Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 4 vom 31.1.2003 Seite 35 bis 40

Änderung der Satzung der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse
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Änderung der Satzung der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse

764

Änderung der Satzung
der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse

Vom 1. August 2002

Diese Satzungsänderung ist bereits im GV. NRW. 2002, S. 495 in unvollständiger Form bekannt gegeben worden. Zwecks Berichtigung wird sie nachfolgend erneut bekannt gegeben.

Die Gewährträgerversammlung der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse hat am 1. August 2002 gemäß § 2 des Gesetzes über die LBS Westdeutsche Landesbausparkasse vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 284) - Artikel 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute in Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 284), SGV. NRW. 764 - folgende Änderung der Satzung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 284) mit Wirkung vom 1. August 2002 beschlossen:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Die Bausparkasse führt ein Siegel mit den Worten „LBS Westdeutsche Landesbausparkasse“ und der Kurzbezeichnung „LBS“. Die von der Bausparkasse ausgestellten und mit Siegel der Bausparkasse versehenen Urkunden sind öffentliche Urkunden.“

b) Absatz 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Anstaltsträger der Bausparkasse sind

a) der Rheinische Sparkassen- und Giroverband und

b) der Westfälisch-Lippische Sparkassen- und Giroverband.“

c) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

„(6) Jeder Anstaltsträger kann seine Anstaltsträgerschaft an der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse mit Zustimmung des anderen Anstaltsträgers ganz oder teilweise auf eine oder mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts nach Maßgabe des Artikel 2 § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute in Nordrhein-Westfalen übertragen.“

2. § 2 Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Am Stammkapital sind beteiligt

a) der Rheinische Sparkassen- und Giroverband mit Euro 25.000.000 (50%) und

b) der Westfälisch-Lippische Sparkassen- und Giroverband mit Euro 25.000.000 (50%).“

3. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Der Vorstand kann die Vertretung für den laufenden Geschäftsverkehr so regeln, dass ein Mitglied des Vorstands mit einem sonstigen Beschäftigten oder zwei sonstige Beschäftigte gemeinsam zeichnen können.“

b) Absatz 3 wird gestrichen.

c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden Absätze 3 und 4.

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Der Verwaltungsrat besteht aus 15 Mitgliedern und setzt sich zusammen aus

a) der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes,

b) der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher des Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverbandes,

c) acht weiteren Mitgliedern der am Stammkapital Beteiligten, die von beiden Anstaltsträgern unter Berücksichtigung der Kapitalanteile entsandt werden, wobei die Mitglieder nach Buchstabe a) und b) nicht anzurechnen sind; hiernach entfallen auf beide Sparkassen- und Giroverbände je 4 Mitglieder,

d) fünf weiteren Mitgliedern als Vertreter(innen) der Beschäftigten. Sie werden von der Belegschaft unmittelbar gewählt. Die Wahlvorschläge sollen die Besonderheiten der Zusammensetzung der Belegschaft berücksichtigen. Die Wahl ist eine Personenwahl. Im Übrigen sind das Landespersonalvertretungsgesetz und die dazu erlassene Wahlordnung in den jeweils gültigen Fassungen entsprechend anzuwenden. Bis zur Erstwahl der Beschäftigtenvertreter nehmen die im Zeitpunkt des Erlasses dieser Satzung im Verwaltungsrat der Westdeutschen Landesbank Girozentrale vertretenen Beschäftigtenvertreter ihr Mandat auch im Verwaltungsrat der Bausparkasse wahr, soweit sie in einem Dienstverhältnis mit der Bausparkasse stehen.“

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates gemäß Absatz 1 Buchstaben a) und b) sind befugt, sich im Verwaltungsrat und in seinen Ausschüssen außer im Vorsitz durch eine(n) ständige(n) Vertreter(in) vertreten zu lassen. Sie sind berechtigt, diese(n) Vertreter(in) zu den Sitzungen hinzuzuziehen.“

5. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„ (2) Die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat erlischt

a) bei einem Mitglied gemäß § 7 Abs. 1 Buchstabe c) mit seiner Abberufung durch den Anstaltsträger, die jederzeit möglich ist,

b) bei einem Mitglied gemäß § 7 Abs. 1 Buchstabe a) bis c) mit dem Ausscheiden des es entsendenden Anstaltsträgers aus seiner Anstaltsträgerschaft; die frei werdenden Sitze entfallen auf den verbleibenden Anstaltsträger; § 7 Abs. 1 ändert sich entsprechend,

c) bei einem Mitglied gemäß § 7 Abs. 1 Buchstabe d) mit Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bei der Bausparkasse. §§ 25 und 26 des Landespersonalvertretungsgesetzes finden im Übrigen entsprechende Anwendung.“

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Scheidet ein Mitglied gemäß § 7 Abs. 1 Buchstabe c) vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Verwaltungsrat aus, so ist für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu entsenden. Die Nachfolge eines vorzeitig ausgeschiedenen Mitgliedes gemäß § 7 Abs. 1 Buchstabe d) regelt sich entsprechend § 28 Abs. 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes.“

6. § 12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Die Gewährträgerversammlung setzt sich zusammen aus

a) der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher des Rheinischen Sparkassen- und Giroverbandes

b) der Verbandsvorsteherin oder dem Verbandsvorsteher des Westfälisch-Lippischen Sparkassen- und Giroverbandes,

c) 16 weiteren Mitgliedern der am Stammkapital Beteiligten, die von den Anstaltsträgern unter Berücksichtigung der Kapitalanteile entsandt werden, wobei die Mitglieder nach Buchstabe a) und b) nicht anzurechnen sind; hiernach entfallen auf beide Sparkassen- und Giroverbände je 8 Mitglieder.“

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Mitglieder der Gewährträgerversammlung gemäß Absatz 1 Buchstabe a) und b) sind befugt, sich in der Gewährträgerversammlung außer im Vorsitz durch eine ständige Vertreterin oder einen ständigen Vertreter vertreten zu lassen. Sie sind berechtigt, diese Vertreterin oder diesen Vertreter zu den Sitzungen hinzuzuziehen.“

c) Absatz 7 erhält folgende Fassung:

„(7) Scheidet ein Anstaltsträger aus seiner Trägerschaft aus, so erlischt mit dem Zeitpunkt des Ausscheidens die Mitgliedschaft und sein Entsendungsrecht gemäß Absatz 1. Die ihm bislang zustehenden Sitze wachsen dem verbleibenden Anstaltsträger zu. Absatz 1 ändert sich entsprechend.“

Das Innenministerium hat die Änderung der Satzung am 1. August 2002 genehmigt.

GV. NRW. 2003 S. 39