Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 33 vom 14.6.2000 Seite 483 bis 492

Verordnung zur Änderung der Technischen Prüfverordnung
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Verordnung zur Änderung der Technischen Prüfverordnung

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Verordnung zur Änderung der Technischen Prüfverordnung

Vom 9. Mai 2000

Artikel I

Die Technische Prüfverordnung (TPrüfVO) vom 5. Dezember 1995 (GV. NRW. S. 1236) wird wie folgt geändert:

1. Im Inhaltsverzeichnis werden die Wörter „Anhang zu Artikel 1 § 2“ durch die Wörter „Anhang zu den §§ 1 und 2“ ersetzt.

2. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird das Wort „technischer“ durch die Wörter „der im Anhang genannten technischen“ ersetzt.

b) Nach Nummer 9 wird folgende neue Nummer 10 eingefügt:

„10. Messebauten und Abfertigungsgebäuden von Flughäfen und Bahnhöfen mit einer Geschossfläche von mehr als 2.000 m²“

c) Nummer 10 (alt) wird Nummer 11.

3. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

Der erste Teilsatz

„(1) Die im Anhang aufgeführten technischen Anlagen und Einrichtungen müssen von staatlich anerkannten Sachverständigen oder von Sachkundigen entsprechend den im Anhang angegebenen Fristen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden,

wird durch folgenden Text ersetzt:

„(1) Die technischen Anlagen und Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 sowie die dafür bauordnungsrechtlich geforderten Brandschutzmaßnahmen müssen nach Maßgabe des Anhangs von staatlich anerkannten Sachverständigen oder von Sachkundigen auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit geprüft werden,“

4. In § 2 Abs. 2 Nr. 7 wird das Wort „vorzulegen“ durch die Wörter „zu übersenden“ ersetzt.

5. In § 2 Abs. 4 werden hinter dem Wort „Einrichtungen“ die Wörter „sowie die dafür bauordnungsrechtlich geforderten Brandschutzmaßnahmen“ eingefügt.

6. In § 3 Abs. 1 Nr. 3 werden die Wörter „der Technischen Überwachungs-Organisationen“ gestrichen.

7. In § 4 Abs. 1 Teilsatz 1, § 4 Abs. 2 Satz 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nrn. 7 und 8 und in § 7 Abs. 1 Nr. 1 werden die Wörter „oberste Bauaufsichtsbehörde“ oder „obersten Bauaufsichtsbehörde“ durch die Wörter „Bezirksregierung Düsseldorf“ ersetzt.

8. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird durch folgenden neuen Absatz 2 ersetzt:

„(2) Die Prüfberichte der Sachverständigen müssen neben einer Beschreibung der durchgeführten Prüfungen insbesondere die Feststellung enthalten, dass die geprüften Anlagen oder Einrichtungen einschließlich der dafür getroffenen Brandschutzmaßnahmen betriebssicher und wirksam sind. Kann dies wegen gefährlicher Mängel nicht bestätigt werden, müssen die Prüfberichte die Mängel beschreiben, eine angemessene Frist zur Mängelbeseitigung angeben und eindeutig aussagen, ob die Anlagen oder Einrichtungen bis zum Ablauf der Frist weiter betrieben werden dürfen.“

b) Folgender neuer Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Absatz 1 Nrn. 1, 3 bis 5 und 8 sowie Absatz 2 gelten für Sachkundige sinngemäß.“

9. Der Anhang wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung :

„Anhang zu den §§ 1 und 2“

b) Unter den Nummern 1.7 und 2.3 des Anhangs wird jeweils hinter dem Wort „Rauchabzugsanlagen“ ein Komma und folgender Text angefügt:

„Überdruckanlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen“

c) Unter Nummer 2.7 wird der Text „Einrichtungen zum selbsttätigen Schließen von Feuerschutzabschlüssen (z. B. Türen, Tore)“ durch den Text „Einrichtungen zum selbsttätigen Schließen von Rauch- und Feuerschutzabschlüssen (z. B. Türen, Tore, Klappen)“ ersetzt.

d) Der Anhang erhält eine neue Nummer 2.12. Der Text in der ersten Spalte lautet:

„2.12 Rauchabzüge in Treppenräumen gemäß § 37 Abs. 12 BauO NRW“. Die zweite und dritte Spalte werden jeweils mit einem Kreuz versehen. In die vierte Spalte wird die Zahl 3 eingetragen.

Artikel II

Übergangsregelungen

(1) Bei bisher nicht prüfpflichtigen technischen Anlagen und Einrichtungen im Sinne dieser Verordnung ist die erste Prüfung innerhalb von zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verordnung durchzuführen.

(2) Sachverständige, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung für die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Nr. 10 aufgrund von § 4 anerkannt worden sind, dürfen auch die technischen Anlagen und Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Nrn. 10 und 11 prüfen. Sachverständige, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung für Rauchabzugsanlagen (Nummer 1.7 des Anhangs zu den §§ 1 und 2) anerkannt worden sind, dürfen auch Überdruckanlagen zur Rauchfreihaltung von Rettungswegen prüfen.

(3) Prüfungen im Sinne dieser Verordnung, die bisher nicht vorgeschrieben waren, dürfen von den damit bislang beauftragten Sachverständigen und Sachkundigen bis zum 31. Dezember 2003 weiterhin durchgeführt werden.

Artikel III

Inkrafttreten

Artikel I Nummer 7 tritt ein Jahr nach der Verkündung in Kraft. Im Übrigen tritt die Verordnung am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Die Verordnung wird erlassen

a) bezüglich des Artikels I Nr. 7 und des Artikels III Satz 1 von der Landesregierung Nordrhein-Westfalen aufgrund des § 7 Abs. 4 Satz 2 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NRW. S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. März 1996 (GV. NRW. S. 136),

b) im Übrigen vom Ministerium für Bauen und Wohnen des Landes Nordrhein-Westfalen aufgrund des § 85 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 2 Nrn. 4 und 5 der Landesbauordnung (BauO NRW) vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 218), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. November 1999 (GV. NRW S. 622), insoweit nach Anhörung des Ausschusses für Städtebau und Wohnungswesen des Landtags.

Düsseldorf, den 9. Mai 2000

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Wolfgang  C l e m e n t

Der Innenminister

Dr. Fritz  B e h r e n s

Der Minister
für Bauen und Wohnen

Dr. Michael  V e s p e r

GV. NRW. 2000 S. 484