Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 3 vom 27.1.2003 Seite 23 bis 34

Gesetz zur Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes und des Gebührengesetzes
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Norm
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Gesetz zur Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes und des Gebührengesetzes

2010
2011

Gesetz
zur Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
und des Gebührengesetzes

Vom 18. Dezember 2002

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

2010

Gesetz
zur Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes
und des Gebührengesetzes

Artikel 1

Änderung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen

Das Verwaltungsvollstreckungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 510), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. März 1997 (GV. NRW. S. 50), wird wie folgt geändert:

1.

a) Dieses Gesetz erhält die Kurzbezeichnung „Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW“.

b) In der Überschrift wird die Abkürzung „VwVG NW“ durch die Abkürzung „VwVG NRW“ ersetzt.

2. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 5 wird wie folgt gefasst:

㤠5
Vermögensermittlung“

b) Nach § 5 wird eingefügt:

㤠5a
Eidesstattliche Versicherung“

c) Nach § 6 wird eingefügt:

㤠6a
Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung“

d) Nach § 62 wird eingefügt:

㤠62a
Zwangsräumung“

3. § 1 wird wie folgt neu gefasst:

㤠1
Vollstreckbare Geldforderungen

(1) Geldforderungen des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen unter Landesaufsicht stehenden Körperschaften sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die öffentlich-rechtlicher Natur sind oder deren Beitreibung nach Absatz 2 zugelassen ist, werden nach den Bestimmungen dieses Gesetzes im Verwaltungswege vollstreckt. Satz 1 gilt entsprechend für die Beitreibung von Forderungen öffentlich-rechtlicher Natur solcher Stellen und Personen, denen durch Gesetz hoheitliche Aufgaben übertragen sind.

(2) Das Innenministerium kann im Einvernehmen mit dem Finanzministerium durch Rechtsverordnung die Beitreibung wegen Geldforderungen des bürgerlichen Rechts des Landes, der kommunalen Gebietskörperschaften und der sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen, nach diesem Gesetz für zulässig erklären. Die Forderungen müssen entstanden sein aus:

a) der Inanspruchnahme öffentlicher Einrichtungen,

b) der Nutzung öffentlichen Vermögens oder dem Erwerb von Früchten des öffentlichen Vermögens oder

c) der Aufwendung öffentlicher Mittel für öffentlich geförderte, insbesondere soziale Zwecke.

Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für öffentlich-rechtliche Versicherungsunternehmen, die am Wettbewerb teilnehmen, und für öffentlich-rechtliche Bank- und Kreditinstitute einschließlich der Sparkassen.

(3) Die Beitreibung nach Absatz 2 ist nur zulässig, wenn die Forderungen gesetzlich feststehen oder in Verträgen nach Grund und Höhe vereinbart oder auf Erstattung verauslagter Beträge gerichtet sind. Die Zahlungsaufforderung tritt dabei an die Stelle des Leistungsbescheides.

(4) Die Beitreibung nach Absatz 2 ist einzustellen, sobald der Vollstreckungsschuldner bei der Vollstreckungsbehörde schriftlich oder zu Protokoll Einwendungen gegen die Forderung geltend macht. Der Vollstreckungsschuldner ist über dieses Recht zu belehren. Im Fall des § 5 muss diese Belehrung eine Woche vor Beginn der Ermittlungen erfolgen. Bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn der Gläubiger nicht binnen eines Monats nach Geltendmachung der Einwendungen wegen seiner Ansprüche vor den ordentlichen Gerichten Klage erhoben oder den Erlass eines Mahnbescheides beantragt hat oder der Gläubiger mit der Klage rechtskräftig abgewiesen worden ist. Ist die Beitreibung eingestellt worden, so kann die Vollstreckung nur nach Maßgabe der Zivilprozessordnung fortgesetzt werden.

(5) Sind die Länder durch Bundesgesetz ermächtigt zu bestimmen, dass die landesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungszwangsverfahren anzuwenden sind, so findet die Vollstreckung nach diesem Gesetz statt.

(6) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten auch für die Vollstreckung aus solchen schriftlichen öffentlich-rechtlichen Verträgen und gesetzlich zugelassenen schriftlichen Erklärungen, in denen der Schuldner sich zu einer Geldleistung verpflichtet und der Vollstreckung im Verwaltungswege unterworfen hat.“

4. § 2 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Vollstreckungsbehörden sind:

1. beim Land die staatlichen Kassen, die Vollstreckungsbehörden der Finanzverwaltung sowie die vom Finanzministerium und vom Innenministerium im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachministerium bestimmten Landesbehörden und

2. bei den Gemeinden, Kreisen und Landschaftsverbänden deren Kassen.“

5. § 5 wird wie folgt neu gefasst:

