Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 49 vom 17.11.2003 Seite 629 bis 648

Zweite Verordnung zur Änderung der Landeswahlordnung (LWahlO)
Normkopf
Norm
Normfuß
 
zugehörige Anlagen :
Anlage1
Anlage2
Anlage2a
Anlage3
Anlage3a
Anlage4
Anlage5
Anlage6
Anlage6a
Anlage7
 

Zweite Verordnung zur Änderung der Landeswahlordnung (LWahlO)

1110

Zweite Verordnung
zur Änderung der Landeswahlordnung
(LWahlO)

Vom 4. November 2003

Aufgrund des § 46 des Landeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1993 (GV. NRW. S. 516), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2002 (GV. NRW. S. 108), wird verordnet:

Artikel I

Die Landeswahlordnung (LWahlO) vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 548, ber. S. 964), geändert durch Verordnung vom 29. Juni 1999 (GV. NRW. S. 440), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht erhält § 13 folgende Fassung:

„§ 13 Einsicht in das Wählerverzeichnis“.

2. § 2 Satz 2 Nr. 4 erhält folgende Fassung:

„4. das Wählerverzeichnis anzulegen, es zur Einsichtnahme bereit zu halten und dies öffentlich bekannt zu machen (§ 12 Nr. 1), über Einsprüche zu entscheiden und das Wählerverzeichnis nach Abschluss rechtzeitig dem Wahlvorsteher zu übergeben sowie die Wahlberechtigten über ihre Eintragung in das Wählerverzeichnis schriftlich zu benachrichtigen (§ 16 Abs. 2 und Abs. 3, § 17 Abs. 3 des Gesetzes, §§ 9 bis 16).“

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „30,- DM“ durch die Angabe „16 Euro“ ersetzt.

b) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „ (GV. NW. S. 193)“ durch die Angabe „ (GV. NRW. S. 193)“ ersetzt.

4. In § 5 Abs. 10 wird die Angabe „30 DM“ durch die Angabe „16 Euro“ ersetzt.

5. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „zur Auslegung“ durch die Wörter „zum Beginn der Einsichtsfrist“ ersetzt.

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „der Auslegung“ durch die Wörter „dem Beginn der Einsichtsfrist“ ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Auslegungsfrist“ durch das Wort „Einsichtsfrist“ ersetzt.

d) Es wird folgender neuer Absatz 5 angefügt:

„(5) Wahlberechtigte im Sinne des § 1 Satz 2 des Gesetzes sind auf Antrag in das Wählerverzeichnis einzutragen, wenn sie sich nach dem Stichtag und vor dem Beginn der Einsichtsfrist anmelden; melden sie sich während der Einsichtsfrist an, so sind sie auf Einspruch einzutragen. Hierauf sollen sie bei der Anmeldung hingewiesen werden. Anträge und Einsprüche sollen nach Möglichkeit sogleich entgegengenommen werden.“

6. In § 11 Abs. 1 werden die Wörter „der Auslegung des Wählerverzeichnisses“ durch die Wörter „dem Beginn der Einsichtsfrist in das Wählerverzeichnis“ ersetzt.

7. § 12 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird das Wort „ausliegt“ durch die Wörter „eingesehen werden kann“ ersetzt.

b) Die Nummer 2 wird aufgehoben.

c) Die bisherigen Nummern 3 bis 6 werden Nummern 2 bis 5.

d) In Nummer 2 (neu) wird das Wort „Auslegungsfrist“ durch das Wort „Einsichtsfrist“ ersetzt.

8. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift „Auslegung des Wählerverzeichnisses“ wird ersetzt durch die Überschrift „Einsicht in das Wählerverzeichnis“.

b) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:

„(1) Die Gemeindebehörde hält das Wählerverzeichnis mindestens an einem Tage bis 18.00 Uhr zur Einsichtnahme bereit.“

c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Auslegung des Wählerverzeichnisses auch in der Weise erfolgen, daß die Einsichtnahme durch ein Datensichtgerät ermöglicht wird“ durch die Wörter „Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis auch durch ein Datensichtgerät ermöglicht werden“ ersetzt.

d) Absatz 3 wird aufgehoben.

e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

f) In Absatz 3 (neu) wird das Wort „Auslegungsfrist“ durch das Wort „Einsichtsfrist“ ersetzt.

9. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird das Wort „Auslegungsfrist“ durch das Wort „Einsichtsfrist“ ersetzt.

b) In Absatz 1 Buchstabe a) wird die Angabe „§ 16 Abs. 2 Satz 2, 1. Teilsatz“ durch die Angabe „§ 16 Abs. 3, 1. Teilsatz“ ersetzt.

c) In Absatz 1 Buchstabe b) wird die Angabe „§ 16 Abs. 2 Satz 2, 2. Teilsatz“ durch die Angabe „§ 16 Abs. 3, 2. Teilsatz“ ersetzt.

d) In Absatz 3 wird das Wort „Auslegungsfrist“ durch das Wort „Einsichtsfrist“ ersetzt.

10. § 17 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort „Fernschreiben“ ein Komma eingesetzt und die Wörter „oder Fernkopie“ durch die Wörter „Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form“ ersetzt.

b) In Absatz 1 wird nach Satz 3 folgender neuer Satz 4 angefügt:

„Ein behinderter Wahlberechtigter kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen; § 38 gilt entsprechend.“

11. In § 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „Beruf“ die Wörter „oder Stand“ eingefügt.

12. Dem § 27 werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:

„Weist ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Kreiswahlleiter nach, dass für ihn im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 34 Abs. 6 des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen eingetragen ist, ist anstelle seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht. Der Kreiswahlleiter unterrichtet unverzüglich den Landeswahlleiter über die Erreichbarkeitsanschrift.“

13. In § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „Beruf“ die Wörter „oder Stand“ eingefügt.

14. § 29 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und nachfolgender Satzteil angefügt:

„bei einem Nachweis nach § 27 Satz 2 ist anstelle der Anschrift (Hauptwohnung) die Erreichbarkeitsanschrift anzugeben.“

b) In Absatz 3 wird nach Satz 1 folgender neuer Satz 2 angefügt:

„Das Papier muss so beschaffen sein, dass nach Kennzeichnung und Faltung durch den Wähler andere Personen nicht erkennen können, wie er gewählt hat.“

15. In § 54 Abs. 7 Satz 1 wird nach den Wörtern „spätestens am“ das Wort „zweiten“ eingefügt.

16. In § 57 wird nach Satz 1 folgender neuer Satz 2 eingefügt:

„§ 27 Satz 2 gilt entsprechend.“

17. § 59 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender neuer Satz 2 eingefügt:

„§ 27 Satz 2 gilt entsprechend.“

b) In § 59 Abs. 2 Satz 1 wird nach dem Wort „Wahlprüfungsgesetz“ die Angabe „NW“ durch die Angabe „NRW“ ersetzt.

18. In § 60 Satz 2 wird nach dem Wort „Wahlprüfungsgesetz“ die Angabe „NW“ durch die Angabe „NRW“ ersetzt.

19. In § 62 Abs. 2 wird das Wort „Auslegung“ durch das Wort „Einsichtnahme“ ersetzt.

20. Die Anlagen 1, 9a, 9b, 10a, 10b, 11a (Rückseite), 13, 14a, 14b und 15 erhalten jeweils die aus der Anlage ersichtlichen Fassungen.

21. In der Anlage 3 werden die Wörter „Das Wählerverzeichnis hat nach der am .... veröffentlichten Bekanntmachung zu jedermanns Einsicht in der Zeit vom .... bis... ausgelegen.“ durch die Wörter „Das Wählerverzeichnis hat nach der am .... veröffentlichten Bekanntmachung in der Zeit vom ... bis ....für die Wahlberechtigten zur Einsichtnahme bereitgelegen.“ ersetzt.

22. In der Anlage 11a (Vorderseite) in Nummer I.1, in der Anlage 11b in Nummer I.1, dritte Spalte, sowie in Anlage 16 in Nummer VII. unter Lfd.Nr. 1 in der zweiten Zeile werden jeweils nach dem Wort „Beruf“ die Wörter „oder Stand“ eingefügt.

Artikel II

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 4. November 2003

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Fritz  B e h r e n s

GV. NRW. 2003 S. 630