Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 25 vom 28.8.2001 Seite 489 bis 504

Dritte Verordnung zur Änderung der Ausbildungsverordnung gehobener nichttechnischer Dienst
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Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage02
Anlage03
Anlage04
Anlage05
Anlage06
Anlage07
Anlage08
Anlage09
Anlage1
Anlage10
 

Dritte Verordnung zur Änderung der Ausbildungsverordnung gehobener nichttechnischer Dienst

203013

Dritte Verordnung
zur Änderung der Ausbildungsverordnung
gehobener nichttechnischer Dienst

Vom 8. August 2001

Aufgrund des § 16 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 746), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium des Landes Nordrhein - Westfalen verordnet:

Artikel I

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für Laufbahnen des gehobenen nichttechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (Ausbildungsverordnung gehobener nichttechnischer Dienst - VAPgD) vom 25. Juni 1994 (GV. NRW. S. 494), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Juli 2000 (GV. NRW. S. 562), wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) Die Einstellungsbehörden (Anlage 1) sind Ausbildungsbehörden im Sinne dieser Verordnung.

b) Der bisherige Absatz 2 wird neuer Absatz 3 und der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 4.

c) In Absatz 4 werden in Satz 1 und Satz 3 wird „§ 12 Abs. 4“ durch „§ 13 Abs. 4“ ersetzt.

d) Als neuer Absatz 5 wird eingefügt:

(5) Zeiten eines Vorbereitungsdienstes für entsprechende Laufbahnen können auf Antrag der Einstellungsbehörde vom Innenministerium bis zur Dauer eines Jahres auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Dem Antrag ist ein Votum der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung (Fachhochschule) beizufügen.

2. In § 8 Abs. 1 werden die Nummern 1 und 2 wie folgt geändert und Nummer 3 wird neu angefügt:

1. Anforderungen des Vorbereitungsdienstes nicht erfüllen oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt,

2. Mindestanforderungen des § 13 Abs. 2 nicht in dem Zeitraum des § 13 Abs. 4 erbringt,

3. die Zulassungsvoraussetzungen zur Staatsprüfung nicht innerhalb der Zeitvorgaben des § 13 Abs. 5 erfüllt.

3. § 10 erhält folgende neue Fassung:

§ 10
Gliederung

(1) Die Ausbildung gliedert sich in die fachwissenschaftliche Studienzeit an der Fachhochschule und in die fachpraktische Studienzeit bei den ausbildenden Stellen.

(2) Das erste Studienjahr endet als Grundstudium mit einer Zwischenprüfung. Das zweite und dritte Studienjahr endet als Hauptstudium mit der Entscheidung über die Zulassung zur Staatsprüfung.

(3) Von den in § 11 und § 12 aufgeführten Studienverläufen kann das Innenministerium abweichende Zeiten bestimmen, um fachbereichsübergreifende Lehrveranstaltungen zu ermöglichen und Studiengänge zu harmonisieren. In diesem Zusammenhang kann vom Innenministerium auf Vorschlag der Fachhochschule die Erprobung neuer Lehrformen sowie entsprechender Leistungsnachweise zugelassen werden.

4. § 11 erhält folgende neue Fassung:

§ 11
Fachwissenschaftliche Studienzeit

(1) Die fachwissenschaftliche Studienzeit gliedert sich in ein Grundstudium mit den Studienabschnitten S 1 mit 15 Wochen und S 2 mit 11 Wochen sowie ein Hauptstudium mit den Studienabschnitten S 3 mit 25 Wochen und S 4 mit 23 Wochen. Im Studienabschnitt S 4 ist ein Repetitorium von mindestens 5 Wochen vorzusehen. In diesem Abschnitt können besondere Schwerpunktbereiche gebildet werden. Das Innenministerium kann für einzelne Laufbahnen Verhaltenstraining und Projektstudium als besondere Lehrveranstaltungen zulassen. Zeiten eines Projektstudiums werden mit je 50 % der fachwissenschaftlichen und fachtheoretischen Studienzeit zugerechnet.