㤠5
Vermögensvermittlung

Zur Vorbereitung der Vollstreckung kann die Vollstreckungsbehörde die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners ermitteln. Die Vollstreckungsbehörde darf ihr bekannte, nach § 30 der Abgabenordnung geschützte Daten, die sie bei der Vollstreckung wegen Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden darf, auch bei der Vollstreckung wegen anderer Leistungen als Steuern und steuerlichen Nebenleistungen verwenden. § 93 der Abgabenordnung findet Anwendung.“

6. Nach § 5 wird folgender neuer § 5a eingefügt:

㤠5a
Eidesstattliche Versicherung

(1) Die eidesstattliche Versicherung kann durch den Gerichtsvollzieher oder durch die Vollstreckungsbehörde abgenommen werden. § 806b der Zivilprozessordnung findet Anwendung. Für die Verpflichtung zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses und zur Forderungsbezeichnung und für die Abgabe und Abnahme der eidesstattlichen Versicherung durch den Gerichtsvollzieher und der Eintragung ins Schuldnerverzeichnis finden die §§ 899 bis 915h der Zivilprozessordnung Anwendung. Für die Verpflichtung zur Vorlage des Vermögensverzeichnisses und der Forderungsbezeichnung, für die Abgabe und Abnahme der eidesstattlichen Versicherung durch die Vollstreckungsbehörde und die Eintragung ins Schuldnerverzeichnis findet § 284 der Abgabenordnung und ergänzend § 27 Abs. 4 und 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen Anwendung. Im Fall der Verhaftung des Schuldners gilt § 6a entsprechend.

(2) Zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung durch die Vollstreckungsbehörde sind nur der Leiter der Vollstreckungsbehörde, bei den gemeindlichen Kassen der Kassenverwalter, sowie deren allgemeine Vertreter befugt. Andere Angehörige des öffentlichen Dienstes sind befugt, soweit sie die Befähigung zum Richteramt haben oder die Voraussetzungen des § 110 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes erfüllen. Angehörige des öffentlichen Dienstes, welche die Voraussetzungen nach Satz 1 und 2 nicht erfüllen, können der Leiter der Vollstreckungsbehörde, bei den gemeindlichen Kassen der Kassenverwalter oder deren allgemeine Vertreter hierzu allgemein oder im Einzelfall beauftragen.“

7. Nach § 6 wird folgender neuer § 6a eingefügt:

㤠6a
Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung

(1) Die Vollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken, wenn

a) die Vollziehbarkeit des Leistungsbescheides gehemmt wurde,

b) der Verwaltungsakt, aus dem vollstreckt wird, bestands- oder rechtskräftig aufgehoben wurde und nicht auf Grund der Entscheidung ein neuer Verwaltungsakt zu erlassen ist oder der Verwaltungsakt nichtig ist,

c) der Anspruch auf die Leistung vom Schuldner durch die Vorlage von Urkunden nachweisbar erloschen ist,

d) die Leistung vom Schuldner durch die Vorlage von Urkunden nachweisbar gestundet worden ist,

e) eine Entscheidung nach § 26 vorliegt,

f) die Anordnungsbehörde um die Einstellung oder Beschränkung ersucht.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe b) und c) sind bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben. Im Übrigen bleiben die Vollstreckungsmaßnahmen bestehen, soweit nicht ihre Aufhebung ausdrücklich angeordnet worden ist.“

8. § 7 wird wie folgt neu gefasst:

㤠7
Einwendungen gegen den Anspruch; Erstattungsanspruch

(1) Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des den Anspruch vollziehenden Leistungsbescheids sind, auch wenn diese nach Eintritt der Bestandskraft entstanden sind, außerhalb des Zwangsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen.

(2) Einwendungen gegen den der Vollstreckung zugrunde liegenden Anspruch, die nicht bereits nach § 6a zu beachten sind und eine Beschränkung oder die Einstellung der Vollstreckbarkeit des Leistungsbescheides oder eines nach § 1 Abs. 3 sofort vollstreckbaren öffentlich-rechtlichen Vertrages oder einer entsprechenden Erklärung zum Gegenstand haben, sind bei der Behörde geltend zu machen, die den Verwaltungsakt erlassen oder den Vertrag geschlossen hat oder vor der die Erklärung abgegeben wurde; in Fällen der Vollstreckungshilfe für Behörden außerhalb des Landes entscheidet die Vollstreckungsbehörde. Gegen einen durch Leistungsbescheid vollstreckten Anspruch sind nur die Einwendungen zulässig, die nicht im Wege der Anfechtung gegen den Leistungsbescheid geltend gemacht werden konnten. Die Behörde prüft im Rahmen ihrer Entscheidung über die Beschränkung oder Einstellung der Vollstreckung, ob vorläufige Maßnahmen anzuordnen sind; sie kann die Aufhebung bereits getroffener Vollstreckungsmaßnahmen verfügen.

