Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 40 vom 7.12.2001 Seite 805 bis 820

Bekanntmachung der Satzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe über die Durchführung eines Härteausgleichs nach § 7 Ausführungsgesetz zum Bundessozialhilfegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen
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Bekanntmachung der Satzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe über die Durchführung eines Härteausgleichs nach § 7 Ausführungsgesetz zum Bundessozialhilfegesetz des Landes Nordrhein-Westfalen

2022

Bekanntmachung
der Satzung
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
über die Durchführung eines Härteausgleichs
nach § 7 Ausführungsgesetz zum Bundessozialhilfegesetz
des Landes Nordrhein-Westfalen

Vom 15. November 2001

Aufgrund der §§ 6, 7 Absatz 1 Buchstabe d der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462), in Verbindung mit § 7 des Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes (AG BSHG NRW) vom 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 386), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462), hat die Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe am 15. November 2001 folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Im Gebiet des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe bestehen erhebliche strukturelle Unterschiede, die den Aufwand der örtlichen Träger der Sozialhilfe für die Beteiligung nach § 7 Satz 1 AG BSHG NRW beeinflussen. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe leistet deshalb einen Härteausgleich nach § 7 Satz 2 AG BSHG NRW nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

§ 2

(1)Einen Härteausgleich erhalten örtliche Träger der Sozialhilfe, sofern

a) ihre Strukturmesszahl (§ 3) im Ausgleichsjahr um 10 vom Hundert oder mehr und

b) ihr Beteiligungswert (§ 4) im Ausgleichsjahr um 25 vom Hundert oder mehr über dem jeweiligen Durchschnitt der Werte aller örtlichen Träger der Sozialhilfe im Gebiet des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe liegt.

(2) Der Härteausgleich erfolgt gesondert für jedes Kalenderjahr, in dem die örtlichen Träger der Sozialhilfe gemäß § 7 Satz 1 AG BSHG NRW zu den Aufwendungen des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe als überörtlicher Träger der Sozialhilfe für die Hilfe zur Pflege (Abschnitt 3, Unterabschnitt 10 des Bundessozialhilfegesetzes) für die in § 2 Abs. 3 der Verordnung zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes genannten Personen beitragen (Ausgleichsjahr).

§ 3

(1) Strukturmesszahl im Sinne von § 2 Abs. 1 Buchstabe a ist der prozentuale Anteil der Zahl der Empfänger von Hilfe zur Pflege in voll- oder teilstationären Einrichtungen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben, an der Gesamtzahl der Einwohner, die das 80. Lebensjahr vollendet haben.

(2) Maßgebend ist die Zahl der Empfänger von Hilfe zur Pflege, für die der örtliche Träger der Sozialhilfe am 31.12. des Ausgleichsjahres zu den Kosten beiträgt, sowie die vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik NRW zum 31.12. des dem jeweiligen Augleichsjahr vorhergehenden Kalenderjahres ermittelte Einwohnerzahl im Gebiet des örtlichen Trägers der Sozialhilfe.

§ 4

(1) Beteiligungswert im Sinne von § 2 Abs. 1 Buchstabe b ist der Aufwand je Einwohner, der dem örtlichen Träger der Sozialhilfe im Ausgleichsjahr durch die Kostentragung nach § 7 Satz 1 AG BSHG NRW entstanden ist.

(2) Für die Feststellung der maßgebenden Einwohnerzahl gilt § 3 Abs. 2 entsprechend.

§ 5

Als Härteausgleich wird an die örtlichen Träger nach § 2 Abs. 1 die mit der nach § 3 Abs. 2 festgestellten Einwohnerzahl multiplizierte Differenz zwischen dem Beteiligungswert des örtlichen Trägers der Sozialhilfe und 125 vom Hundert des Durchschnittswerts der Beteiligungswerte aller örtlichen Träger der Sozialhilfe in Westfalen-Lippe geleistet.

§ 6

(1) Der Direktor des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe stellt zum 30. Juni des auf das Ausgleichsjahr folgenden Jahres fest:

a) die Strukturmesszahlen, die Beteiligungswerte und die jeweiligen Durchschnittswerte;

b) die ausgleichsberechtigten örtlichen Träger der Sozialhilfe und

c) die Höhe des Anspruchs auf einen Härteausgleich.

(2) Das Ergebnis der Feststellungen nach Abs. 1 wird den örtlichen Trägern der Sozialhilfe innerhalb eines Monats nach der Feststellung mitgeteilt.

(3) Der Betrag des Härteausgleichs wird an die ausgleichsberechtigten örtlichen Träger innerhalb eines Monats nach Versand der Mitteilungen nach Abs. 2 ausgezahlt.

§ 7

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2001 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft.

Münster, den 15. November 2001

W u r m

Vorsitzender
der 11. Landschaftsversammlung

S c h ä f e r

Schriftführer
der 11. Landschaftsversammlung

Die vorstehende Satzung wird gemäß § 6 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung in der z. Zt. geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen Satzungen nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,

c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Münster, den 15. November 2001

S c h ä f e r

Direktor des Landschaftsverbandes
Westfalen-Lippe

GV. NRW. 2001 S. 810