Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 27 vom 20.6.2003 Seite 303 bis 308

Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe für das Haushaltsjahr 2003
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Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe für das Haushaltsjahr 2003

Haushaltssatzung
und Bekanntmachung der Haushaltssatzung
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
für das Haushaltsjahr 2003

Vom 4. Juni 2003

1. Haushaltssatzung

Aufgrund der §§ 7 und 23 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert am 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 284), in Verbindung mit §§ 77 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert am 29. April 2003 (GV. NRW. S. 254), hat die Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe mit Beschluss vom 20. Februar 2003 folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2003, der die für die Erfüllung der Aufgaben des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe voraussichtlich eingehenden Einnahmen, zu leistenden Ausgaben und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird

im Verwaltungshaushalt

in der Einnahme auf

2.313.106.800 EUR

in der Ausgabe auf

2.313.106.800 EUR

im Vermögenshaushalt

in der Einnahme auf

222.752.900 EUR

in der Ausgabe auf

222.752.900 EUR

 festgesetzt.

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2003 zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushalt (für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen) erforderlich ist, wird auf 64.822.000 EUR festgesetzt.

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsausgaben und Ausgaben für Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf 35.418.300 EUR festgesetzt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Haushaltsjahr 2003 zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 400.000.000 EUR festgesetzt.

§ 5

Die nach § 22 der Landschaftsverbandsordnung zu erhebende Landschaftsumlage wird auf 16,2 % der für das Haushaltsjahr 2003 geltenden Bemessungsgrundlagen festgesetzt. Die Landschaftsumlage ist in monatlichen Teilbeträgen von 1/12 jeweils zum 15. eines Monats fällig. Erfolgt die Wertstellung der Zahlung nicht am Fälligkeitstag, werden Verzugszinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank für die ausstehenden Beträge erhoben.

§ 6

1. Die im Stellenplan als künftig wegfallend (kw) bezeichneten Stellen dürfen nach Ausscheiden der jetzigen Stelleninhaber/Stelleninhaberinnen nicht wieder besetzt werden.

2. Die Abbauverpflichtung von Überhängen an Beförderungsstellen der Bes.-Gr. B 2 wird in der Weise erfüllt, dass jede zweite frei werdende Stelle als nach der Bes.-Gr. A 16 umgewandelt gilt, bis die Überhänge beseitigt sind.

3. Im Übrigen gelten die Bestimmungen zur Durchführung der Haushaltssatzung.

2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2003 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß § 23 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 79 Abs. 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen als Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 28.3.2003 angezeigt worden. Mit gleichem Schreiben wurde gemäß § 22 Abs. 3 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen die Genehmigung der Erhöhung des Hebesatzes zur Landschaftsumlage beantragt.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme in der Zeit vom 23. 6. bis 1. 7. 2003 im Landeshaus, Münster, Freiherr-vom-Stein-Platz 1, Block D, Zimmer-Nr. 295, öffentlich aus, und zwar jeweils montags bis donnerstags von 8.30 Uhr bis 15.30 Uhr und freitags bis 12.30 Uhr.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung oder Anzeige fehlt

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden

c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Münster, den 4. Juni 2003

Der Direktor
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

Wolfgang  S c h ä f e r

GV. NRW. 2003 S. 306