(3) Die Erstattung eines in der Vollstreckung ohne Rechtsgrund gezahlten Betrages ist rechtzeitig schriftlich oder zur Niederschrift beim Vollstreckungsgläubiger oder bei der Vollstreckungsbehörde zu beantragen; dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung später wegfällt. Die Vollstreckungsbehörde leitet den bei ihr eingegangenen Antrag unverzüglich an den Vollstreckungsgläubiger weiter.

(4) Der Anspruch auf Erstattung erlischt, wenn er nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalenderjahres, das auf die Entrichtung folgt, geltend gemacht wird. Wird eine Erstattung abgelehnt, so ist ein Bescheid zu erteilen. Der Bescheid soll eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten.

(5) Einreden des Erben aus den §§ 2014 und 2015 des Bürgerlichen Gesetzbuches stehen dem Zwangsverfahren in den Nachlass nicht entgegen, wenn es sich um Forderungen handelt, die nach Beginn des Kalenderjahres fällig geworden sind, das der Vollstreckungsmaßnahme vorausgegangen ist.“

9. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In § 10 Abs. 1 wird folgender Satz 4 angefügt:

„Für die Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz durch Duldungsbescheid steht der Erlass des Duldungsbescheides der gerichtlichen Geltendmachung gleich; für die Berechnung der Fristen nach den §§ 3, 4 und 6 des Anfechtungsgesetzes ist der Zeitpunkt der Bekanntgabe des Duldungsbescheides maßgebend; § 7 Abs. 2 des Anfechtungsgesetzes findet Anwendung.“

b) § 10 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„Gegen eine Entscheidung, welche die Einwendungen zurückweist, ist die Klage vor dem ordentlichen Gericht gegeben.“

c) § 10 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:

„(3) Wenn die im ersten Absatz bezeichneten Personen nach § 4 Abs. 2 aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften Vollstreckungsschuldner sind oder die Pflichten solcher haben, verbleibt es bei der Anwendung von § 7 und § 8 Abs. 1 Satz 2.“

10. § 14 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Der Vollziehungsbeamte darf die Wohnung des Schuldners betreten. Durchsuchen darf er sie ohne dessen Einwilligung nur auf richterliche Anordnung. Dies gilt nicht, wenn die Einholung der Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde. Bei der Durchsuchung darf der Vollziehungsbeamte, falls sich das als erforderlich erweist, verschlossene Türen und Behältnisse öffnen lassen.“

b) Nach Absatz 1 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

„(2) Willigt der Schuldner in die Durchsuchung ein oder ist eine Anordnung gegen ihn nach Absatz 1 Satz 2 ergangen oder nach Absatz 1 Satz 3 entbehrlich, so haben Personen, die Mitgewahrsam an der Wohnung des Schuldners haben, die Durchsuchung zu dulden. Unbillige Härten gegenüber Mitgewahrsamsinhabern sind zu vermeiden. Für die Gewahrsamsvermutung bei der Zwangsvollstreckung gegen Ehegatten und Lebenspartner findet § 739 der Zivilprozessordnung Anwendung.“

c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

d) Der bisherige Absatz 3 wird aufgehoben.

e) Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Die Anordnung ist bei der Zwangsvollstreckung vorzuzeigen.“

11. § 19 erhält folgende Fassung:

㤠19
Mahnung

Der Schuldner ist in der Regel vor der Vollstreckung mit Zahlungsfrist von einer Woche zu mahnen. Die Mahnung muss die Vollstreckungsbehörde bezeichnen. Die oberste Aufsichtsbehörde kann zulassen, dass statt der Mahnung allgemein öffentlich an die Zahlung erinnert wird. Einer Mahnung bedarf es nicht, wenn der Vollstreckungsschuldner in einem Zeitraum von zwei Wochen vor Eintritt der Fälligkeit an die Zahlung erinnert wird.“

12. § 20 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Im Falle der Amtshilfe auf Ersuchen einer Vollstreckungsbehörde mit Sitz außerhalb des Landes hat die ersuchende Behörde Ersatz der Vollstreckungskosten zu leisten, die beim Vollstreckungsschuldner nicht beigetrieben werden können, sofern in dem betreffenden Land eine von § 8 des Verwaltungsverfahrensgesetzes abweichende und für die nordrhein-westfälische Behörde nachteilige Kostenregelung gilt und die Kosten im Einzelfall 25 Euro übersteigen.“

13. § 21 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Text wird Absatz 1.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

„(2) Der Vollziehungsbeamte soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche und zügige Erledigung hinwirken. Findet er pfändbare Gegenstände nicht vor, versichert der Vollstreckungsschuldner aber glaubhaft, die Schuld kurzfristig in Teilbeträgen zu tilgen, so zieht der Vollziehungsbeamte die Teilbeträge ein, wenn der Gläubiger hiermit einverstanden ist. Die Tilgung soll in der Regel innerhalb von sechs Monaten erfolgen.“

14. In § 22 Abs. 2 wird das Wort „Konkurs“ durch das Wort „Insolvenzverfahren“ ersetzt.

15. § 23 wird aufgehoben.

