Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 17 vom 10.4.2000 Seite 249 bis 254

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz
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Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz

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Verordnung
zur Änderung der Verordnung
zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz

Vom 7. März 2000

Aufgrund des § 5 Schulfinanzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. April 1970 (GV. NRW. S. 288), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Mai 1998 (GV. NRW. S. 384), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium sowie mit Zustimmung des Ausschusses für Schule und Weiterbildung, des Ausschusses für Kommunalpolitik und des Haushalts- und Finanzausschusses des Landtags verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung zur Ausführung des § 5 Schulfinanzgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Mai 1997 (GV. NRW. S. 88, S. 226), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. März 1999 (GV. NRW. S. 74), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter „bei Teilzeitbeschäftigung“ jeweils ersetzt durch die Wörter „bei einer Beschäftigung“

bb) Nach Satz 2 werden folgende Sätze angefügt: „Satz 1 gilt nicht für Lehrerinnen und Lehrer, die Altersteilzeit in Anspruch nehmen. Die Inanspruchnahme von Altersteilzeit mit Beginn des Schuljahres, das auf die Vollendung des 59. Lebensjahres folgt, setzt für Lehrerinnen und Lehrer im Beamtenverhältnis voraus, dass sie auf die Ermäßigung nach Satz 1 Nr. 1 verzichtet haben.“

b) In Absatz 4 Satz 4 werden das Wort „Schulhalbjahres“ durch das Wort „Schuljahres“ und das Wort „Schulhalbjahr“ durch das Wort „Schuljahr“ ersetzt.

2. In § 7 Abs. 1 werden ersetzt:

1. in Nummer 8 die Relation „22,4“ durch „22,3“,

2. in Nummer 9 die Relation „41,0“ durch „40,9“.

3. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Mutterschutz“ die Wörter „sowie für einen Vertretungspool Grundschule“ eingefügt.

bb) Nach Nummer 3 werden der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummern angefügt:

„4. Entlastungsstunden, die von der Schulleiterin oder dem Schulleiter anstelle von Leistungsprämien vergeben werden,

5. zusätzliche Anrechnungsstunden zur Wahrnehmung von Schulleitungsaufgaben an Grundschulen, Hauptschulen, Realschulen und Sonderschulen.“

b) In Absatz 2 werden die Wörter „ausländischer Kinder und Jugendlicher“ ersetzt durch die Wörter „von Kindern und Jugendlichen aus Zuwandererfamilien“.

4. § 11 Abs. 2 erhält folgende Fassung

„(2) §§ 7 bis 9 treten am 31. Juli 2001 außer Kraft.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 2000 in Kraft.

Düsseldorf, den 7. März 2000

Die Ministerin
für Schule und Weiterbildung,
Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Gabriele  B e h l e r

GV. NRW. 2000 S. 254