Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 40 vom 18.8.2000 Seite 561 bis 566

Bekanntmachung der Genehmigung der 7. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Oberbereich Siegen im Gebiet der Stadt Siegen
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Bekanntmachung der Genehmigung der 7. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Oberbereich Siegen im Gebiet der Stadt Siegen

Bekanntmachung
der Genehmigung der 7. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes
für den Regierungsbezirk Arnsberg,
Teilabschnitt Oberbereich Siegen
im Gebiet der Stadt Siegen

Vom 26. Juni 2000

Der Bezirksplanungsrat des Regierungsbezirks Arnsberg hat in seiner Sitzung am 25. November 1999 die Aufstellung der 7. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Oberbereich Siegen im Gebiet der Stadt Siegen (Darstellung des Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches „Kaserne Heidenberg“) beschlossen.

Diese Änderung habe ich mit Erlass vom 26. Juni 2000 - VI B 1 -60.21.08- gemäß § 16 Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1994 (GV. NRW. S. 474) zuletzt geändert am 14. Juli 1999 (GV. NRW. S. 412) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.

Gemäß § 16 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes werden die in der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes enthaltenen Darstellungen mit der Bekanntmachung der Genehmigung Ziele der Raumordnung und Landesplanung.

Die 7. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Arnsberg wird bei der Staatskanzlei (Landesplanungsbehörde) in Düsseldorf, bei der Bezirksregierung Arnsberg (Bezirksplanungsbehörde) sowie bei der Stadt Siegen zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Die Bekanntmachung der Genehmigung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 16 Abs. 2 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes.

Gemäß § 17 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf folgendes hin:

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Arnsberg (Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.

Düsseldorf, den 19. Juli 2000

Der Minsterpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

S c h n e i d e r

GV. NRW. 2000 S. 563