Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2001 Nr. 42 vom 21.12.2001 Seite 855 bis 864

Änderung der Satzung für die Emschergenossenschaft
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Änderung der Satzung für die Emschergenossenschaft

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Änderung
der Satzung für die Emschergenossenschaft

Vom 6. Dezember 2001

Die Genossenschaftsversammlung hat aufgrund des § 9 Abs. 1 i.V. mit §§ 10 und 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Emschergenossenschaft (EmscherGG) vom 7. Februar 1990 (GV. NRW. S. 144), zuletzt geändert durch Gesetz vom 7. März 1995 (GV. NRW. S. 248), am 6. Dezember 2001 beschlossen, die Satzung für die Emschergenossenschaft vom 22. Januar 1991 (GV. NRW. S. 26) wie folgt zu ändern:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) in Nummer 2 wird die Angabe „20.000 DM“ durch die Angabe „10.000 Euro“ ersetzt,

b) in Nummer 2, 1. Spiegelstrich wird die Angabe „1000 DM“ durch die Angabe „500“ Euro ersetzt,

c) in Nummer 2, 2. Spiegelstrich wird die Angabe „10.000 DM“ durch die Angabe „5.000 Euro“ ersetzt,

d) in Nummer 2, 3. Spiegelstrich wird die Angabe „10.000 DM“ durch die Angabe „5.000 Euro“ ersetzt,

e) in Nummer 2, 4. Spiegelstrich wird die Angabe „100 DM“ durch die Angabe „50 Euro“ ersetzt.

2. In § 11 Satz 1 wird die Angabe „10 Millionen DM“ durch die Angabe „5 Millionen Euro“ ersetzt.

3. In § 12 wird die Angabe „5 Millionen DM“ durch die Angabe „2,5 Millionen Euro“ ersetzt.

4. § 17 wird wie folgt geändert:

a) in Absatz 2 lit. a) wird die Angabe „50.000 DM“ durch die Angabe „25.000 Euro“ ersetzt,

b) in Abs. 2 lit. b) wird die Angabe „50.000 bis 200.000 DM“ durch die Angabe „25.000 bis 100.000 Euro“ ersetzt.

5. § 22 wird wie folgt geändert:

a) in Absatz 1, 1. Spiegelstrich wird die Angabe „50.000 DM“ durch die Angabe „25.000 Euro“ ersetzt,

b) in Absatz 1, 2. Spiegelstrich wird die Angabe „5.000 DM“ durch die Angabe „2.500 Euro“ ersetzt.

Die Satzungsänderung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Es wird darauf hingewiesen, daß eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Emschergenossenschaftsgesetzes gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres nach dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgegeben worden,

c) der Vorstand hat den Beschluß der Genossenschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Genossenschaft vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Die vorstehende, mit Erlaß des Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 6. Dezember 2001, Az.: IV - 6 - 53.40.01 gemäß § 10 Abs. 2 EmscherGG genehmigte Änderung der Satzung sowie der Hinweis nach § 10 Abs. 5 EmscherGG werden hiermit gemäß § 10 Abs. 4 EmscherGG bekanntgemacht.

Essen, den 6. Dezember 2001

Der Vorsitzende des Vorstandes

Dr.  S t e m p l e w s k i

Genehmigung

Gemäß § 10 Abs.2 des Gesetzes über die Emschergenossenschaft - EmscherGG - vom 7. Februar 1990 (GV. NRW. S. 144), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), genehmige ich die von der Genossenschaftsversammlung der Emschergenossenschaft am 6. Dezember 2001 beschlossene „Änderung der Satzung für die Emschergenosssenschaft“ für die Emschergenossenschaft.

Düsseldorf, den 6. Dezember 2001

Im Auftrag:

V a l e n t i

GV. NRW. 2001 S. 862