Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 26 vom 29.8.2001 Seite 505 bis 534

Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Laufbahnabschnitt II - VAPPol II)
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage01
Anlage02
Anlage03
Anlage04
Anlage05
Anlage06
Anlage07
Anlage08
Anlage09
Anlage10
Anlage11
Anlage12
Anlage13
Anlage14
Anlage15
 

Verordnung über die Ausbildung und die II. Fachprüfung für den Laufbahnabschnitt II der Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten des Landes Nordrhein-Westfalen (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Laufbahnabschnitt II - VAPPol II)

203012

Verordnung
über die Ausbildung und die II. Fachprüfung
für den Laufbahnabschnitt II
der Polizeivollzugsbeamtinnen
und Polizeivollzugsbeamten
des Landes Nordrhein-Westfalen
(Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
Laufbahnabschnitt II - VAPPol II)

Vom 14. August 2001

Auf Grund des § 187 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 746), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Ministerium für Schule, Wissenschaft und Forschung verordnet:

Übersicht

I.

Einleitende Vorschriften

§ 1 Geltungsbereich

II.

Einstellung und Zulassung

1.
Einstellung in den Laufbahnabschnitt II
als Kommissaranwärterin oder Kommissaranwärter
(Direkteinstieg)

§ 2 Bewerbungen

§ 3 Auswahlverfahren

§ 4 Zulassung zur Ausbildung und Einstellung

2.
Zulassung von Beamtinnen und Beamten
des Polizeivollzugsdienstes
zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II
(Fachhochschulaufstieg)

§ 5 Bewerbungen

§ 6 Zulassungsverfahren

§ 7 Feststellung des Ergebnisses der Einstufungsprüfung und des Auswahlverfahrens, Zulassung zum Laufbahnabschnitt II

III.

Ausbildung

§ 8 Dauer der Ausbildung

§ 9 Ziel der Ausbildung

§ 10 Vorzeitige Entlassung

§ 11 Ausbildungsleitung, Ausbilderinnen und Ausbilder, Tutorinnen und Tutoren

§ 12 Gliederung der Ausbildung

§ 13 Fachwissenschaftliche Studienzeit

§ 14 Leistungsnachweise, Zwischenprüfung und Zulassung zur Staatsprüfung

§ 15 Fachpraktische Studienzeit

§ 16 Leistungsnachweise, Beurteilungen

§ 17 Zusammenarbeit von Fachhochschule und Ausbildungsbehörden

IV.

Prüfung

§ 18 Prüfungskommissionen

§ 19 Staatsprüfung

§ 20 Meldung

§ 21 Durchführung

§ 22 Noten und Bewertungsgrundsätze

§ 23 Schriftliche Prüfung

§ 24 Aufsicht

§ 25 Bewertung und Rechtsfolgen

§ 26 Mündliche Prüfung

§ 27 Gesamtergebnis

§ 28 Niederschrift und Einsichtnahme

§ 29 Prüfungszeugnis

§ 30 Rechtsfolgen einer nicht bestandenen Prüfung

V.

Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 31 Geltungsbereich der Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften

§ 32 In-Kraft-Treten

I.

Einleitende Vorschriften

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes des Landes NRW, die nach den §§ 11 bis 17 der Laufbahnverordnung der Polizeivollzugsbeamten (LVO Pol) vom 4. Januar 1995 (GV. NRW. S. 42), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. März 2001 (GV. NRW. S. 84), zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II zugelassen werden.

II.

Einstellung und Zulassung

1.
Einstellung in den Laufbahnabschnitt II
als Kommissaranwärterin oder Kommissaranwärter
(Direkteinstieg)

§ 2
Bewerbungen

(1) Bewerbungen für eine Einstellung in den Laufbahnabschnitt II sind an die Direktion für Ausbildung der Polizei Nordrhein-Westfalen zu richten.

(2) Der Bewerbung sind beizufügen:

1. ein Lebenslauf,

2. ein Lichtbild aus neuester Zeit,

3. eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter, wenn die Bewerberin oder der Bewerber noch nicht volljährig ist,

4. eine Abschrift oder Kopie des letzten Schulzeugnisses vor der Bewerbung und von Zeugnissen über die Tätigkeiten seit der Schulentlassung; sofern ein Zwischenzeugnis vorgelegt wird, ist das Abschlusszeugnis, das die geforderte Vorbildung nachweist, unverzüglich nachzureichen,

5. die Erklärung, dass die Bewerberin oder der Bewerber bisher nicht strafrechtlich verurteilt (auch Jugendstrafrecht) worden ist und keine oder folgende strafrechtliche Ermittlungsverfahren anhängig sind.

§ 3
Auswahlverfahren

(1) Der Entscheidung über die Einstellung als Kommissaranwärterin oder Kommissaranwärter geht ein Auswahlverfahren voraus.

(2) Das Auswahlverfahren dient dem Ziel, eine Aussage über die Eignung der Bewerberinnen und Bewerber für den Polizeivollzugsdienst im Laufbahnabschnitt II und für das Studium an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung Nordrhein-Westfalen (Fachhochschule) abzugeben. Die Auswahlmethode bestimmt das Innenministerium unter Berücksichtigung der in Wissenschaft und Praxis sich fortentwickelnden Erkenntnisse über Personalausleseverfahren. Die Auswahlmethode muss für Bewerberinnen und Bewerber desselben Einstellungstermins gleichbleiben.

(3) Für die Auswahlverfahren werden Auswahlkommissionen bei der Direktion für Ausbildung der Polizei Nordrhein-Westfalen gebildet. Jeder Auswahlkommission gehören drei Mitglieder an. Sie sind in ihrer Kommissionsarbeit unabhängig.

§ 4
Zulassung zur Ausbildung und Einstellung

(1) Nach Abschluss des Auswahlverfahrens wird von der Direktion für Ausbildung der Polizei Nordrhein-Westfalen für jede Bewerberin und jeden Bewerber ein Rangordnungswert ermittelt.

