Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 42 vom 12.9.2003 Seite 515 bis 542

Änderung der Satzung für den Wasserverband Eifel-Rur
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Änderung der Satzung für den Wasserverband Eifel-Rur

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Änderung der Satzung
für den Wasserverband Eifel-Rur

Vom 11. Juni 2003

Die Verbandsversammlung hat aufgrund der §§ 10 Abs. 1, 11 und 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Wasserverband Eifel-Rur (Eifel-Rur Verbandsgesetz –Eifel-RurVG) vom 7. Februar 1990 (GV. NRW. S. 106), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708) am 11. Juni 2003 beschlossen, die Satzung des Wasserverbandes Eifel-Rur vom 4. Oktober 1993 (GV. NRW. S. 976), zuletzt geändert durch Beschluss der Verbandsversammlung vom 10. Dezember 2001 (GV. NRW. S. 863), wie folgt zu ändern:

§ 9 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

Ausschuss für Veranlagungsregeln

Dieser Ausschuss besteht aus acht Vertretern der Verbandsmitglieder. Auf die Beitragsgruppen „Talsperren und Hochwasserrückhaltebecken“ sowie „Fließende oberirdische Gewässer“ gemäß § 2 Abs. 1 der Satzung entfallen jeweils zwei Ausschussmitglieder, auf die Beitragsgruppe „Wassergüte“ vier Ausschussmitglieder.

§ 9 Abs. 1 Nr. 2 der Satzung wird wie folgt geändert:

Haushalts- und Finanzausschuss

Dieser Ausschuss besteht aus zehn Mitgliedern.

Auf die Verbandsmitglieder gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 Eifel-RurVG - kreisfreie Städte, kreisangehörige Städte, Gemeinden – entfallen vier Ausschussmitglieder, von denen zwei Mitglieder des Verbandsrates sein müssen.

Auf die Verbandsmitglieder gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 Eifel-RurVG - Kreise -,

auf die Verbandsmitglieder gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 Eifel-RurVG - Unternehmen und sonstige Träger der öffentlichen Wasserversorgung, die aus oberirdischen Gewässern Wasser entnehmen -
und auf die Verbandsmitglieder gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Eifel-RurVG - gewerbliche Unternehmen und die jeweiligen Eigentümer von Bergwerken, Grundstücken, Verkehrsanlagen und sonstigen Anlagen -

entfallen jeweils zwei Ausschussmitglieder, von denen jeweils eines Mitglied des Verbandsrates sein muss.

§ 16
In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.

I.
Bekanntmachungsanordnung

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Eifel-RurVG gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt,

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

c) der Vorstand hat den Beschluss der Verbandsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Verband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Die vorstehende, mit Erlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. Juli 2003, Az.: IV - 6 - 53.46.31 -, gemäß § 11 Abs. 2 Eifel-RurVG genehmigte Satzung sowie der Hinweis nach § 11 Abs. 5 werden hiermit gemäß § 11 Abs. 4 Eifel-RurVG bekanntgemacht.

Düren, den 30. Juli 2003

Wasserverband Eifel-Rur
Der Vorstand

Dr.-Ing. Wolfgang  F i r k

Genehmigung

Gemäß § 11 Abs. 2 des Gesetzes über den Wasserverband Eifel-Rur (Eifel-Rur-Verbandsgesetz - Eifel-RurVG) vom 7. Februar 1990 (GV. NRW. S. 106), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), genehmige ich die von der Verbandsversammlung des Wasserverbandes Eifel-Rur am 11. Juni 2003 unter TOP 6 beschlossene „Änderung des § 9 der Satzung für den Wasserverband Eifel-Rur“ für den Wasserverband Eifel-Rur.

Düsseldorf, den 16. Juli 2003

Im Auftrag:

V a l e n t i

GV. NRW. 2003 S. 516