(2) Die oder der Studierende ist verpflichtet, an den in der Studienordnung vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen aktiv teilzunehmen und sich den dort geforderten Leistungsnachweisen zu unterziehen.

(3) Für Studierende aller Fachbereiche sollen soweit wie möglich gemeinsame Lehrveranstaltungen durchgeführt werden.

5. § 12 erhält folgende neue Fassung:

§ 12
Fachpraktische Studienzeit

(1) Die fachpraktische Studienzeit gliedert sich in ein Grundstudium mit den Studienabschnitten P 1 und P 2 mit jeweils 14 Wochen sowie das Hauptstudium mit dem Studienabschnitt P 3 mit 30 Wochen. Der Studienabschnitt P 3 kann in zwei funktionale Abschnitte unterteilt werden. Vor Beginn des fachwissenschaftlichen Abschnittes S 1 liegt ein einwöchiges Einführungspraktikum. Nach der schriftlichen Prüfung findet ein achtwöchiges Abschlusspraktikum statt.

(2) Während dieser Zeit sollen die in den vorausgegangenen fachwissenschaftlichen Studienabschnitten erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in Verwaltungshandeln umgesetzt und die dafür erforderlichen Arbeitstechniken vermittelt werden. Die Einstellungsbehörde weist die oder den Studierenden der ausbildenden Stelle zu. Ihr oder ihm ist unverzüglich nach Beginn der Ausbildung ein Ausbildungsplan über die fachpraktischen Studienabschnitte auszuhändigen.

6. § 13 erhält folgende neue Fassung:

§ 13
Leistungsnachweise und Studiennoten

(1) In den Studienordnungen können als Leistungsnachweise der fachwissenschaftlichen Studienzeit Klausuren, Fachgespräche, eine Seminararbeit sowie ggf. eine Projektarbeit vorgesehen werden. Für Klausurarbeiten sind mindestens 3 Zeitstunden vorzusehen. Fachgespräche müssen mindestens eine Dauer von 15 Minuten haben. Die Leiterin oder der Leiter der Fachhochschule bestimmt die Themen der Leistungsnachweise und setzt die Frist, nach deren Ablauf Seminararbeiten und ggf. Projektarbeiten abzugeben sind, fest. Die Leistungsnachweise sind mit den in § 19 Abs. 1 genannten Noten und Punkten zu bewerten. Bescheinigungen über die Leistungsnachweise sind zur Ausbildungsakte zu nehmen. Für die Leistungsnachweise gilt sinngemäß § 18 Abs. 2 bis 5, 7 und 8 sowie § 23a; an die Stelle des Prüfungsamtes tritt die Leiterin oder der Leiter der Fachhochschule. Die Leistungen der Fachpraxis sind für jeden Abschnitt mit Beurteilungen (Anlage 2) durch die Ausbilderin oder den Ausbilder zu bewerten.

(2) Das Grundstudium schließt mit einer Zwischenprüfung an der Fachhochschule ab. In der Zwischenprüfung sind 7 Leistungsnachweise durch 5 Klausurarbeiten und 2 Fachgespräche - oder 2 diese ersetzende dezentrale Klausuren - aus den Fächern der Anlage 3 zu erbringen. Die Leistungen der Fachpraxis sind mit zwei selbständigen Beurteilungen zu bewerten. Zum erfolgreichen Bestehen der Zwischenprüfung muss in den Leistungsnachweisen sowohl der fachwissenschaftlichen Studienzeit als auch der fachpraktischen Studienzeit mindestens eine Durchschnittsnote (§ 19 Abs. 3) von jeweils 5,00 Punkten erreicht werden. Mindestens 5 Leistungsnachweise der fachwissenschaftlichen Studienzeit müssen mit mindestens ausreichend bewertet sein. Die zuständige Ausbildungsbehörde informiert die Fachhochschule unmittelbar nach Abschluss des P 2 über die Leistungen der fachpraktischen Studienzeit. Die Fachhochschule erstellt zum Beginn des Studienabschnittes S 3 das Zwischenprüfungszeugnis (Anlage 5).