16. § 26 Abs. 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat die Vollstreckungsbehörde bei ihrer Entscheidung auch die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.“

17. § 27 Satz 1 erhält folgende Fassung:

„Die §§ 811 bis 813b der Zivilprozessordnung gelten auch für das Zwangsverfahren.“

18. In § 38 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „zuzustellen“ durch die Wörter „zu übersenden“ ersetzt.

19. § 43 wird wie folgt gefasst:

㤠43
Pfändung fortlaufender Bezüge

(1) Das Pfandrecht, das durch die Pfändung einer Gehaltsforderung oder einer ähnlichen in fortlaufenden Bezügen bestehenden Forderung erworben wird, erstreckt sich auch auf die Beträge, die später fällig werden.

(2) Die Pfändung eines Diensteinkommens betrifft auch das Einkommen, das der Schuldner bei Versetzung in ein anderes Amt, Übertragung eines neuen Amtes oder einer Gehaltserhöhung zu beziehen hat. Dies gilt nicht bei Wechsel des Dienstherrn.

(3) Sind nach dem Leistungsbescheid wiederkehrende Leistungen zu erbringen, so kann eine Forderung im Sinne des Absatzes 1 zugleich mit der Pfändung wegen einer fälligen Leistung auch wegen künftig fällig werdender Leistungen gepfändet werden. Insoweit wird die Pfändung jeweils am Tage nach der Fälligkeit der Leistungen wirksam und bedarf keiner vorausgehenden Mahnung.

(4) Endet das Arbeits- oder Dienstverhältnis und begründen der Vollstreckungsschuldner und der Drittschuldner innerhalb von neun Monaten ein solches neu, so erstreckt sich die Pfändung auf die Forderung aus dem neuen Arbeits- oder Dienstverhältnis.“

20. § 44 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„(2) Der Schuldner ist verpflichtet, die zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und die über die Forderung vorhandenen Urkunden herauszugeben. Erteilt der Schuldner die Auskunft nicht, so ist er auf Verlangen der Vollstreckungsbehörde verpflichtet, die Auskunft zu Protokoll zu geben und seine Angaben an Eides statt zu versichern. Die Vollstreckungsbehörde kann die eidesstattliche Versicherung der Lage der Sache entsprechend ergänzen. § 5 a gilt entsprechend. Die Vollstreckungsbehörde kann die Urkunden durch den Gerichtsvollzieher oder den Vollziehungsbeamten wegnehmen lassen oder ihre Herausgabe nach den §§ 55 bis 75 erzwingen.“

b) Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.“

c) Absatz 4 wird aufgehoben. Der bisherige Absatz 5 wird neuer Absatz 4

21. § 45 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Erklärung des Drittschuldners zu Nummer 1 gilt nicht als Schuldanerkenntnis.“

b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „den Pfändungsbeschluss“ durch die Wörter „die Pfändungsverfügung“ ersetzt.

c) Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Der Drittschuldner kann zur Abgabe dieser Erklärung durch ein Zwangsgeld angehalten werden. § 61 ist nicht anzuwenden.“

22. § 48 Abs. 1 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:

„§ 850h der Zivilprozessordnung findet Anwendung. Wird die Vollstreckung wegen eines Zwangsgeldes, Bußgeldes, Ordnungsgeldes oder wegen einer Nutzungsentschädigung wegen Obdachlosigkeit betrieben, so kann die Vollstreckungsbehörde den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850c der Zivilprozessordnung vorgesehenen Beschränkungen bestimmen; dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.“

23. In § 50 Abs. 7 wird die Paragraphenangabe „863“ durch die Paragraphenangabe „860 und 863“ ersetzt.

24. § 51 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Für die Eintragung der Sicherungshypothek gilt § 866 Abs. 3 der Zivilprozessordnung entsprechend.“

b) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„(2) Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung soll die Vollstreckungsbehörde nur beantragen, wenn festgestellt ist, dass der Geldbetrag durch Vollstreckung in das bewegliche Vermögen nicht beigetrieben werden kann.“

c) Absatz 3 wird aufgehoben. Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 3 und 4.