(2) Über die Zulassung entscheidet das Innenministerium im Rahmen des Bedarfs an Nachwuchskräften für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes unter Berücksichtigung der durch den Ordnungswert bestimmten Rangfolge.

(3) Die Fachhochschule bestimmt, an welcher ihrer Abteilungen die Bewerberinnen und Bewerber ihr Studium beginnen.

(4) Die Direktion für Ausbildung der Polizei Nordrhein-Westfalen weist die Bewerberinnen und Bewerber zum 1. September oder einem weiteren vom Innenministerium festgelegten Termin den Einstellungsbehörden (Ausbildungsbehörden) entsprechend der Zuordnung zu den Abteilungen der Fachhochschule zu. Bei den Einstellungsbehörden werden die Bewerberinnen und Bewerber unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärtern ernannt.

2.
Zulassung von Beamtinnen und Beamten
des Polizeivollzugsdienstes zur Ausbildung
für den Laufbahnabschnitt II
(Fachhochschulaufstieg)

§ 5
Bewerbungen

(1) Der Entscheidung über die Zulassung von Beamtinnen und Beamten zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II geht ein Zulassungsverfahren voraus. Dieses führt die Direktion für Ausbildung der Polizei Nordrhein-Westfalen durch.

(2) Die Bewerbungstermine für die Zulassungsverfahren setzt das Innenministerium fest.

(3) Bewerbungen um eine Zulassung für den Laufbahnabschnitt II sind an die Direktion für Ausbildung der Polizei Nordrhein-Westfalen zu richten.

(4) Der Dienstvorgesetzte leitet Bewerbungen von Beamtinnen und Beamten, die die in der Laufbahnverordnung der Polizei festgelegten Voraussetzungen für die Teilnahme am Zulassungsverfahren erfüllen, mit dem Personalbogen (Anlage 1) der Direktion für Ausbildung der Polizei Nordrhein-Westfalen zu. Bewerbungen von Beamtinnen und Beamten, die die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllen, weist der Dienstvorgesetzte mit schriftlicher Begründung zurück.

§ 6
Zulassungsverfahren

(1) Das Zulassungsverfahren besteht aus der Einstufungsprüfung und dem Auswahlverfahren.

(2) Die Einstufungsprüfung dient der Feststellung, ob die Beamtinnen und Beamten über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, die für ein erfolgreiches Studium an der Fachhochschule vom zweiten Studienjahr an erforderlich sind.

(3) Das Auswahlverfahren dient der Feststellung, in welcher Rangfolge die Beamtinnen und Beamten für die Zulassung zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II geeignet sind.

(4) Die Anforderungen der Einstufungsprüfung richten sich an den Studieninhalten des ersten Studienjahres an der Fachhochschule aus. In der Einstufungsprüfung haben die Bewerberinnen und Bewerber schriftlich gestellte Fragen zu beantworten. Sie haben dabei anzugeben, welche der mit den Fragen vorgelegten Antworten sie für zutreffend halten. Die Aufgaben der Einstufungsprüfung werden von der Fachhochschule in Zusammenarbeit mit der Direktion für Ausbildung der Polizei Nordrhein-Westfalen erarbeitet.

(5) Für das Auswahlverfahren gilt § 3 entsprechend.

§ 7
Feststellung
des Ergebnisses der Einstufungsprüfung
und des Auswahlverfahrens,
Zulassung zum Laufbahnabschnitt II

(1) Die Direktion für Ausbildung der Polizei Nordrhein-Westfalen stellt nach Abschluss der Einstufungsprüfung in Zusammenarbeit mit der Fachhochschule fest, ob hinreichende Kenntnisse und Fähigkeiten vorliegen, die für ein erfolgreiches Studium an der Fachhochschule vom zweiten Studienjahr an erforderlich sind. Über das Ergebnis der Einstufungsprüfung erhalten die Beamtinnen und Beamten eine Bescheinigung (Anlage 2). Eine Zweitschrift ist zu den Personalakten zu nehmen.

(2) Wer die Anforderungen der Einstufungsprüfung nicht erfüllt, scheidet aus dem Zulassungsverfahren aus.

(3) Wer die Anforderungen der Einstufungsprüfung erfüllt, setzt das Zulassungsverfahren mit dem Auswahlverfahren fort.

(4) Die Direktion für Ausbildung der Polizei Nordrhein-Westfalen ermittelt nach Abschluss des Auswahlverfahrens für die Teilnehmerinnen und Teilnehmer den Rangordnungswert aus den einzelnen Bestandteilen des Auswahlverfahrens. Über die Feststellung des Rangordnungswertes erhalten die Beamtinnen und Beamten eine Bescheinigung (Anlage 3). Eine Zweitschrift ist zu den Personalakten zu nehmen.

(5) Die Direktion für Ausbildung der Polizei Nordrhein-Westfalen legt dem Innenministerium eine Übersicht (Anlage 4) vor, aus der sich die Rangfolge der Ordnungswerte aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Auswahlverfahren ergibt.

(6) Über die Zulassung zur Ausbildung entscheidet das Innenministerium im Rahmen des Bedarfs an Nachwuchskräften für den Laufbahnabschnitt II unter Berücksichtigung der durch den Ordnungswert bestimmten Rangfolge.

(7) Die Fachhochschule bestimmt, an welcher ihrer Abteilungen die Beamtinnen und Beamten ihr Studium beginnen. Die Beamtinnen und Beamten werden zum 1. September oder einem weiteren vom Innenministerium festgelegten Termin zu der jeweiligen Ausbildungsbehörde entsprechend der Zuordnung zu einer Abteilung der Fachhochschule abgeordnet.

(8) Zum Laufbahnabschnitt II zugelassene Beamtinnen und Beamte (Kommissarbewerberinnen und Kommissarbewerber) nehmen ihr Studium an der Fachhochschule im zweiten Studienjahr auf.

III.

