Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 51 vom 26.11.2003 Seite 681 bis 694

Zweites Gesetz zur Änderung des Wohnungsbauförderungsgesetzes (2. ÄndG-WBFG)
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Zweites Gesetz zur Änderung des Wohnungsbauförderungsgesetzes (2. ÄndG-WBFG)

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Zweites Gesetz zur Änderung
des Wohnungsbauförderungsgesetzes
(2. ÄndG-WBFG)

Vom 4. November 2003

Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

Artikel 1

Das Wohnungsbauförderungsgesetz vom 18. Dezember 1991 (GV. NRW. S. 561), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute in Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 284), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird das Wort „Wohnungsbaus“ durch das Wort „Wohnungswesens“ ersetzt.

b) Die Wörter „Förderung des Wohnungs- und Kleinsiedlungswesens“ werden durch die Wörter „sozialen Wohnraumförderung und anderer Maßnahmen auf dem Gebiet des Wohnungswesens“ ersetzt.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter „im Wohnungsbau und zur Wohnungsmodernisierung“ durch die Wörter „zur sozialen Wohnraumförderung“ ersetzt.

b) Absatz 3 Buchstabe a) wird wie folgt gefasst:

„a) Landesmittelbehörden die Zuständigkeit für die Bewilligung von Darlehen oder Zuschüssen zur sozialen Wohnraumförderung und damit zusammenhängender Aufgaben.“

3. In § 3,
§ 5 Abs. 1 Satz 1,
§ 11 Abs. 1 Buchstabe a) und Abs. 5,
§ 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 und 2,
§ 18 Abs. 1 Buchstabe b) und c) sowie Abs. 2 Satz 1,
§ 25

werden jeweils die Wörter „Wohnungs- und Kleinsiedlungswesens“ sowie „Wohnungs- und Kleinsiedlungswesen“ durch die Wörter „Wohnungswesens“ und „Wohnungswesen“ ersetzt.

4. In § 2 Abs. 3,
§ 3,
§ 6 Abs. 3,
§ 7 Abs. 3 Satz 2,
§ 11 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe a) und Abs. 2,
§ 12 Abs. 2 Satz 1,
§ 14 Abs. 1 Satz 2,
§ 21 Abs. 3 Satz 1 und 2, Abs. 6 Satz 1 und Abs. 8, § 27 Abs. 1 Satz 1

werden jeweils die Wörter „Bauen und Wohnen“ durch die Wörter „Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport“ ersetzt.

5. In § 4 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „den Bewilligungsbescheid“ durch die Wörter „die Förderzusage“ ersetzt; in § 4 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter „im Bewilligungsbescheid“ durch die Wörter „in der Förderzusage“ ersetzt.

6. In § 6 Abs. 4 Satz 2 und § 8 Abs. 6 wird jeweils das Zitat „§ 42 Sparkassengesetz“ durch das Zitat „§ 44 des Sparkassengesetzes“ ersetzt.

7. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Der Ausschuss für Wohnungsbauförderung besteht aus

a) der Ministerin oder dem Minister für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport oder der Vertretung im Amt als Vorsitzender oder Vorsitzendem,

b) je einer Vertreterin oder einem Vertreter

aa) des Finanzministeriums,

bb) des Ministeriums für Wirtschaft und Arbeit,

cc) des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie,

c) neun Mitgliedern des Landtags,

d) zwei Vertreterinnen oder Vertretern der Wohnungswirtschaft,

e) je einer Vertreterin oder einem Vertreter

aa) der kreisfreien Städte,

bb) der Kreise,

cc) der kreisangehörigen Städte,

dd) der übrigen kreisangehörigen Gemeinden,

f) einer Vertreterin oder einem Vertreter der Mieterseite.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende kann sich durch eine Bedienstete oder einen Bediensteten des Ministeriums vertreten lassen.“

8. § 11 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Buchstabe a) wird der Satzteil „wobei auch Darlehen für Zwecke der Wohnungseigentumssicherungshilfe sowie Darlehen und Zuschüsse zur Mietpreisbegrenzung im Wohnungsbau, zur Förderung des Ankaufs von Wohnungen und zur Förderung der Modernisierung gewährt werden dürfen,“ gestrichen.

b) In Absatz 3 Buchstabe c) werden nach den Wörtern „vom 26. Juli 1957“ die Wörter „in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1992“ eingefügt und der Zusatz „(BGBl. I S. 745)“ durch den Zusatz „(BGBl. I S. 1782)“ ersetzt.

9. § 12 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Das Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport kann der Wohnungsbauförderungsanstalt durch Rechtsverordnung die Auszahlung der Zuschüsse zur Städtebauförderung übertragen.“

10. § 15 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 und in Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des Bewilligungsbescheides“ durch die Wörter „der Förderzusage“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „des für sie zuständigen Regierungspräsidenten“ durch die Wörter „der für sie zuständigen Bezirksregierung“ ersetzt.

c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „des Regierungspräsidenten“ durch die Wörter „der Bezirksregierung“ ersetzt.

d) Es wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Entsprechendes gilt für die vor dem 31. Dezember 2002 in Form des Bewilligungsbescheides erteilten Bewilligungen.“

11 17 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a) Nach den Wörtern „des Wohnungsbaus“ werden die Wörter „und der sozialen Wohnraumförderung“ eingefügt; die Wörter „des sozialen Wohnungsbaus“ werden durch die Wörter „der sozialen Wohnraumförderung“ ersetzt.

b) Es wird folgender Satz 2 angefügt:

„Eine Verwendung zur Finanzierung von Maßnahmen des sozialen Wohnungsbaus, die bis zum 31. Dezember 2002 bewilligt worden sind, ist zulässig.“

12. In § 21 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „Zinsen die Zinseinnahmen“ durch die Wörter „Zinsaufwendungen die Zinserträge“ ersetzt.

Artikel 2

Das Ministerium für Städtebau und Wohnen, Kultur und Sport wird ermächtigt, das Wohnungsbauförderungsgesetz unter Berücksichtigung der seit dem 18. Dezember 1991 erfolgten und der sich aus diesem Gesetz ergebenden Änderungen bekannt zu machen.

Artikel 3

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Abweichend von Absatz 1 tritt Artikel 1 Nr. 11 mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in Kraft.

Düsseldorf, den 4. November 2003

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Peer  S t e i n b r ü c k

(L. S.)

Der Minister
für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport

Dr. Michael  V e s p e r

GV. NRW. 2003 S. 682