Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 24 vom 30.7.2001 Seite 483 bis 488

Genehmigung der 7. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Oberbereich Dortmund - östlicher Teil - im Gebiet der Stadt Soest vom 13. März 2001
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Genehmigung der 7. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Oberbereich Dortmund - östlicher Teil - im Gebiet der Stadt Soest vom 13. März 2001

Genehmigung der 7. Änderung
des Gebietsentwicklungsplanes
für den Regierungsbezirk Arnsberg,
Teilabschnitt Oberbereich Dortmund -
östlicher Teil -
im Gebiet der Stadt Soest
vom 13. März 2001

Bek. v. 22. Juni 2001

Der Bezirksplanungsrat des Regierungsbezirks Arnsberg hat in seiner Sitzung am 14. Dezember 2000 die Aufstellung der 7. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Oberbereich Dortmund - östlicher Teil - im Gebiet der Stadt Soest (Neuordnung der Siedlungsbereiche) beschlossen.

Diese Änderung habe ich mit Erlass vom 13. März 2001 - IV.4 -60.19.10 - gemäß § 16 Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2001 (GV. NRW. 2001 S. 50) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.

Gemäß § 16 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes werden die in der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes enthaltenen Darstellungen mit der Bekanntmachung der Genehmigung Ziele der Raumordnung und Landesplanung.

Die 7. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Arnsberg wird bei der Staatskanzlei (Landesplanungsbehörde), bei der Bezirksregierung Arnsberg (Bezirksplanungsbehörde) sowie bei der Stadt Soest zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Die Bekanntmachung der Genehmigung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 16 Abs. 2 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes.

Gemäß § 17 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf Folgendes hin:

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Arnsberg (Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.

Düsseldorf, den 22. Juni 2001

Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Dr.  P i e t r z e n i u k

GV. NRW. 2001 S. 487