Ausbildung

§ 8
Dauer der Ausbildung

(1)Die Ausbildung der Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter (Direkteinstieg) dauert drei Jahre. Sie endet mit dem Bestehen der II. Fachprüfung, frühestens jedoch nach Ablauf von drei Jahren.

(2) Die Ausbildung der Kommissarbewerberinnen und Kommissarbewerber (Fachhochschulaufstieg) dauert zwei Jahre. Sie endet mit dem Bestehen der II. Fachprüfung, frühestens jedoch nach Ablauf von zwei Jahren.

(3) Die Ausbildung verlängert sich

1. in dem Maße, in dem sie gemäß § 14 Abs. 3 und 5, § 16 Abs. 1 und 3 und
§ 30 Abs. 2 verlängert wird,

2. um Beurlaubungszeiten ohne Besoldung, Krankheitszeiten oder Ermäßigungszeiten infolge von Teilzeitbeschäftigungen, wenn insgesamt die Dauer von mehr als drei Monaten überschritten wird. Auf Antrag der Beamtin oder des Beamten kann von der Verlängerung abgesehen werden; § 14 Abs. 3 und 5 und § 16 Abs.1 und 3 bleiben unberührt.

(4) In den Fällen des Absatz. 3, Nr. 1 bestehen Studienzeitbegrenzungen. Sie betragen für das Grundstudium der Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter zwei Jahre und für das Haupt- und Grundstudium der Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter vier Jahre. Für Kommissarbewerberinnen und Kommissarbewerber ist das Hauptstudium auf drei Jahre begrenzt. § 30 Abs. 2 bleibt hiervon unberührt.

(5) Zeiten eines Vorbereitungsdienstes für eine entsprechende Laufbahn können vom Innenministerium bis zur Dauer eines Jahres auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Dem Antrag ist ein Votum der Fachhochschule beizufügen.

§ 9
Ziel der Ausbildung

(1) Ziel der Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II ist, Beamtinnen und Beamte auszubilden, die nach ihrer Persönlichkeit, ihren Kenntnissen und ihren Fähigkeiten in der Lage sind, die Aufgaben des Laufbahnabschnitts II zu erfüllen. Die Ausbildung soll sie in den Stand versetzen, Aufgaben der Sachbearbeitung wahrzunehmen sowie ihnen Grundlagen der Führung und Zusammenarbeit vermitteln. In diesem Rahmen vermittelt die Ausbildung die Kompetenzen für eine Verwendung als Sachbearbeiterin und Sachbearbeiter im Wachdienst und im Ermittlungsdienst grundsätzlich in einer Polizeiinspektion sowie Grundkenntnisse für den Einsatz aus besonderem Anlass.

(2) Die Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II schafft auch die Grundlagen für eine spätere qualifizierende und spezialisierende Fortbildung.

§ 10
Vorzeitige Entlassung

(1) Beamtinnen und Beamte auf Widerruf sind zu entlassen, wenn sie die geistigen und körperlichen Anforderungen nicht erfüllen oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt.

(2) Eine Beamtin auf Widerruf oder ein Beamter auf Widerruf ist zu entlassen, wenn sie oder er

1. die Zwischenprüfung (§ 14 Abs. 2 und 3, § 16 Abs. 1) nicht im Rahmen der Studienzeitbegrenzung gemäß § 8 Abs. 4 besteht oder

2. die Zulassungsvoraussetzungen für die Staatsprüfung nach Anlage 7 nicht im Rahmen der Studienzeitbegrenzung gemäß § 8 Abs. 4 erfüllt.

(3) Für die zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II zugelassenen Kommissarbewerberinnen und Kommissarbewerber gelten Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 2 mit der Maßgabe, dass sie aus der Ausbildung ausscheiden.

§ 11
Ausbildungsleitung,
Ausbilderinnen und Ausbilder, Tutorinnen und Tutoren

(1) Die Ausbildungsbehörde bestellt eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter. Für die einzelnen fachpraktischen Studienabschnitte oder für Studienteilabschnitte benennt sie Ausbilderinnen oder Ausbilder sowie Tutorinnen oder Tutoren.

(2) Die Ausbildungsleitung hat die Aufgabe, die fachpraktischen Studienzeiten zu ordnen und zu überwachen sowie die Studierenden zu betreuen. Die Ausbildungsleitung hat die an der Ausbildung Beteiligten über aktuelle Probleme der Ausbildung zu unterrichten und auf die Beseitigung von Mängeln hinzuwirken.

(3) Die Ausbilderinnen und Ausbilder und die Tutorinnen und Tutoren haben die Aufgabe, die Studierenden entprechend ihrem fachlichen Können während der fachpraktischen Studienzeiten an die Aufgaben nach § 9 heranzuführen. Die Tutorinnen und Tutoren werden für die Wahrnehmung ihrer Aufgabe besonders fortgebildet und arbeiten mit den weiteren Beteiligten der fachtheoretischen und fachpraktischen Ausbildung vertrauensvoll zusammen.

§ 12
Gliederung der Ausbildung

(1) Die Ausbildung gliedert sich in die fachwissenschaftliche Studienzeit an der Fachhochschule, die fachpraktische Studienzeit bei den ausbildenden Stellen und die Projektstudienzeit bei den ausbildenden Stellen unter gemeinsamer Verantwortung mit der Fachhochschule. Die Durchführung der fachpraktischen Studienzeit sowie die ausbildenden Stellen bestimmt das Innenministerium.

(2) Das erste Studienjahr endet als Grundstudium mit einer Zwischenprüfung. Das zweite und dritte Studienjahr endet als Hauptstudium mit der Entscheidung über die Zulassung zur Staatsprüfung.

(3) Von dem in § 13 und § 15 aufgeführten Studienverlauf kann das Innenministerium abweichende Zeiten bestimmen, um fachbereichsübergreifende Lehrveranstaltungen zu ermöglichen und Studiengänge zeitlich zu harmonisieren. In diesem Zusammenhang kann vom Innenministerium auf Vorschlag der Fachhochschule die Erprobung neuer Lehrformen und entsprechender Leistungsnachweise zugelassen werden.

