten der zur Unterstützung eingesetzten Polizeikräfte die Prüfung disziplinarrechtlicher Schritte erforderlich macht, kann die Abordnung mit sofortiger Wirkung beendet werden. Der Vorgesetzte vor Ort schlägt die Einleitung disziplinarer Vorermittlungen begründet vor. Die Prüfung disziplinarrechtlicher Maßnahmen obliegt dann dem entsendenden Dienstherrn.

§ 8

Abgeordneten Dienstkräften steht es frei, sich während der Dauer ihrer Abordnung in einsatzbezogenen Angelegenheiten sowohl an die Personalvertretung ihrer Heimatdienststelle als auch an die Personalvertretung der Dienststelle zu wenden, zu der sie abgeordnet sind. Die personalvertretungsrechtlichen Regelungen der beteiligten Länder und des Bundes bleiben unberührt.

§ 9

Dieses Abkommen ist von den Ländern und dem Bund zu bestätigen. Die Zustimmungserklärungen sind dem Innenministerium des Landes Niedersachsen gegenüber abzugeben. Das Abkommen tritt am ersten Tage des Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die letzte der von den Ländern und dem Bund abzugebenden Zustimmungserklärungen zugegangen ist.

30. August 1999

Für das Land
Baden-Württemberg
Der Innenminister
S c h ä u b l e

12. November 1999

Für den Freistaat
Bayern
Der Staatsminister
des Innern
i.V. R e g e n s b u r g e r

16. September 1999

Für das Land
Berlin
Der Senator des Inneren
Dr. W e r t h e b a c h

7. Oktober 1999

Für das Land
Brandenburg
Der Ministerpräsident
vertreten durch den
Minister des Inneren
Z i e l

19. Oktober 1999

Für die Freie
Hansestadt Bremen
Der Senator für Inneres,
Kultur und Sport
Dr. S c h u l t e

15. Oktober 1999

Für die Freie und Hansestadt
Hamburg
Für den Senat
W r o c k l a g e

20. September 1999

Für das Land
Hessen
Der Minister für
Inneres und Sport
B o u f f i e r

30. September 1999

Für das Land
Mecklenburg-Vorpommern
Für den Ministerpräsidenten
des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Der Inneminister des
Landes Mecklenburg-Vorpommern
Dr. T i m m

19. Oktober 1999

Für das Land
Niedersachsen
Für den Niedersächsischen
Ministerpräsidenten
Niedersächsisches Innenministerium
B a r t l i n g
Minister

8. September 1999

Für das Land
Nordrhein-Westfalen
Namens des Ministerpräsidenten

Der Innenminister
Fritz B e h r e n s

19. Oktober 1999

Für das Land
Rheinland-Pfalz
In Vertretung des
Ministerpräsidenten

Z u b e r
Staatsminister des
Innern und für Sport

21. September 1999

Für das Saarland
Namens des Ministerpräsidenten
Minister des Innern
L ä p p l e

15. Oktober 1999

Für den Freistaat
Sachsen
Für den Ministerpräsidenten
Der Staatsminister des Innern
H a r d r a t h

27. August 1999

Für das Land
Sachsen-Anhalt
Für den Ministerpräsidenten
des Landes Sachsen-Anhalt
der Minister des Innern
des Landes Sachsen-Anhalt
Dr. P ü c h e l

28. Oktober 1999

Für das Land
Schleswig-Holstein
Für die Ministerpräsidentin
Der Innenminister
W i e n h o l t z

1. September 1999

Für den Freistaat
Thüringen
Der Thüringer Innenminister
L e h n e r t

6. Oktober 1999

Für die Bundesrepublik
Deutschland
Der Bundesminister
des Innern
i. V. S c h a p p e r

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