Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 21 vom 13.7.2001 Seite 443 bis 454

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bildung von regierungsbezirksübergreifenden Schulbezirken für Bezirksfachklassen des Bildungsgangs Berufsschule an Berufskollegs
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Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bildung von regierungsbezirksübergreifenden Schulbezirken für Bezirksfachklassen des Bildungsgangs Berufsschule an Berufskollegs

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Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Bildung von regierungsbezirksübergreifenden Schulbezirken
für Bezirksfachklassen des Bildungsgangs Berufsschule an Berufskollegs

Vom 19. Juni 2001

Aufgrund des § 9 Abs. 2 Buchstabe c des Schulverwaltungsgesetzes (SchVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 1985 (GV. NRW. S. 155), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462), wird verordnet:

Artikel I

Die Anlage gemäß § 1 der Verordnung über die Bildung von regierungsbezirksübergreifenden Schulbezirken für Bezirksfachklassen des Bildungsgangs Berufsschule an Berufskollegs vom 23. Juni 2000 (GV. NRW. S. 554) wird wie folgt geändert:

1. In der Regelung zum Ausbildungsberuf „Baugeräteführer“ erhalten die Angaben in den Spalten „Ausbildungsberuf“ und „Bemerkungen“ folgende Fassung:

- Spalte „Ausbildungsberuf“:

„Baugeräteführer/Baugeräteführerin“

- Spalte „Bemerkungen“:

„bundesoffene Fachklasse“

2. In der Regelung zum Ausbildungsberuf „Biologielaborant/Biologielaborantin“ erhalten die Angaben in der Spalte „Schulbezirk“ folgende Fassung:

„Regierungsbezirke Arnsberg, Düsseldorf, Münster“

3. In der Regelung zum Ausbildungsberuf „Gärtner/Gärtnerin“ (Gregor-Mendel-Berufskolleg des Kreises Paderborn) werden in der Spalte „Schulbezirk“ die Wörter „Rüthen, Warstein,“ gestrichen.

4. In der Regelung zum Ausbildungsberuf „Gärtner/Gärtnerin“ (Berufskolleg Opladen) erhalten die Angaben in den Spalten „Schule“ und „Bemerkungen“ folgende Fassung:

- Spalte „Schule“:

„Berufskolleg des Zweckverbandes in Opladen“

- Spalte „Bemerkungen“:

„-“

5. In der Regelung zum Ausbildungsberuf „Goldschmied/Goldschmiedin“ (Berufskolleg Ost der Stadt Essen) entfällt das Semikolon hinter den Wörtern „Siegen-Wittgenstein“ und die Wörter „aus dem Regierungsbezirk Münster: Bottrop, Gelsenkirchen, Gladbeck“ werden gestrichen.

6. In der Regelung zum Ausbildungsberuf „Kälteanlagenbauer/Kälteanlagenbauerin“ erhält die Angabe in der Spalte „Bemerkungen“ folgende Fassung:

„bundesoffene Fachklasse“

7. In der Regelung zum Ausbildungsberuf „Kanalbauer/Kanalbauerin“ entfallen in der Spalte „Schulbezirk“ das Komma hinter dem Wort „Köln“ sowie das Wort „Münster“.

8. Nach der Regelung zum Ausbildungsberuf „Schornsteinfeger/Schornsteinfegerin“ wird folgende neue Regelung eingefügt:

- Spalte „Ausbildungsberuf“:

„Schuhfertiger/Schuhfertigerin

- Spalte „Schule“:

„Berufskolleg des Zweckverbandes in Opladen“

- Spalte „Schulbezirk“:

„Land Nordrhein-Westfalen“

- Spalte „Bemerkungen“:

„ -“

9. In der Regelung zum Ausbildungsberuf „Trockenbaumonteur/Trockenbaumonteurin“ erhält die Angabe in der Spalte „Bemerkungen“ folgende Fassung:

„bundesoffene Fachklasse“

10. In der Regelung zum Ausbildungsberuf „Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfach- angestellte (Fachrichtung Kirchenverwaltung in den Gliedkirchen der evangelischen Kirchen in Deutschland)“ erhalten die Angaben in der Spalte „Schule“ folgende Fassung:

„Hubertus-Schwartz-Berufskolleg in Soest“

11. In der Regelung zum Ausbildungsberuf „Verwaltungsfachangestellter/Verwaltungsfachangestellte (Fachrichtung Handwerksorganisation, Industrie- und Handelskammer)“ erhalten die Angaben in der Spalte „Schule“ folgende Fassung:

„Hubertus-Schwartz-Berufskolleg in Soest“

Artikel II

Diese Verordnung tritt am 1. August 2001 in Kraft.

Düsseldorf, den 19. Juni 2001

Die Ministerin
für Schule, Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Gabriele  B e h l e r

GV. NRW. 2001 S. 444