(3) Während des Hauptstudiums sind als Leistungsnachweise 8 Klausurarbeiten und 5 Fachgespräche - oder 5 diese ersetzende dezentrale Klausuren - aus den Fächern der Anlage 3 zu erbringen. Sind von den vorgesehenen Leistungsnachweisen mindestens 10 mit mindestens ausreichend bewertet und erreicht der Durchschnitt der vorgeschriebenen Leistungsnachweise mindestens 5,00 Punkte, erteilt die Fachhochschule einen Klausuren- und Fachgesprächeschein (Anlage 6.1). Desweiteren ist eine Seminararbeit zu erbringen. Ist für eine Laufbahn ein Projektstudium zugelassen, muss eine Projektarbeit erbracht werden. Für die Erteilung eines Seminarscheines (Anlage 6.3) und eines Projektscheines (Anlage 6.4) müssen die entsprechenden Arbeiten ebenfalls mit mindestens 5,00 Punkten bewertet sein. Für die fachpraktische Studienzeit ist mindestens eine Beurteilung zu erstellen. Bei der Bildung von zwei fachpraktischen Abschnitten gemäß § 12 sind zwei Beurteilungen vorzusehen. Die zuständige Ausbildungsbehörde erteilt einen Praxisschein (Anlage 6.2), wenn die Leistungen während der fachpraktischen Ausbildung des Studienabschnittes P 3 mit mindestens 5,00 Punkten - im Falle des Satzes 7 im Durchschnitt mit mindestens 5,00 Punkten - bewertet werden.

(4) Werden die Leistungsanforderungen des Absatzes 2 nicht erbracht, kann die oder der Studierende Leistungsnachweise, die mit weniger als 5,00 Punkten bewertet wurden, im zweiten Studienjahr einmal wiederholen. Erreicht sie oder er so innerhalb von maximal zwei Jahren die geforderte Mindestleistung, erteilt die Fachhochschule das Zwischenprüfungszeugnis. Die oder der Studierende hat auch die Möglichkeit, die Ausbildung mit dem folgenden Einstellungsjahrgang fortzusetzen. In diesem Fall sind alle Leistungsnachweise (Absatz 2) erneut zu erbringen. Wird die Leistungsanforderung der Fachpraxis nicht erbracht, ist die Wiederholung des ersten Jahres zwingend. Die Leistungen der Zwischenprüfung müssen unbeschadet des § 6 Abs. 4 spätestens nach zwei Jahren erbracht sein.

(5) Leistungsanforderungen nach Absatz 3 müssen unbeschadet des § 6 Abs. 4 spätestens vier Studienjahre nach der Einstellung erbracht sein. Einzelne Nachweise für den Klausuren- und Fachgesprächeschein sowie der Seminarschein können während des Hauptstudiums einmal wiederholt werden, wenn sie mit weniger als 5,00 Punkten bewertet wurden. Werden die Leistungsanforderungen der Fachpraxis oder des Projektes nicht erbracht, ist eine Wiederholung nur durch Verlängerung des Vorbereitungsdienstes möglich.

(6) Wird ein Verhaltenstraining zugelassen, schließt es mit einer Bescheinigung über die ordnungsgemäße Teilnahme (Anlage 6.5) ab. Wird die ordnungsgemäße Teilnahme nicht nachgewiesen, erhält die Studentin oder der Student Gelegenheit das Verhaltenstraining während des laufenden Studiums zu wiederholen.

(7) Die Leiterin oder der Leiter der Fachhochschule kann gleichwertige Studienleistungen (Leistungsnachweise), die an anderen Hochschulen erbracht worden sind, als Leistungsnachweise im Sinne der Studienordnung anerkennen.