§ 13
Fachwissenschaftliche Studienzeit

(1) Die fachwissenschaftliche Studienzeit gliedert sich wie folgt:

1. Grundstudium:

Studienabschnitt 1

15

Wochen,

Studienabschnitt 2

11

Wochen,

2. Hauptstudium:

Studienabschnitt 3

25

Wochen,

Studienabschnitt 4

23

Wochen,

davon die letzten fünf
Wochen Repetitorium.

Vor dem Studienabschnitt 4 findet ein zehnwöchiges Projektstudium statt, das mit fünf Wochen fachwissenschaftlicher Studienzeit berücksichtigt wird. Für die Kommissarbewerberinnen und Kommissarbewerber findet vor dem Studienabschnitt 3 ein dreiwöchiger Einführungskurs an der Fachhochschule statt.

(2) Die Studierenden sind verpflichtet, an den in der Studienordnung vorgeschriebenen Lehrveranstaltungen teilzunehmen und die dort vorgesehenen Leistungsnachweise zu erbringen.

(3) Für die Studierenden sollen so weit wie möglich gemeinsame Lehrveranstaltungen mit anderen Fachbereichen durchgeführt werden.

§ 14
Leistungsnachweise,
Zwischenprüfung und Zulassung
zur Staatsprüfung

(1) Das Grundstudium schließt mit einer Zwischenprüfung an der Fachhochschule ab. In der Zwischenprüfung sind sieben Leistungsnachweise durch fünf Klausurarbeiten und zwei Fachgespräche oder die diese ersetzenden dezentralen Klausurarbeiten aus den Fächern der Anlage 5 zu erbringen.

(2) Bis zum Beginn des Studienabschnitts 3 haben die Studierenden nachzuweisen, dass ihre Studienleistungen nach Absatz 1 den Mindestanforderungen entsprechen. Das ist der Fall, wenn der Durchschnitt (§ 22 Abs. 3) dieser Leistungsnachweise mindestens 5,00 Punkte erreicht und mindestens fünf Leistungsnachweise mit mindestens „ausreichend“ bewertet sind. Werden diese Leistungsanforderungen und die fachpraktischen Leistungsnachweise gemäß § 16 Abs. 1 erbracht, erteilt die Fachhochschule das Zwischenprüfungszeugnis (Anlage 6).

(3) Werden diese Leistungsanforderungen nicht erbracht, kann der oder die Studierende Leistungsnachweise, die mit weniger als 5,00 Punkten bewertet wurden, im zweiten Studienjahr einmal wiederholen.

Der oder die Studierende hat auch die Möglichkeit, die Ausbildung mit dem folgenden Einstellungsjahrgang fortzusetzen. In diesem Falle sind alle Leistungsnachweise des Grundstudiums im Wiederholungsjahr zu erbringen.

(4) Im Hauptstudium haben die Studierenden zehn Leistungsnachweise durch sechs Klausurarbeiten und vier Fachgespräche oder die diese ersetzenden dezentralen Klausurarbeiten zu erbringen. Des Weiteren sind eine Seminararbeit und eine Projektarbeit zu erbringen sowie die ordnungsgemäße Teilnahme am Verhaltenstraining nachzuweisen.

(5) Bis spätestens acht Wochen vor Beginn der schriftlichen Staatsprüfung haben die Studierenden nachzuweisen, dass ihre Studienleistungen nach Absatz 4 den Anforderungen entsprechen. Das ist der Fall, wenn

1. der Durchschnitt (§ 22 Abs. 3) der vorgeschriebenen Klausuren und Fachgespräche mindestens 5,00 Punkte erreicht und mindestens acht Klausuren und Fachgespräche mit mindestens „ausreichend“ bewertet sind (Klausuren- und Fachgesprächeschein -Anlage 7.1.),

2. der Durchschnitt der Beurteilungen für das Praktikum 3 mindestens 5,00 Punkte erreicht (Praxisschein nach § 16 Abs. 2 und 3 - Anlage 7.2),

3. die Seminararbeit mindestens 5,00 Punkte erreicht (Seminarschein - Anlage 7.3),

4. die Projektarbeit mindestens 5,00 Punkte erreicht (Projektschein - Anlage 7.4) und

5. die ordnungsgemäße Teilnahme am Verhaltenstraining (§ 15 Abs. 2) nachgewiesen wird (Verhaltenstrainingsnachweis - Anlage 7.5).

Werden diese Leistungsnachweise erbracht, wird die oder der Studierende durch die Ausbildungsbehörde zur Staatsprüfung zugelassen. Die Fachhochschule informiert die Ausbildungsbehörde spätestens acht Wochen vor der schriftlichen Prüfung über das Vorliegen der fachwissenschaftlichen Voraussetzungen. Das Landesprüfungsamt erhält spätestens vier Wochen vor der schriftlichen Prüfung eine Durchschrift der Zulassungsentscheidung. Die oder der Studierende erhält mit der Zulassungsentscheidung die Bescheinigung über das Hauptstudium, die von der Fachhochschule und der Ausbildungsbehörde gemeinsam gefertigt und unterzeichnet wird (Anlage 7).

Werden die Leistungsanforderungen nach Satz 2 Nr. 1, 3 oder 5 nicht erbracht, erhält die oder der Studierende Gelegenheit, im Rahmen der Studienzeitbegrenzung gemäß § 8 Abs. 4 einzelne Nachweise für den Klausuren- und Fachgesprächeschein, den Seminarschein und den Verhaltenstrainingsnachweis einmal zu wiederholen; für das Nichterbringen des Praxisscheins nach Satz 2 Nr. 2 gilt § 16 Abs. 3 Sätze 4 und 5, wird der Projektschein nicht erbracht, ist eine Wiederholung nur durch Verlängerung der Ausbildung möglich.

