Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 22 vom 15.5.2003 Seite 259 bis 260

Verordnung zur Änderung der zweiten Verordnung über die Bestimmung besonderer Vollzugsbehörden
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Verordnung zur Änderung der zweiten Verordnung über die Bestimmung besonderer Vollzugsbehörden

2010

Verordnung zur Änderung
der zweiten Verordnung über die Bestimmung
besonderer Vollzugsbehörden

Vom 1. Mai 2003

Aufgrund des § 56 Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 2003 (GV. NRW. S. 156), wird verordnet:

Artikel 1

Die zweite Verordnung über die Bestimmung besonderer Vollzugsbehörden vom 11. März 1997 (GV. NRW. S. 57) wird wie folgt geändert:

In § 1 wird vor den Wörtern „sind die Staatlichen Umweltämter“ eingefügt:

„- nach § 20 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2001 (BGBl. I S. 2350) in der jeweils geltenden Fassung betreffend die in der Anlage 1 dieses Gesetzes unter Nummern 19.3, 19.8 und 19.9 aufgeführten Vorhaben,

- nach § 170 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeswassergesetz - LWG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. S. 926) in der jeweils geltenden Fassung“.

Artikel 2

Überprüfung
der Auswirkungen der Rechtsverordnung

Die Auswirkungen dieser Rechtsverordnung werden nach einem Erfahrungszeitraum von fünf Jahren durch das Innenministerium unter Mitwirkung des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz überprüft.

Artikel 3

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 1. Mai 2003

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Fritz  B e h r e n s

GV. NRW. 2003 S. 260