7. § 14 erhält folgende neue Fassung:

§ 14
Zulassung zur Staatsprüfung

(1) Zur Staatsprüfung kann zugelassen werden, wer im Hauptstudium den Klausuren- und Fachgesprächeschein, den Seminarschein sowie den Praxisschein erworben hat. Sind ein Projektstudium und/oder ein Verhaltenstraining zugelassen (§ 11), müssen für das Projekt ein Projektschein und für das Verhaltenstraining die Bescheinigung über die ordnungsgemäße Teilnahme (§ 13 Abs. 6) vorliegen.

(2) Die Zulassungsentscheidung trifft die zuständige Ausbildungsbehörde. Sie wird spätestens 8 Wochen vor der schriftlichen Prüfung von der Fachhochschule über das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs.1 informiert (Anlage 6). Sind die Voraussetzungen erfüllt, wird die oder der Studierende zur Staatsprüfung zugelassen, es sei denn es liegen sonstige Gründe im Sinne des § 8 vor. Sie oder er erhalten mit der Zulassungsentscheidung die Bescheinigung über das Hauptstudium, die von Fachhochschule und Ausbildungsbehörde gemeinsam gefertigt und unterzeichnet wird. Das Prüfungsamt erhält spätestens vier Wochen vor der schriftlichen Prüfung eine Durchschrift der Zulassungsentscheidung sowie der Bescheinigung. (Anlage 6)

8. In § 18 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Einzelfällen“ gestrichen und dafür die Wörter „Fällen mit Zustimmung des Innenministeriums“ eingefügt.

9. In § 23 Abs. 4 wird Satz 2 gestrichen und dafür folgender Satz 2 neu angefügt:

Die mündliche Prüfung soll je Kandidatin oder Kandidat mindestens 45 Minuten jedoch nicht mehr als 60 Minuten dauern.

10. In § 23a wird „(§ 12)“ durch „(§ 13)“ ersetzt.

11. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2werden die Nummern 1 bis 4 gestrichen und durch folgende Nummern 1 und 2 ersetzt:

1. die Leistungen in der schriftlichen Prüfung mit 70 vom Hundert,

2. die Leistungen in der mündlichen Prüfung mit 30 vom Hundert

b) Absatz 3 erhält folgende neue Fassung

Bei der Feststellung des Gesamtergebnisses kann die Prüfungskommission von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote abweichen, wenn dies den Leistungsstand der Kandidatin oder des Kandidaten unter Berücksichtigung der Leistungen im Vorbereitungsdienst besser kennzeichnet. Die Abweichung darf höchstens einen Punkt im Sinne des § 19 Abs.3 betragen. Eine rechnerisch ermittelte Anrechnung von im Vorbereitungsdienst erteilten Noten auf das Gesamtergebnis ist ausgeschlossen.

12. § 27 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

(2) Wer die Prüfung wiederholen möchte, setzt die Ausbildung bis zur Dauer eines Jahres fort. Ausgehend vom festgestellten Leistungsprofil erstellt die zuständige Ausbildungsleitung im Einvernehmen mit der zuständigen Abteilungsleitung der Fachhochschule gemeinsam mit der Studentin oder dem Studenten den Stundenplan für die Wiederholungsphase, der von mindestens 24 Wochenstunden fachwissenschaftlicher Studienzeit ausgeht. In studienfreien Zeiten an der Fachhochschule erfolgt eine sinnvolle Ergänzung in der Fachpraxis.

13. Nach § 51 wird folgender neuer Abschnitt V eingefügt:

V.

Laufbahnwechsel
von polizeidienstunfähigen
Polizeivollzugsbeamten

§ 52
Zulassung, Unterweisungszeit,
Ergänzungsprüfung

(1) Polizeidienstunfähige Polizeivollzugsbeamte des Landes NRW können zum Laufbahnwechsel in eine nichttechnische Laufbahn zugelassen werden. Die Zulassungsentscheidung trifft die Ausbildungsbehörde (Anlage 1) nach Durchführung eines Auswahlverfahrens, auf das die Regelungen des § 3 anzuwenden sind.

