Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 36 vom 9.11.2001 Seite 747 bis 768

Verordnung über die Gebührensätze nach dem Hochschulbibliotheksgebührengesetz (Hochschulbibliotheksgebührenordnung)
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Verordnung über die Gebührensätze nach dem Hochschulbibliotheksgebührengesetz (Hochschulbibliotheksgebührenordnung)

223

Verordnung
über die Gebührensätze
nach dem Hochschulbibliotheksgebührengesetz
(Hochschulbibliotheksgebührenordnung)

Vom 5. Oktober 2001

Aufgrund des § 3 Abs. 2 des Hochschulbibliotheksgebührengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Januar 1982 (GV. NRW. S. 71) wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:

§ 1

Die Sätze für die Gebühren nach § 2 Abs. 1 des Hochschulbibliotheksgebührengesetzes bestimmen sich nach der Anlage zu dieser Verordnung.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung vom 17. September 1987 (GV. NRW. S. 355) außer Kraft.

Düsseldorf, den 5. Oktober 2001

Die Ministerin
für Schule, Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Gabriele  B e h l e r

Anlage

Tarifstellen
(Reihenfolge der Darstellung: Tarifstelle/Gegenstand/Gebühr Euro)

1.
Erteilung von schriftlichen bibliographischen oder entsprechenden Auskünften sowie Anfertigung von Auszügen aus Büchern
a) für jede aufgewandte Arbeitsstunde
Gebühr: 30 Euro
b) Mindestgebühr 10 Euro

2.
Überschreitung der Leihfrist
a) bis zu 10 Tagen für jedes Buch
Gebühr: 1 Euro

b) bis zu 20 Tagen für jedes Buch
Gebühr: 2,50 Euro

c) bis zu 30 Tagen für jedes Buch
Gebühr: 5 Euro

d) bis zu 40 Tagen für jedes Buch
Gebühr: 10 Euro

3.
Ausstellung einer Zweitschrift eines Benutzerausweises
Gebühr: 5 Euro

4.
Verwaltungsaufwand aus Anlass einer Ersatzleistung nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Hochschulbibliotheksgebührengesetzes
Gebühr: 15 Euro

GV. NRW. 2001 S. 766