(6) Die Themen der Klausurarbeiten bestimmt die Leiterin oder der Leiter der Fachhochschule. Für jede Klausurarbeit sind drei Zeitstunden, für jedes Fachgespräch mindestens 15 Minuten vorzusehen; die Frist, nach deren Ablauf die Seminar- und Projektarbeiten abzugeben sind, setzt die Leiterin oder der Leiter der Fachhochschule fest. Für Leistungsnachweise gilt § 21 Abs. 2 bis 5, 7 und 8 entsprechend. An die Stelle des Prüfungsamtes tritt die Leiterin oder der Leiter der Fachhochschule.

(7) Die Leistungsnachweise sind mit einer der in § 22 Abs. 1 genannten Noten und einem der genannten Punkte zu bewerten. Bescheinigungen über die Leistungsnachweise sowie der Verhaltenstrainingsnachweis sind zur Ausbildungsakte zu nehmen

§ 15
Fachpraktische Studienzeit

(1) Die fachpraktische Studienzeit gliedert sich wie folgt:

1. Grundstudium

Einführungspraktikum

1

Woche

Praktikum 1

14

Wochen

Praktikum 2

14

Wochen

2. Hauptstudium

Praktikum 3

30

Wochen

Abschlusspraktikum

8

Wochen

Im Anschluss an das Praktikum 3 findet ein zehnwöchiges Projektstudium statt, das mit fünf Wochen fachpraktischer Studienzeit berücksichtigt wird.

Während der fachpraktischen Studienzeit sollen die in den vorausgegangenen fachwissenschaftlichen Studienabschnitten erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in polizeiliches Handeln umgesetzt und die dafür erforderlichen Arbeitstechniken vermittelt werden. Die Ausbildungsbehörde weist die Studierenden dementsprechend der ausbildenden Stelle zu.
Ihnen ist unverzüglich zu Beginn der Ausbildung ein Ausbildungsplan über die fachpraktischen Studienabschnitte auszuhändigen.

(2) Während der fachpraktischen Studienzeit wird ein Verhaltenstraining unter Verantwortung der Fachhochschule absolviert. Bei ordnungsgemäßer Teilnahme erhalten die Studierenden einen Nachweis (Verhaltenstrainingsnachweis - Anlage 7.5), der Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist.

§ 16
Leistungsnachweise, Beurteilungen

(1) Bis zum Beginn des Studienabschnitts 3 haben die Studierenden (Direkteinstieg) im Grundstudium den Erwerb der für den Polizeivollzugsdienst erforderlichen Basisfertigkeiten (Anlagen 8 und 9) nachzuweisen. Dies ist Voraussetzung zum Bestehen der Zwischenprüfung. Haben die Studierenden die Leistungsnachweise zu den in der Anlage 8, Teil A, aufgeführten Basisfertigkeiten nicht erbracht, setzen sie ihre Ausbildung grundsätzlich mit dem nachfolgenden Einstellungsjahrgang fort. Den Studierenden, die einzelne Leistungsnachweise der in der Anlage 8, Teil A, aufgeführten Basisfertigkeiten aus einem von ihnen nicht zu vertretenden Grund nicht bis zum Beginn des Studienabschnitts 3 erbringen, kann die Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit der Direktion für Ausbildung der Polizei Nordrhein-Westfalen die Möglichkeit einräumen, die Leistungsnachweise innerhalb eines Zeitraums von maximal 13 Wochen nach Beginn des Studienabschnitts 3 zu erbringen. Die Studierenden, die die Leistungsnachweise in diesem Zeitraum nicht erbringen, setzen die Ausbildung mit dem nachfolgenden Einstellungsjahrgang vom Beginn des Praktikums 1 an fort. Die zuständige Einstellungsbehörde informiert die Fachhochschule unmittelbar nach Abschluss des Grundstudiums über die Leistungen der fachpraktischen Studienzeit.

(2) Für jeden Abschnitt von mindestens vier Wochen des Praktikums 3 (Hauptstudium) ist eine Beurteilung (Anlage 10) durch die gemäß § 11 Abs. 1 bestimmte Ausbilderin oder den nach dieser Vorschrift bestimmten Ausbilder zu fertigen und nach Bekanntgabe zur Ausbildungsakte zu nehmen. Dies gilt auch, wenn das Praktikum 3 nicht in Abschnitte unterteilt ist. Die Tutorinnen und Tutoren sind an der Fertigung der Beurteilung zu beteiligen.

(3) Jede Beurteilung muss mit einer der in § 22 Abs. 1 genannten Noten und mit einem der dort genannten Punkte abschließen. Werden gemäß Absatz 2 Satz 1 mehrere Beurteilungen gefertigt, so sind die Bewertungen entsprechend ihrem zeitlichen Anteil zu gewichten und durch die Ausbildungsleitung zu einer Note für das gesamte Praktikum 3 zusammenzufassen. Erreicht die oder der Studierende im Durchschnitt der Beurteilungen für das Praktikum 3 zumindest 5,00 Punkte, erteilt die zuständige Ausbildungsbehörde den Praxisschein ( Anlage 7.2). Schließt die Beurteilung für das gesamte Praktikum 3 nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ und mit mindestens 5,00 Punkten ab, setzen die Studierenden ihre Ausbildung mit Beginn des Praktikums 3 des nachfolgenden Einstellungsjahrgangs fort, soweit die Studienzeitbegrenzung gemäß § 8 Abs. 4 dies zulässt. Die Verwendung bis zum Beginn des Wiederholungspraktikums regelt die Ausbildungsbehörde.

§ 17
Zusammenarbeit von Fachhochschule
und Ausbildungsbehörden

Das Innenministerium kann Richtlinien zur Ausgestaltung der Zusammenarbeit von Fachhochschule und Ausbildungsbehörden erlassen.

IV.
Prüfung

§ 18
Prüfungskommissionen

(1) Die Staatsprüfung, die gleichzeitig II. Fachprüfung ist, wird vom Landesprüfungsamt für Verwaltungslaufbahnen (Prüfungsamt) abgenommen.

