Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 32 vom 6.6.2000 Seite 475 bis 482

Fünfte Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz
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Fünfte Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz

7831

Fünfte Verordnung
zur Änderung der Durchführungsverordnung
zum Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz

Vom 20. April 2000

Auf Grund des § 12 des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. November 1984 (GV. NRW. S. 754), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1999 (GV. NRW. S. 660), wird verordnet:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung zum Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (DVO-AGTierSG-NW) vom 3. Juli 1986 (GV. NRW. S. 545), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. September 1999 (GV. NRW. S. 562), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 1 wird nach dem Wort „Schafen“ das Wort „, Bienen“ eingefügt.

2. In § 1 Abs. 4 Satz 1 werden nach den Worten „99 Schweine,“ die Worte „49 Rinder,“ eingefügt.

3. In § 1 Abs. 4 Satz 1 werden nach den Worten „999 Tiere,“ die Worte „bei Bienen mehr als 10 Völker,“ eingefügt.

4. Die Überschrift des § 2 wird wie folgt gefasst: „Grundsätze für die Gewährung von Beihilfen und finanziellen Unterstützungen“

5. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:

㤠2a
Gewährung von Beihilfen und finanziellen Unterstützungen

(1) Beihilfen werden im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel gewährt für

1. die Impfung von Tieren im Rahmen staatlicher Bekämpfungs- und Nachsorgeprogramme und Sanierungsleitlinien bis zu 100 % der Impfstoffkosten und tierärztlichen Gebühren,

2. die Ausmerzung von Tieren im Rahmen staatlicher Bekämpfungs- und Nachsorgeprogramme und Sanierungsleitlinien bis zu 80 % des gemeinen Wertes,

3. die Entnahme und Untersuchung von Blutproben im Rahmen staatlicher Bekämpfungs- und Nachsorgeprogramme und Sanierungsleitlinien bis zu 100 % der Kosten für die Blutentnahme und die Untersuchung,

4. die Kennzeichnung von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Pferden im Rahmen der Viehverkehrsverordnung bis zu 100 % der Kosten,

5. die Reinigung, Desinfektion und Entwesung nach Anordnung des Amtstierarztes in Fällen behördlich angeordneter Tötung von Tierbeständen bzw. seuchenhygienischen Einheiten von Tierbeständen bis zu 2.400,00 DM,

6. Maßnahmen der vorsorgenden und nachsorgenden Bekämpfung der Klassischen Schweinepest bis zu 30 % des gemeinen Wertes,

7. Tierverluste wegen Botulismus bis zu 80% des gemeinen Wertes sowie Impfungen gegen Botulismus bis zu 100%.“

(2) Über sonstige finanzielle Unterstützungen wird im Einzelfall auf Antrag entschieden. Sonstige finanzielle Unterstützungen können nur zur vorbeugenden und nachsorgenden Tierseuchenbekämpfung sowie für tierärztliche Verrichtungen zur Förderung der Tiergesundheit gewährt werden.“

6. In § 3 Abs. 2 werden nach den Worten „Geflügel je Tier 0,10 DM“ die Worte „Bienen je Volk 5,- DM“ eingefügt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 20. April 2000

Die Ministerin für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen

Bärbel  H ö h n

GV. NRW. 2000 S. 480