25. § 53 wird wie folgt neu gefasst:

㤠53

(1) Zur Sicherung von Ansprüchen, die im Zwangsverfahren beitreibbar sind, kann das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der mit Arrest zu belegende Gegenstand befindet, auf Antrag des Vollstreckungsgläubigers den Arrest in das bewegliche oder unbewegliche Vermögen des Pflichtigen anordnen, wenn zu befürchten ist, dass sonst die Erzwingung vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Es kann den Arrest auch dann anordnen, wenn der Anspruch noch nicht zahlenmäßig feststeht. In der Arrestanordnung ist ein Geldbetrag zu bestimmen, bei dessen Hinterlegung die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der vollzogene Arrest aufzuheben ist. Die Entscheidung des Arrestgerichts ergeht ohne mündliche Verhandlung und ist nach den Vor Vorschriften der Zivilprozessordnung anfechtbar.

(2) Die Vollstreckungsbehörde kann ebenfalls den Arrest anordnen; Absatz 1 Satz 1 bis 3 gilt sinngemäß.

(3) Die Arrestanordnung ist zu begründen und zuzustellen.

(4) Die Vollziehung der Arrestanordnung ist unzulässig, wenn seit dem Tag, an dem die Anordnung zugestellt worden ist, ein Monat verstrichen ist. Auf die Vollziehung des Arrestes finden die §§ 930 bis 932 der Zivilprozessordnung sowie § 99 Abs. 2 und § 106 Abs. 1, 3 und 5 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen entsprechende Anwendung; an die Stelle des Arrestgerichtes tritt die Vollstreckungsbehörde, an die Stelle des Gerichtsvollziehers der Vollziehungsbeamte. Soweit auf die Vorschriften über die Pfändung verwiesen wird, sind die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes anzuwenden.

(5) Die Arrestanordnung ist aufzuheben, wenn nach ihrem Erlass Umstände bekannt werden, welche die Arrestanordnung nicht mehr gerechtfertigt erscheinen lassen.“

26. In § 55 Abs. 3 wird die Paragraphenangabe „44 Abs. 3 bis 5“ durch die Paragraphenangabe „44 Abs. 3 und 4“ ersetzt.

27.a) In § 57 wird der Punkt nach dem Text der Nummer 3 gestrichen und folgender Text angefügt: „einschließlich Zwangsräumung (§ 62a).“

27.b) Nach § 57 Abs. 3 Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Bei Erzwingung einer Duldung oder Unterlassung können die Zwangsmittel für jeden Fall der Nichtbefolgung festgesetzt werden.“

28. § 59 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Zahlt der Betroffene die Kosten der Ersatzvornahme nicht bis zu dem Tag, der sich aus der Fristsetzung ergibt, so hat er für den Kostenbetrag von diesem Tage an bis zum Tage der Erstattung Zinsen zu entrichten. Der Zinssatz für das Jahr beträgt fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz des § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Liegt der Gesamtbetrag der Zinsen unter 50 Euro, ist von der Erhebung abzusehen. Die Zinsforderung kann im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben werden.“

29. § 60 wird wie folgt geändert:

a) In § 60 Abs. 1 werden die Wörter „mindestens zwanzig und höchstens einhunderttausend Deutsche Mark“ durch die Wörter „mindestens zehn und höchstens hunderttausend Euro“ ersetzt.

b) In § 60 Abs. 3 wird in Satz 2 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt: „ein Zwangsgeld ist jedoch beizutreiben, wenn der Duldungs- oder Unterlassungspflicht zuwidergehandelt worden ist, deren Erfüllung durch die Androhung des Zwangsgeldes erreicht werden sollte; § 26 findet entsprechend Anwendung.“

30. § 61 wird wie folgt geändert:

a) In § 61 Abs. 1 werden nach dem Wort Zwangsgeldes die Worte „oder nachträglich“ eingefügt.

b) In § 61 Abs. 2 werden die Zahlen „904, 910“ durch die Zahlen „901, 914“ ersetzt.

31. Nach § 62 wird folgender neuer § 62a eingefügt:

㤠62a
Zwangsräumung

(1) Hat der Vollstreckungsschuldner eine unbewegliche Sache, einen Raum oder ein Schiff herauszugeben, zu überlassen oder zu räumen, so kann er aus dem Besitz gesetzt werden. Der Zeitpunkt der Zwangsräumung soll dem Vollstreckungsschuldner angemessene Zeit vorher mitgeteilt werden.

(2) Bewegliche Sachen, die nicht Gegenstand der Vollstreckung sind, werden dem Vollstreckungsschuldner oder im Falle seiner Abwesenheit seinem Vertreter oder einer zu seinem Haushalt oder Geschäftsbetrieb gehörenden erwachsenen Person übergeben oder zur Verfügung gestellt.