(2) Das Prüfungsamt bestellt nach Bedarf Prüfungskommissionen. Bei der Besetzung der Prüfungskommissionen sind Lehrende der Fachhochschule und Angehörige der Polizei angemessen zu berücksichtigen. Jede Prüfungskommission besteht aus einer oder einem vom Prüfungsamt zu bestellenden Vorsitzenden und vier weiteren Beisitzerinnen oder Beisitzern. Zu Mitgliedern der Prüfungskommission können bestellt werden:

1. Lehrende der Fachhochschule oder

2. Personen, die eine Befähigung für eine Laufbahn des höheren Dienstes besitzen, oder

3. Personen, die eine durch eine Prüfung erworbene Befähigung für eine Laufbahn des gehobenen nichttechnischen Dienstes oder für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes besitzen.

(3) Der Prüfungskommission müssen zwei Personen aus der Gruppe gemäß Absatz 2 Nr. 3 und eine Person aus der Gruppe gemäß Absatz 2 Nr. 2 angehören. Die Mitglieder der Prüfungskommissionen werden auf die Dauer von drei Jahren bestellt; die Wiederbestellung ist zulässig. Sie sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.

(4) Das Prüfungsamt bestellt im Verhinderungsfall Vertreterinnen oder Vertreter für die Vorsitzenden und die Beisitzerinnen oder Beisitzer. Darüber hinaus kann es Personen, die die Befähigung nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 besitzen, vorübergehend zur Deckung des aktuellen Bedarfs als Prüferinnen oder Prüfer heranziehen.

(5) Die Sitzungen der Prüfungskommissionen sind nicht öffentlich.

§ 19
Staatsprüfung

(1) In der Staatsprüfung ist festzustellen, ob die Kandidatinnen und Kandidaten für den Laufbahnabschnitt II des Polizeivollzugsdienstes befähigt sind.

(2) Im schriftlichen Teil der Prüfung sollen die Kandidatinnen und Kandidaten nachweisen, dass sie gründliche Fachkenntnisse besitzen und über das notwendige Methodenwissen verfügen, Aufgaben sicher erfassen, sie in der vorgegebenen Zeit mit den zugelassenen Hilfsmitteln lösen und die Ergebnisse in praxisgerechter Form begründen können.

(3) Im mündlichen Teil der Prüfung sollen die Kandidatinnen und Kandidaten zu praxisbezogenen Fragen Stellung nehmen und zeigen, dass sie sich auf neue Argumente einstellen und Lösungsvorschläge entwickeln können.

§ 20
Meldung

Das Prüfungsamt bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die Einstellungsbehörde oder Ausbildungsbehörde die Kandidatinnen und Kandidaten unter Angabe der vom Prüfungsamt festgelegten und für die Durchführung der Prüfung erforderlichen Daten zu melden hat.

§ 21
Durchführung

(1) Das Prüfungsamt setzt die Termine der schriftlichen und mündlichen Prüfung fest und gibt die Termine der schriftlichen Prüfung vor Abschluss des fachwissenschaftlichen Studienabschnitts 4 bekannt. Termine der mündlichen Prüfung können in begründeten Fällen mit Zustimmung des Innenministeriums auch für Zeitpunkte nach Ablauf der Ausbildung festgesetzt werden.

(2) Sind Kandidatinnen oder Kandidaten durch Krankheit oder sonstige von ihnen nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder von Prüfungsabschnitten gehindert, so haben sie dies nachzuweisen.

(3) Kandidatinnen oder Kandidaten können in besonderen Fällen mit Genehmigung des Prüfungsamtes von der Prüfung zurücktreten.

(4) Brechen Kandidatinnen oder Kandidaten aus den in Absatz 2 oder 3 genannten Gründen die Prüfung ab, so wird die Prüfung an einem vom Prüfungsamt zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Das Prüfungsamt entscheidet, ob und in welchem Umfang bereits erbrachte Prüfungsleistungen anzurechnen sind.

(5) Klausurarbeiten, zu denen Kandidatinnen oder Kandidaten ohne ausreichende Entschuldigung nicht erscheinen oder deren Lösung sie ohne ausreichende Entschuldigung nicht abgeben, werden mit der Note „ungenügend“ und 0 Punkten bewertet.

(6) Erscheinen Kandidatinnen oder Kandidaten ohne ausreichende Entschuldigung nicht zur mündlichen Prüfung oder treten sie ohne Genehmigung zurück, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(7) Kandidatinnen oder Kandidaten, die bei der Anfertigung einer schriftlichen Arbeit erheblich gegen die Ordnung verstoßen, können die Aufsichtführenden von der Fortsetzung dieser Arbeit ausschließen. Unternehmen die Kandidatinnen oder Kandidaten bei der Anfertigung einer schriftlichen Arbeit eine Täuschung oder einen Täuschungsversuch, so haben die Aufsichtführenden dies in ihrer Niederschrift zu vermerken und das Prüfungsamt davon unverzüglich zu unterrichten.

(8) Über die Folgen einer Täuschung, eines Täuschungsversuches oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet das Prüfungsamt. Es bewertet die vorliegende Arbeit in der Regel mit der Note „ungenügend“ und 0 Punkten. In besonderen Fällen kann es nach dem Grad der Verfehlung die Wiederholung dieser Prüfungsleistung anordnen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Maßnahmen nach Satz 2 sind ausgeschlossen, wenn nach dem letzten Prüfungstage mehr als drei Jahre vergangen sind.

§ 22
Noten und Bewertungsgrundsätze

(1) Einzelleistungen dürfen nur unter Verwendung von folgenden Noten und Punkten bewertet werden:

sehr gut

=

15

-

14

Punkte

=

eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;

gut

=

13

-

11

Punkte

=

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;

befriedigend

=

10

-

8

Punkte

=

eine im Allgemeinen den Anforderungen entsprechende Leistung;

ausreichend

=

7

-

5

Punkte

=

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;

mangelhaft

=

4

-

2

Punkte

=

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, die jedoch erkennen läßt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten;

ungenügend

=

1

-

0

Punkte

=

eine den Anforderungen nicht entsprechende Leistung, bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten.

