Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 15 vom 21.5.2001 Seite 193 bis 196

Änderung der Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Entschädigung der Mitglieder der Landschaftsversammlung und der sachkundigen Bürger in den Ausschüssen (Entschädigungssatzung)
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Änderung der Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Entschädigung der Mitglieder der Landschaftsversammlung und der sachkundigen Bürger in den Ausschüssen (Entschädigungssatzung)

2022

Änderung der Satzung
des Landschaftsverbandes Rheinland
über die Entschädigung der Mitglieder
der Landschaftsversammlung und der
sachkundigen Bürger in den Ausschüssen
(Entschädigungssatzung)

Vom 23. April 2001

Aufgrund der §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1 Buchstabe d) und des § 16 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Gesetz vom 09. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462), hat die Landschaftsversammlung Rheinland am 06. April 2001 folgende Änderung der Entschädigungssatzung vom 19. Januar 1995 (GV. NRW. S. 122), geändert am 27. November 1997 (GV. NRW. 1998 S. 2), beschlossen:

1. § 1 wird angepasst (Änderung hier in Fettdruck):

㤠1
Arten der Entschädigung

Die Mitglieder der Landschaftsversammlung und die sachkundigen Bürger ..... erhalten nach näherer Bestimmung der §§ 2 bis 8 dieser Satzung

a) .........“

2. Es wird ein neuer § 8 eingefügt:

㤠8
Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten

Die Mitglieder der Landschaftsversammlung und sachkundigen Bürger erhalten Entschädigungen nach Maßgabe der Entschädigungssatzung, wenn sie durch Beschluss des Landschaftsausschusses Mitgliedschaftsrechte des Landschaftsverbandes Rheinland wahrnehmen.

Dies gilt nicht, wenn ihnen Entschädigungen seitens Dritter bereits gezahlt werden.“

3. Der bisherige § 8 (besondere Aufwandsentschädigung) wird zu § 9.

4. Der bisherige § 9 (In Kraft treten) wird zu § 10.

Der Vorsitzende
der Landschaftsversammlung Rheinland

S c h i t t g e s

Der Schriftführer
der Landschaftsversammlung Rheinland

M o l s b e r g e r

Die vorstehende Änderung der Entschädigungssatzung wird gemäß § 6 Abs. 2 Landschaftsverbandsordnung NW in der z.Zt. geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung NW kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündigung nicht mehr gelten gemacht werden, es sei denn,

- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffenlich bekannt gemacht worden,

- der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftversammlung vorher beanstandet oder

- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschirft und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Köln, den 23. April 2001

Der Direktor
des Landschaftsverbandes Rheinland

M o l s b e r g e r

GV. NRW. 2001 S. 194