(3) Konnte die Vollzugsbehörde nicht nach Absatz 2 verfahren, so hat sie die Sachen zu verwahren oder anderweitig in Verwahrung zu geben. Der Vollstreckungsschuldner ist aufzufordern, die Sachen binnen einer bestimmten Frist abzuholen. Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so kann die Vollzugsbehörde die Sachen in entsprechender Anwendung der §§ 30 bis 37 dieses Gesetzes verwerten und den Erlös bei dem für den Sitz der Vollzugsbehörde örtlich zuständigen Amtsgericht hinterlegen. Unverwertbare Gegenstände kann die Vollzugsbehörde auf Kosten des Betroffenen vernichten, falls sie ihn auf diese Möglichkeit hingewiesen hat.“

32. In § 63 Abs. 1 wird nach Satz 2 ein neuer Satz 3 und 4 eingefügt:

„Ist der Verwaltungsakt nicht bestandskräftig und nicht sofort vollziehbar, darf die Frist nach Satz 2 die Rechtsbehelfsfrist nicht unterschreiten. Ist als Fristbeginn die Zustellung oder ein anderer Zeitpunkt bestimmt, tritt an dessen Stelle der Eintritt der Bestandskraft, sofern ein Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung eingelegt wird.“

Der bisherige Satz 3 wird Satz 5.

33. § 65 Abs. 3 wird wie folgt neu gefasst:

„(3) Der Vollzug ist einzustellen,

a) sobald sein Zweck erreicht ist,

b) dem Betroffenen die Erfüllung der zu erzwingenden Leistung unmöglich geworden ist oder

c) die Vollstreckungsvoraussetzungen nachträglich weggefallen sind. § 60 Abs. 3 bleibt unberührt.“

34. § 68 Abs. 1 wird wie folgt neu gefasst:

„(1) Vollzugsdienstkräfte im Sinne dieses Gesetzes sind:

1. die Vollziehungsbeamten bei der Ausübung ihrer Befugnisse nach § 14,

2. die Dienstkräfte der Ordnungsbehörden im Sinne des § 13 des Ordnungsbehördengesetzes,

3. die Ärzte und Beauftragten der unteren Gesundheitsbehörde und ihre Aufsichtsbehörden bei der Durchführung von Aufgaben nach dem Infektionsschutzgesetz - IfSG - vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) in der jeweils geltenden Fassung,

4. die beamteten Tierärzte und an ihre Stelle tretende andere approbierte Tierärzte im Sinne des § 2 des Tierseuchengesetzes (TierSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1995 (BGBl. I S. 2038) in der jeweils geltenden Fassung,

5. die Dienstkräfte der Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz bei der Ausübung ihrer Befugnisse als Sonderordnungsbehörden,

6. die Dienstkräfte der Staatlichen Umweltämter bei der Ausübung ihrer Befugnisse als Sonderordnungsbehörden,

7. die Vollzugsdienstkräfte der Eichbehörden (Landesbetrieb Mess- und Eichwesen) im Sinne des § 16 des Eichgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711) in der jeweils geltenden Fassung,

8. die nach dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296) in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Sachverständigen sowie Lebensmittelkontrolleure im Sinne des § 41 Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes und der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung vom 16. Juni 1977 (BGBl. I S. 1002) in der jeweils geltenden Fassung,

9. Weinkontrolleure im Sinne des § 31 Abs. 3 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1994 (BGBl. I S. 1467) in der jeweils geltenden Fassung,

10. die Fleischkontrolleure im Sinne des § 22b des Fleischhygienegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1189) in der jeweils geltenden Fassung,

11. die beim Feuerwehreinsatz, bei der Hilfeleistung bei öffentlichen Notständen und bei der Abwehr von Großschadensereignissen dienstlich tätigen Personen sowie die in ihrem Auftrag handelnden Personen nach den §§ 7, 27 und 28 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10. Februar 1998 (GV. NRW. S. 122) in der jeweils geltenden Fassung,

12. die gemäß §§ 29 und 29c des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 1981 (BGBl. I S. 61) in der jeweils geltenden Fassung mit der Wahrnehmung der Luftaufsicht und des Schutzes vor Angriffen auf die Sicherheit des Luftverkehrs beauftragten oder die als Hilfsorgane in bestimmten Fällen herangezogenen Personen,

13. die mit Vollzugs-, Vollstreckungs- und Sicherungsmaßnahmen beauftragten Personen der Gerichte und Staatsanwaltschaften, jedoch nicht die Gerichtsvollzieher und die Vollziehungsbeamten der Justiz,

14. die Personen, die der Dienstgewalt von Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände sowie sonstiger der Aufsicht des Landes unterliegender Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts unterstehen, soweit sie kraft Gesetzes Hilfsbeamte der Staatsanwaltschaft sind oder soweit sie nach den §§ 1 und 2 der Verordnung über die Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft vom 30. April 1996 (GV. NRW. S. 180) in der jeweils geltenden Fassung zu Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft bestellt sind und als solche handeln,