(2) Die Bewertung von Einzelleistungen hat insbesondere die Richtigkeit und Vertretbarkeit der sachlichen Aussage, die praktische Anwendbarkeit, die Art und Folgerichtigkeit der Begründung, die Gliederung der Darstellung und die Ausdrucksweise zu berücksichtigen.

(3) Die Durchschnittsnoten (§§ 14 Abs. 2 und 5, 16 Abs. 3, 27) sind jeweils bis zur zweiten Dezimalstelle zu berechnen. Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses bleiben Bruchwerte, die sich bei Abschluss des Rechenganges ergeben, unter einem Wert von 5,00 Punkten unberücksichtigt und werden ab 5,00 Punkten wie folgt auf- oder abgerundet:

5,00

bis unter

5,50

=

ausreichend

(5)

5,50

bis unter

6,50

=

ausreichend

(6)

6,50

bis unter

7,50

=

ausreichend

(7)

7,50

bis unter

8,50

=

befriedigend

(8)

8,50

bis unter

9,50

=

befriedigend

(9)

9,50

bis unter

10,50

=

befriedigend

(10)

10,50

bis unter

11,50

=

gut

(11)

11,50

bis unter

12,50

=

gut

(12)

12,50

bis unter

13,50

=

gut

(13)

13,50

bis unter

14,50

=

sehr gut

(14)

14,50

bis

15,00

=

sehr gut

(15)

§ 23
Schriftliche Prüfung

(1) Die sechs Klausuraufgaben für die schriftliche Prüfung stellt das Prüfungsamt. Dabei bestimmt es je eine Aufgabe aus den in Anlage 5 aufgeführten vier Pflichtfächern und je eine Aufgabe aus den Fächern (Wahlpflichtfächern), die die Kandidatinnen und Kandidaten aus den in Anlage 5 aufgeführten Wahlbereichen ausgewählt haben. Die Wahlpflichtfächer der Kandidatinnen und Kandidaten teilt die Fachhochschule zu Beginn des Studienabschnitts 4 dem Prüfungsamt mit.

(2) Die Aufgaben sind getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren und erst an den Prüfungstagen in Gegenwart der Kandidatinnen und Kandidaten zu öffnen. Bei jeder Aufgabe sind die Hilfsmittel, die benutzt werden dürfen, anzugeben. Die Lösungen dürfen keinen Hinweis auf die Kandidatinnen und Kandidaten enthalten.

(3) Für die Bearbeitung und Lösung sind jeweils vier Zeitstunden anzusetzen.

§ 24
Aufsicht

(1) Das Prüfungsamt bestimmt, wer die Aufsicht führt.

(2) Die Aufsichtführenden fertigen eine Niederschrift und vermerken in ihr jede Unregelmäßigkeit und den Zeitpunkt der Abgabe. Die Lösungen und die Niederschriften sind jeweils in einem Umschlag zu verschließen. Die Lösungen sind in verschlossenem Umschlag unmittelbar den Vorsitzenden oder dem von diesen bestimmten Mitglied zu übersenden; die Niederschrift wird dem Prüfungsamt zugeleitet.

§ 25
Bewertung und Rechtsfolgen

(1) Die Arbeiten sind von zwei Mitgliedern der Prüfungskommission nacheinander in der von der oder dem Vorsitzenden bestimmten Reihenfolge zu beurteilen und mit einer der Noten und einem der Punkte zu bewerten, die in § 22 festgelegt sind. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission kann abweichend von Satz 1 im Einvernehmen mit dem Prüfungsamt eine geeignete Person, die nicht Mitglied der Prüfungskommission ist, mit der Erstkorrektur beauftragen; ein Mitglied der Prüfungskommission beurteilt und bewertet als Zweitkorrektorin oder Zweitkorrektor. Bei abweichender Wertung zwischen den Korrektorinnen und / oder Korrektoren ist eine Einigung im Rahmen der vorgegebenen Noten anzustreben. Kommt sie nicht zu Stande, entscheidet die Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit; Stimmenthaltung ist unzulässig. Erst nach Bewertung sämtlicher Arbeiten ist die Anonymität (§ 23 Abs. 2 Satz 3) aufzuheben. Prüfungsbewertungen dürfen nach Aufhebung der Anonymität nicht mehr geändert werden.

(2) Kandidatinnen und Kandidaten, die in mehr als zwei Prüfungsarbeiten die Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ erhalten haben, haben die gesamte Prüfung nicht bestanden. Sie erhalten darüber eine schriftliche Mitteilung durch das Prüfungsamt.

(3) Spätestens am 14. Tag vor Beginn der mündlichen Prüfung sind den Kandidatinnen und Kandidaten die Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung und die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung bekanntzugeben.

§ 26
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung findet unverzüglich nach Abschluss der schriftlichen Prüfung statt. Die Vorsitzenden der Prüfungskommissionen bestimmen die Gebiete, auf die sich die mündliche Prüfung erstreckt. Die Prüfung muss mindestens zwei Pflichtfächer enthalten und ist auf drei der in der Anlage 5 aufgeführten Pflichtfächer und Wahlpflichtfächer zu begrenzen.

(2) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die mündliche Prüfung. Sie oder er hat darauf hinzuwirken, dass die Kandidatinnen und Kandidaten in geeigneter Weise befragt werden. Sie oder er ist berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen. Beauftragte des Dienstherrn sind berechtigt, bei der mündlichen Prüfung zugegen zu sein. Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission kann ferner Personen, bei denen ein dienstliches Interesse vorliegt, und Studierende, die sich noch nicht im Prüfungsverfahren befinden, gestatten, bei der mündlichen Prüfung, nicht jedoch bei der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse, zugegen zu sein.

