Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 40 vom 18.8.2000 Seite 561 bis 566

Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II der Polizei- vollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen
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zugehörige Anlagen :
Anlage1
 

Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II der Polizei- vollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen

203012

Vierte Verordnung
zur Änderung der Verordnung über
die Ausbildung und die II. Fachprüfung
für den Laufbahnabschnitt II der Polizei-
vollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen

Vom 7. August 2000

Aufgrund des § 187 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1999 (GV. NRW. S. 670), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Folgendes verordnet:

Artikel I

Die Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II der Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Laufbahnabschnitt II - VAPPol II) vom 21. März 1995 (GV. NRW. S. 170), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Februar 2000 (GV. NRW. S. 63), wird wie folgt geändert:

1. Nach § 16 wird folgender § 16 a eingefügt:

㤠16 a
Integrative Ausbildung ab 1.9.2000

(1) Von dem in § 13 Abs. 1 Satz 1 und § 15 Abs. 1 Satz 1 festgelegten Studienverlaufsplan kann das Innenministerium abweichende Zeiten bestimmen, um fachbereichsübergreifene Lehrveranstaltungen zu ermöglichen.

In diesem Zusammenhang kann vom Innenministerium auf Vorschlag der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung die Erprobung neuer und die Veränderung bestehender Lehrformen und Leistungsnachweise (z.B. Seminar, Projekt, Verhaltenstraining, Fachgespräch) zugelassen werden.

Eine Anrechnung der Leistungsnachweise der fachwissenschaftlichen Studienzeiten des ersten Studienjahres auf die Staatsprüfung entfällt.

(2) Die Regelungen nach Absatz 1 gelten nur für Kommissaranwärterinnen und -anwärter, die ab dem 1.September 2000 ihr Studium aufnehmen oder mit dem 1. Studienjahr fortsetzen. Die Regelungen nach Absatz 1 sollen die Dauer von vier Jahren nicht überschreiten.

2. Anlage 5 (zu § 16 Abs. 1) wird durch die neue Anlage 5 ersetzt.

Artikel II

Diese Verordnung tritt am 1. September 2000 in Kraft.

Düsseldorf, den 7. August 2000

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Fritz  B e h r e n s

GV. NRW. 2000 S. 562