15. die mit der Durchführung von Vollstreckungs-, Aufsichts-, Pflege- oder Erziehungsaufgaben beauftragten Dienstkräfte in Heil- und Pflegeanstalten, Entziehungsanstalten für Suchtkranke, abgeschlossenen Krankenanstalten und abgeschlossenen Teilen von Krankenanstalten,

16. die Fischereiaufseher im Sinne des § 54 des Landesfischereigesetzes (LFischG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1994 (GV. NRW. S. 516) in der jeweils geltenden Fassung,

17. die bestätigten Jagdaufseher im Sinne des § 25 des Bundesjagdgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1976 (BGBl. I S. 2849) in der jeweils geltenden Fassung; die Jagdausübungsberechtigten sind hinsichtlich des Jagdschutzes den Vollzugsdienstkräften gleichgestellt,

18. die mit dem Forstschutz beauftragten Vollzugsdienstkräfte im Sinne des § 53 des Landesforstgesetzes (LFoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980 (GV. NRW. S. 546, ber. S. 864) in der jeweils geltenden Fassung,

19. die Dienstkräfte der Kfz-Innungen in Ausübung ihrer Befugnisse nach § 47a und b und nach § 29 Anlage VIIIc der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793) in der jeweils geltenden Fassung.“

35. § 77 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

„(2) Das Innenministerium und das Finanzministerium werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Kostenordnung zu erlassen. In der Kostenordnung sind die gebührenpflichtigen Tatbestände zu bestimmen. Bei der Vollstreckung von Geldforderungen können Mahn-, Pfändungs-, Wegnahme-, Versteigerungs-, Verwertungs- und Schreibgebühren sowie Gebühren für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung vorgesehen werden. Für diese sind feste Gebührensätze und Vomhundertsätze festzulegen. Für Amtshandlungen im Zusammenhang mit dem Verwaltungszwang, einschließlich der Sicherstellung und Verwahrung, können Verwaltungsgebühren vorgesehen werden. Die Gebühren sind durch feste Sätze oder Rahmensätze zu bestimmen. Im Falle der Ersatzvornahme kann auch eine Pauschale vorgesehen werden.

Die Pauschale beträgt zehn vom Hundert des Betrages, der aufgrund des § 59 Abs. 1 dieses Gesetzes vom Pflichtigen zu zahlen ist. Soweit der zu zahlende Betrag über 2500,-- Euro hinaus geht, beträgt die Pauschale für den Mehrbetrag fünf vom Hundert. Für den über 25000,-- Euro hinausgehenden Mehrbetrag beträgt die Pauschale drei vom Hundert, über den für den über 50000,-- Euro hinausgehenden Mehrbetrag eins vom Hundert.“

b) Absatz 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„In den Fällen des Verwaltungszwangs einschließlich der Sicherstellung und Verwahrung berücksichtigen die Gebührentatbestände und die Gebührenfestsetzungen den durchschnittlichen Verwaltungsaufwand.“

c) Absatz 4 wird wie folgt neu gefasst:

„(4) Die §§ 10, 11, 14, 17 bis 22 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524), in der jeweils geltenden Fassung, finden Anwendung. In der Kostenordnung können abweichend der Umfang der zu erstattenden Auslagen, die Entstehung und Fälligkeit des Gebührenanspruchs oder die Fälligkeit des Auslagenersatzes, die Gebührenberechnung, -befreiung und -ermäßigung, die Kostenhaftung und der Gebührenerlass geregelt werden.“

d) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Bei einer Ersatzvornahme, Sicherstellung oder Verwahrung kann in der Kostenordnung die Herausgabe der Sache von der Zahlung eines Vorschusses oder einer Sicherheitsleistung bis zur voraussichtlichen Höhe der noch festzusetzenden Kosten abhängig gemacht und hierfür die Fälligkeit vorgesehen werden.“

36. § 78 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 wird das Wort „Konkursverfahren“ durch das Wort „Insolvenzverfahren“ ersetzt.

b) In Absatz 4 wird die Paragraphenangabe „120 der Gemeindeordnung“ durch die Paragraphenangabe „125 der Gemeindeordnung“ ersetzt.