(3) Die oder der Vorsitzende der Prüfungskommission kann im Einvernehmen mit dem Prüfungsamt geeignete Personen, die nicht Mitglieder der Prüfungskommission sind, beauftragen, Prüfungsfragen zu stellen.

(4) In der mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als fünf Kandidatinnen und Kandidaten gleichzeitig geprüft werden. Die durchschnittliche Dauer der mündlichen Prüfung jeder Kandidatin und jedes Kandidaten soll in der Regel je Prüfungsfach 15 bis 20 Minuten betragen.

(5) Die Leistungen in den einzelnen Fächern sind mit einer der Noten und einem der Punkte zu bewerten, die in § 22 Abs. 1 festgelegt sind. Die Entscheidung wird von der Prüfungskommission mit Stimmenmehrheit getroffen; Stimmenthaltung ist unzulässig. Die Prüfungskommission kann eine einmal getroffene Prüfungsbewertung nicht mehr ändern.

(6) Kandidatinnen und Kandidaten, die in mehr als einem Fach die Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ erhalten haben, haben die gesamte Prüfung nicht bestanden.

§ 27
Gesamtergebnis

(1) Nach der mündlichen Prüfung stellt die Prüfungskommission das Gesamtergebnis (Abschlussnote) der Prüfung fest und gibt es den Kandidatinnen und Kandidaten bekannt.

(2) Bei der Feststellung werden

1. die Leistungen in der schriftlichen Prüfung mit 70 v.H.,

2. die Leistungen in der mündlichen Prüfung mit 30 v.H.

berücksichtigt.

(3) Bei der Feststellung des Gesamtergebnisses kann die Prüfungskommission von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote abweichen, wenn dies dem Leistungsstand der Kandidatin/ des Kandidaten unter Berücksichtigung der Leistungen im Vorbereitungsdienst besser kennzeichnet. Die Abweichung darf höchstens einen Punkt im sinne des § 22 Abs. 3 betragen. Eine rechnerisch ermittelte Anrechnung von im Vorbereitungsdienst erteilten Noten auf das Gesamtergebnis ist ausgeschlossen.

(4) Wird als Gesamtergebnis der Prüfung „mangelhaft“ oder „ungenügend“ festgestellt, ist die Prüfung nicht bestanden.

§ 28
Niederschrift und Einsichtnahme

(1) Über den Prüfungsverlauf ist für jede Kandidatin und jeden Kandidaten eine Niederschrift zu fertigen. Die Niederschrift ist zusammen mit den Prüfungsarbeiten bei dem Prüfungsamt mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Eine Zweitausfertigung der Niederschrift ist zu den Personalakten zu geben.

(2) Die Kandidatinnen und Kandidaten können nach Abschluss des Prüfungsverfahrens innerhalb eines Jahres Einsicht in ihre Prüfungsarbeiten einschließlich ihrer Bewertung nehmen.

§ 29
Prüfungszeugnis

Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung händigt das Prüfungsamt durch die Kommissionsvorsitzende oder den Kommissionsvorsitzenden ein Prüfungszeugnis aus. Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält darüber eine schriftliche Mitteilung durch das Prüfungsamt. Eine Zweitausfertigung des Zeugnisses oder der Mitteilung ist zu den Personalakten zu geben.

§ 30
Rechtsfolgen einer nicht bestandenen Prüfung

(1) Eine nicht bestandene Prüfung kann einmal wiederholt werden.

(2) Wer die Prüfung wiederholen möchte, setzt die Ausbildung mit der Teilnahme am fachwissenschaftlichen Studium fort. Die zuständige Ausbildungsleitung erstellt im Einvernehmen mit der zuständigen Abteilungsleitung der Fachhochschule gemeinsam mit der oder dem Studierenden den Stundenplan für die Wiederholungsphase, der von mindestens 24 Wochenstunden fachwissenschaftlicher Studienzeit ausgeht. In studienfreien Zeiten an der Fachhochschule erfolgt eine sinnvolle Ergänzung in der Fachpraxis.

(3) Bei der Wiederholungsprüfung dürfen keine Leistungen aus der vorhergehenden Prüfung angerechnet werden.

(4) Für Beamtinnen und Beamte im Beamtenverhältnis auf Widerruf, die die Prüfung

1. nicht bestanden haben und die Wiederholung der Prüfung nicht wünschen,

2. auch bei Wiederholung nicht bestanden haben,

endet das Beamtenverhältnis an dem Tage, an dem das Prüfungsergebnis bekanntgegeben wird.

Erklären Beamtinnen und Beamte, die die Prüfung nicht bestanden haben erst später, dass sie die Prüfung nicht wiederholen wollen (Nummer 1.), endet das Beamtenverhältnis am Tage der Erklärung.

(5) Für Beamtinnen und Beamte, die zur Ausbildung für den Laufbahnabschnitt II zugelassen waren, gilt Absatz 4 mit der Maßgabe, dass sie aus der Ausbildung ausscheiden.

V.
Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 31
Geltungsbereich der Ausbildungs-
und Prüfungsvorschriften

(1) Für die vor dem Jahr 2000 eingestellten Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärter und für die bis zum 1. September 2000 zugelassenen Kommissarbewerberinnen und Kommissarbewerber, die bis einschließlich 1. September 2000 die Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst aufgenommen haben, richtet sich die Ausbildung und Prüfung nach den Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Laufbahnabschnitt II (VAPPol II) vom 21.3.1995, zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. August 2000.

(2) Für Studierende, die ihre Ausbildung vor dem 1. September 2000 aufgenommen haben und diese

1. aus den in § 8 Absatz 3 Nr. 2 genannten Gründen unterbrechen oder

2. wegen nicht ausreichender Studienleistung mit dem nachfolgenden Einstellungsjahrgang fortsetzen,

richtet sich die Ausbildung und Prüfung nach den Vorschriften dieser Verordnung, sofern eine Ausbildung und Prüfung nach Absatz 1 nicht mehr möglich ist.

§ 32
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 14. August 2001

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Fritz  B e h r e n s

GV. NRW. 2001 S. 506