Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 36 vom 11.7.2000 Seite 519 bis 530

Bekanntmachung der Genehmigung der 5. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Oberbereich Dortmund - östlicher Teil - Kreis Soest und Hochsauerlandkreis im Gebiet der Stadt Schmallenberg
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Bekanntmachung der Genehmigung der 5. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Oberbereich Dortmund - östlicher Teil - Kreis Soest und Hochsauerlandkreis im Gebiet der Stadt Schmallenberg

Bekanntmachung
der Genehmigung der 5. Änderung
des Gebietsentwicklungsplanes
für den Regierungsbezirk Arnsberg,
Teilabschnitt Oberbereich Dortmund
- östlicher Teil -
Kreis Soest und Hochsauerlandkreis
im Gebiet der Stadt Schmallenberg

Vom 4. Mai 2000

Der Bezirksplanungsrat des Regierungsbezirks Arnsberg hat in seiner Sitzung am 25. November 1999 die Aufstellung der 5. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Oberbereich Dortmund - östlicher Teil - Kreis Soest und Hochsauerlandkreis im Bereich der Stadt Schmallenberg (Darstellung eines Bereiches für gewerbliche und industrielle Nutzungen) beschlossen.

Diese Änderung habe ich mit Erlass vom 4. Mai 2000 - VI B 1 -60.19.08 - gemäß § 16 Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1994 (GV. NW. S. 474) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.

Gemäß § 16 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes werden die in der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes enthaltenen Darstellungen mit der Bekanntmachung der Genehmigung Ziele der Raumordnung und Landesplanung.

Die 5. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Arnsberg wird beim Ministerium für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft (Landesplanungsbehörde) in Düsseldorf, bei der Bezirksregierung Arnsberg (Bezirksplanungsbehörde) sowie beim Hochsauerlandkreis und der Stadt Schmallenberg zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Die Bekanntmachung der Genehmigung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 16 Abs. 2 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes.

Gemäß § 17 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf folgendes hin:

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Arnsberg (Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.

Düsseldorf, den 31. Mai 2000

Ministerium
für Umwelt, Raumordnung
und Landwirtschaft
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

P. W.  S c h n e i d e r

GV. NRW. 2000 S. 529