2011

Artikel 2

Änderung des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen

Das Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) wird wie folgt geändert:

1. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1. Die Wörter „Die Gebührenfreiheit nach Abs. 1 Nr.1 bis 3“ werden ersetzt durch die Wörter „Eine dem Absatz 1 Nr.1 bis 3 entsprechende Gebührenfreiheit“.

bb) Nach Satz 1 werden folgende Sätze angefügt:

„Satz 1 gilt nicht, soweit Sondervermögen des Landes oder Landesbetriebe im Rahmen eines Kontrahierungszwanges oder sonstiger öffentlich-rechtlicher Bindungen für das Land Nordrhein-Westfalen, den Bund oder für landes- oder bundesunmittelbarejuristische Personen des öffentlichen Rechts tätig werden. Hierzu erlässt die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde des Sondervermögens oder des Landesbetriebes Ausführungsbestimmungen.“

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter „Das Geologische Landesamt“ durch die Wörter „Der Geologische Dienst NRW - Landesbetrieb -„ ersetzt.

bb) In Nummer 10 werden die Wörter „die Eichämter“ durch die Wörter „der Landesbetrieb Mess- und Eichwesen NRW“ ersetzt.

cc) In Absatz 4 wird der Punkt nach Nummer 10 durch ein Komma ersetzt und folgende neue Nummer 11 angefügt:

„11. die Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten“

2. In § 15 Abs. 4 Satz 4 wird das Wort „nach“ durch das Wort „gemäß“ ersetzt.

3. § 18 wird wie folgt neu gefasst:

㤠18
Säumniszuschlag

(1) Werden Gebühren oder Auslagen nicht bis zum Ablauf eines Fälligkeitstages entrichtet, ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des auf volle fünfzig Euro abgerundeten Kostenbetrages zu erheben; in den Fällen, in denen Zinsen nach § 59 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen berechnet werden, fällt ein Säumniszuschlag nicht an.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Säumniszuschläge, die nicht rechtzeitig entrichtet werden.

(3) Die Kosten gelten als entrichtet

a) bei Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln am Tage des Eingangs bei der zuständigen Kasse,

b) bei Überweisung oder Einzahlung auf ein Konto der zuständigen Kasse an dem Tag, an dem der Betrag der Kasse gutgeschrieben wird,

c) bei Vorliegen einer Lastschrifteinzugsermächtigung am Fälligkeitstag.

(4) Ein Säumniszuschlag wird bei einer Säumnis bis zu fünf Tagen nicht erhoben; dies gilt nicht bei Zahlung durch Übergabe oder Übersendung von Zahlungsmitteln.

(5) In den Fällen der Gesamtschuld entstehen Säumniszuschläge gegenüber jedem säumigen Gesamtschuldner. Insgesamt ist jedoch kein höherer Säumniszuschlag zu entrichten als verwirkt wäre, wenn die Säumnis nur bei einem Gesamtschuldner eingetreten worden wäre.“

4. § 20 erhält folgende Fassung:

㤠20
Verjährung

(1) Eine Kostenfestsetzung, ihre Aufhebung oder ihre Änderung ist nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist (Festsetzungsverjährung). Die Festsetzungsfrist beträgt vier Jahre; sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Kostenanspruch entstanden ist. Wird vor Ablauf der Frist ein Antrag auf Aufhebung oder Änderung der Festsetzung gestellt, ist die Festsetzungsfrist solange gehemmt, bis über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist.

(2) Ein festgesetzter Kostenanspruch erlischt durch Verjährung (Zahlungsverjährung). Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre; sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist.

(3) Die Festsetzungs- und die Zahlungsverjährung sind gehemmt, solange der Anspruch wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate der Verjährungsfrist nicht verfolgt werden kann.

(4) Die Zahlungsverjährung wird unterbrochen durch schriftliche Zahlungsaufforderung sowie durch Stundung, Aussetzung der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch eine einstweilige Einstellung der Vollstreckung, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, durch Anmeldung im Insolvenzverfahren, durch die Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gesetzlichen Schuldenbereinigungsplan, durch Einbeziehung oder durch Ermittlung der Behörde über Wohnsitz oder Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen. Die Unterbrechung der Verjährung durch eine der in Satz 1 genannten Maßnahmen dauert fort, bis die Stundung oder die Aussetzung der Vollziehung abgelaufen, die Sicherheit oder, falls eine Vollstreckungsmaßnahme dazu geführt hat, das Pfändungspfandrecht, die Sicherungshypothek oder ein sonstiges Vorzugsrecht auf Befriedigung erloschen oder das Insolvenzverfahren oder die Ermittlungen beendet sind. Die Verjährung wird nur bis zur Höhe des Betrages unterbrochen, auf den sich die Unterbrechungshandlung bezieht. Mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Unterbrechung geendet hat, beginnt eine neue Verjährungsfrist.

(5) Für Erstattungsansprüche gilt Absatz 3 entsprechend.“

Artikel 3

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Artikel 4

Das Innenministerium wird ermächtigt, das Verwaltungsvollstreckungsgesetz unter Berücksichtigung der sich aus diesem Gesetz ergebenden Änderungen mit neuem Datum bekannt zu machen und dabei redaktionelle Unstimmigkeiten zu beseitigen.

Düsseldorf, den 18. Dezember 2002

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Peer  S t e i n b r ü c k

(L. S.)

Der Innenminister

Dr. Fritz  B e h r e n s

GV. NRW. 2003 S. 24