(2) Der Erwerb der Befähigung erfolgt durch die erfolgreiche Ableistung einer dreijährigen Unterweisungszeit bei einer Ausbildungsbehörde (Anlage 1). Inhalt und Ausgestaltung der Unterweisungszeit regelt das Innenministerium durch Erlass.

(3) Polizeivollzugsbeamte des gehobenen Dienstes ohne Laufbahnprüfung des gehobenen Dienstes müssen zum Erwerb der Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen Dienstes eine Ergänzungsprüfung ablegen. Für die Ergänzungsprüfung gilt § 38 sinngemäß. Bei der Feststellung der Abschlussnote werden die Leistungen der Unterweisungszeit mit 20 vom Hundert berücksichtigt.

14. Redaktionelle Änderungen für die Versorgungsverwaltung

14.1 In § 1 Abs. Nr.1 werden die Worte „Verwaltung der Kriegsopferversorgung“ durch das Wort „Versorgungsverwaltung“ ersetzt.

14.2. In der Unterabschnittsüberschrift zu 2.3 werden die Wörter „Verwaltung der Kriegsopferversorgung“ durch das Wort „Versorgungsverwaltung“ ersetzt.

14.3. § 40 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter „Verwaltung der Kriegsopferversorgung“ werden durch das Wort „Versorgungsverwaltung“ ersetzt.

b) Die Wörter „Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ werden durch die Wörter „zuständigen Ministerium“ ersetzt.

14.4. § 41 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter „Verwaltung der Kriegsopferversorgung“ durch das Wort „Versorgungsverwaltung“ ersetzt.

b) In Absatz 3 werden die Wörter „Das Landesversorgungsamt NW“ durch die Wörter „Die Bezirksregierung Münster“ ersetzt.

14.5. § 43 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nr. 2 werden die Wörter „Verwaltung der Kriegsopferversorgung“ durch das Wort „Versorgungsverwaltung“ ersetzt.

b) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter „das Landesversorgungsamt NW“ durch die Wörter „die Bezirksregierung Münster“ ersetzt.

15. Der bisherige Abschnitt V wird zum Abschnitt VI.

16. Der bisherige § 52 wird § 53 und erhält folgende Fassung:

Für Beamtinnen und Beamte, die unter die §§ 1 bis 34 fallen, und die vor dem Jahre 2001 eingestellt oder zur Aufstiegseinführung zugelassen wurden, gelten weiterhin die entsprechenden Vorschriften der Ausbildungsverordnung gehobener nichttechnischer Dienst in der bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung geltenden Fassung fort.

Die Ausbildung und Prüfung richtet sich nach den Vorschriften dieser Verordnung, sofern eine Ausbildung und Prüfung nach Satz 1 nicht mehr möglich ist.

17. Die Anlagen werden wie folgt geändert oder neu angefügt:

a) Anlage 1 erhält folgende neue Fassung: (s. Anlage 1)

b) Anlage 3 erhält folgende neue Fassung: (s. Anlage 3)

c) Folgende Anlagen 5, 6, 6.1, 6.2, 6.3, 6.4, 6.5 werden neu angefügt.

Artikel II

Diese Verordnung tritt am 31. August 2001 in Kraft.

Düsseldorf, den 8. August 2001

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Fritz  B e h r e n s

Der Minister für Wirtschaft
und Mittelstand, Energie und Verkehr
des Landes Nordrhein-Westfalen

Ernst  S c h w a n h o l d

Der Minister für Arbeit und Soziales,
Qualifikation und Technologie
des Landes Nordrhein-Westfalen

Harald  S c h a r t a u

Die Ministerin für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen

Bärbel  H ö h n

GV. NRW. 2001 S. 490