Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 35 vom 31.10.2001 Seite 741 bis 746

Genehmigung der 22. Änderung des Teilabschnittes Bielefeld-Gütersloh, 18. Änderung des Teilabschnittes Herford/Minden-Lübbecke, 16. Änderung des Teilabschnittes Lippe des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Detmold im Gebiet der Städte Bielefeld, Herford und Bad Salzuflen
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Genehmigung der 22. Änderung des Teilabschnittes Bielefeld-Gütersloh, 18. Änderung des Teilabschnittes Herford/Minden-Lübbecke, 16. Änderung des Teilabschnittes Lippe des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Detmold im Gebiet der Städte Bielefeld, Herford und Bad Salzuflen

Genehmigung der
22. Änderung des Teilabschnittes Bielefeld-Gütersloh,
18. Änderung des Teilabschnittes Herford/Minden-Lübbecke,
16. Änderung des Teilabschnittes Lippe
des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Detmold
im Gebiet der Städte Bielefeld, Herford und Bad Salzuflen

Vom 23. Juli 2001

Der Regionalrat des Regierungsbezirks Detmold hat in seiner Sitzung am 2. April 2001 die Aufstellung der 22. Änderung des Teilabschnittes Bielefeld-Gütersloh, der 18. Änderung des Teilabschnittes Herford/Minden-Lübbecke sowie der 16. Änderung des Teilabschnittes Lippe des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Detmold im Gebiet der Städte Bielefeld, Herford und Bad Salzuflen beschlossen.

Diese Änderungen habe ich mit Erlass vom 23. Juli 2001 - IV.4 - 60.32.25 - gemäß § 16 Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2001 (GV. NRW. 2001 S. 50),zuletzt geändert am 17. Mai 2001 (GV. NRW. 2001 S. 195) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.

Gemäß § 16 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes werden die in den Änderungen des Gebietsentwicklungsplanes enthaltenen Darstellungen mit der Bekanntmachung der Genehmigung Ziele der Raumordnung und Landesplanung.

Die o.g. Änderungen des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Detmold werden bei der Staatskanzlei (Landesplanungsbehörde), bei der Bezirksregierung Detmold (Bezirksplanungsbehörde), bei den Städten Bielefeld, Herford und Bad Salzuflen sowie den Kreisen Herford und Lippe zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Die Bekanntmachung der Genehmigung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 16 Abs. 2 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes.

Gemäß § 17 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf folgendes hin:

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Detmold (Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.

Düsseldorf, den 20. September 2001

Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag

Dr.  P i e t r z e n i u k

GV. NRW. 2001 S. 744