Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 42 vom 12.9.2003 Seite 515 bis 542

Genehmigung der 1. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Münsterland im Gebiet der Gemeinde Everswinkel
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Genehmigung der 1. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Münsterland im Gebiet der Gemeinde Everswinkel

Genehmigung der
1. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes
für den Regierungsbezirk Münster,
Teilabschnitt Münsterland
im Gebiet der Gemeinde Everswinkel

Vom 8. April 2003

Der Regionalrat des Regierungsbezirks Münster hat in seiner Sitzung am 7. Dezember2001 die Aufstellung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Münsterland im Gebiet der Gemeinde Everswinkel beschlossen (Darstellung eines Bereiches für besondere öffentliche Zwecke).

Diese Änderung habe ich mit Erlass vom 8. April 2003 - V.2-30.17.03.06 - gemäß § 16 Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2001 (GV. NRW. S. 50), zuletzt geändert am 17. Mai 2001 (GV. NRW. S. 195) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.

Gemäß § 16 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes werden die in der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes enthaltenen Darstellungen mit der Bekanntmachung der Genehmigung Ziele der Raumordnung und Landesplanung.

Die 1. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Münster, Teilabschnitt Münsterland wird beim Ministerium für Verkehr, Energie und Landesplanung (Landesplanungsbehörde), der Bezirksregierung Münster (Bezirksplanungsbehörde) sowie dem Kreis Waremdorf und der Gemeinde Everswinkel zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Die Bekanntmachung der Genehmigung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 16 Abs. 2 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes.

Gemäß § 17 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf folgendes hin:

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Münster (Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.

Düsseldorf, den 20. August 2003

Der Minister für
Verkehr, Energie und Landesplanung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

P.W.  S c h n e i d e r

GV. NRW. 2003 S. 521