Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 42 vom 12.9.2003 Seite 515 bis 542

Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2003/2004
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zugehörige Anlagen :
Anlage1
Anlage2
 

Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2003/2004

Verordnung
über die Festsetzung von Zulassungszahlen
und die Vergabe von Studienplätzen
in höheren Fachsemestern an den Hochschulen
des Landes Nordrhein-Westfalen
zum Studienjahr 2003/2004

Vom 28. August 2003

Aufgrund der §§ 8, 10 Abs. 2 und 11 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes über die Zulassung zum Hochschulstudium in Nordrhein-Westfalen (Hochschulzulassungsgesetz NW 1993 - HZG NW 1993) vom 11. Mai 1993 (GV. NRW. S. 204), geändert durch Artikel V des Gesetzes vom 6. Juli 1993 (GV. NRW. S. 476), wird verordnet:

§ 1

(1) Für die in den Anlagen zu der Verordnung bezeichneten Studiengänge wird an den dort genannten Hochschulen die Zahl der Studienplätze in höheren Fachsemestern für das Studienjahr 2003/2004 nach Maßgabe der Anlagen festgesetzt.

(2) Soweit sich die der Festsetzung nach Absatz 1 zu Grunde liegenden Daten wesentlich ändern, wird das Ministerium die Zulassungszahlen durch Rechtsverordnung, die rückwirkend in Kraft tritt, neu festsetzen.

§ 2

Für die Bestimmung der Zulassungszahl und die Vergabe der danach verfügbaren Studienplätze gelten, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, §§ 37 und 38 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen in Nordrhein-Westfalen (Vergabeverordnung NRW - VergabeVO NRW) vom 12. Juni 2002 (GV. NRW. S. 188), geändert durch Verordnung vom 16. Juni 2003 (GV. NRW. S. 324).

§ 3

(1) Die im vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin eingeschriebenen Studentinnen und Studenten können nach dem Bestehen der Ärztlichen Vorprüfung das Studium im ersten Fachsemester des klinischen Teils des Studiengangs Medizin an ihrer Hochschule, die zum Sommersemester 2004 an der Universität Bochum im vorklinischen Teil des Studiengangs Medizin eingeschriebenen Studentinnen und Studenten an der Universität Duisburg-Essen, Standort Essen, fortsetzen.

(2) Im Studiengang Wirtschaft an der Fachhochschule Münster gelten Studierende anderer Hochschulen, die aufgrund eines Vertrages zwischen der Fachhochschule Münster und der anderen Hochschule als Austauschstudentinnen oder Austauschstudenten studieren, als Rückmelderinnen und Rückmelder im Sinne von § 37 Abs. 2 der VergabeVO NRW.

§ 4

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2003 in Kraft.

Düsseldorf, den 28. August 2003

Die Ministerin
für Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hannelore  K r a f t

GV. NRW. 2003 S. 522