Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 36 vom 9.11.2001 Seite 747 bis 768

Genehmigung der 26. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Nördliches Ruhrgebiet im Gebiet der Stadt Dorsten
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Genehmigung der 26. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Nördliches Ruhrgebiet im Gebiet der Stadt Dorsten

Genehmigung der 26. Änderung
des Gebietsentwicklungsplanes
für den Regierungsbezirk Münster,
Teilabschnitt Nördliches Ruhrgebiet
im Gebiet der Stadt Dorsten

Vom 10. September 2001

Der Regionalrat des Regierungsbezirks Münster hat in seiner Sitzung am 25. April 2001 die Aufstellung der 26. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Nördliches Ruhrgebiet im Gebiet der Stadt Dorsten beschlossen.

Diese Änderung habe ich mit Erlass vom 10. September 2001 - IV. 30.17.04.26 - gemäß § 16 Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2001 (GV. NRW. S. 50); zuletzt geändert am 17. Mai 2001 (GV. NRW. S. 195) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.

Gemäß § 16 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes werden die in der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes enthaltenen Darstellungen mit der Bekanntmachung der Genehmigung Ziele der Raumordnung und Landesplanung.

Die 26. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Münster wird bei der Staatskanzlei (Landesplanungsbehörde), bei der Bezirksregierung Münster (Bezirksplanungsbehörde) sowie bei dem Kreis Recklinghausen und der Stadt Dorsten zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Die Bekanntmachung der Genehmigung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 16 Abs. 2 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes.

Gemäß § 17 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf folgendes hin:

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Münster (Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.

Düsseldorf, den 28. September 2001

Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Dr.  P i e t r z e n i u k

GV. NRW. 2001 S. 768