Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2000 Nr. 5 vom 14.2.2000 Seite 43 bis 52

Zwölftes Gesetz zur Änderung des Juristenausbildungsgesetzes (JAG)
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Zwölftes Gesetz zur Änderung des Juristenausbildungsgesetzes (JAG)

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Zwölftes Gesetz
zur Änderung des Juristenausbildungsgesetzes (JAG)

Vom 1. Februar 2000

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel I

Das Juristenausbildungsgesetz - JAG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. November 1993 (GV. NRW.S. 924), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 1999 (GV. NRW.S. 148) wird wie folgt geändert:

§ 18 a wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Unberücksichtigt bleiben auch ein Auslandsstudium bis zu drei Semestern, wenn der Prüfling nachweislich an einer ausländischen Hochschule für das Fach Rechtswissenschaft eingeschrieben war und rechtswissenschaftliche Lehrveranstaltungen in angemessenem Umfang, in der Regel von mindestens acht Semesterwochenstunden, im ausländischen Recht besucht und je Semester mindestens einen Leistungsnachweis im ausländischen Recht erworben hat, sowie im Umfang von einem Semester eine an einer inländischen Hochschule nachweislich erfolgreich abgeschlossene fachspezifische Fremdsprachenausbildung, die sich über mindestens sechzehn Semesterwochenstunden erstreckt hat.“

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Ferner bleiben Fachsemester in angemessenem Umfang, höchstens jedoch bis zu drei Semestern, unberücksichtigt, wenn der Prüfling nachweislich während dieser Zeit Mitglied in gesetzlich oder durch die Grundordnung vorgesehenen Gremien der Hochschule tätig war.“

c) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Unberücksichtigt bleiben Studiengangsverzögerungen infolge einer Behinderung, höchstens jedoch bis zu vier Semestern.“

Artikel II

Dieses Gesetz tritt vierzehn Tage nach der Verkündung in Kraft und gilt für die Studierenden, die sich ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmals zur Ablegung der ersten juristischen Staatsprüfung melden. Auf Studierende, die sich bereits vor Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Ablegung der ersten juristischen Staatsprüfung gemeldet haben, findet das bisherige Recht Anwendung.

Düsseldorf, den 1.Februar 2000

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident
Wolfgang  C l e m e n t

(L. S.)

Der Justizminister

Jochen  D i e c k m a n n

Die Ministerin für Schule und
Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung

Gabriele  B e h l e r

GV. NRW. 2000 S. 52