Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 51 vom 26.11.2003 Seite 681 bis 694

Siebte Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz
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Siebte Verordnung zur Änderung der Durchführungsverordnung zum Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz

7831

Siebte Verordnung
zur Änderung der Durchführungsverordnung
zum Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz

Vom 22. September 2003

Auf Grund des § 12 des Ausführungsgesetzes zum Tierseuchengesetz (AGTierSG-NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. November 1984 (GV. NRW. S. 754, ber. 1985 S. 325), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 1999 (GV. NRW. S. 660), wird verordnet:

Artikel 1

Die Durchführungsverordnung zum Ausführungsgesetz zum Tierseuchengesetz (DVO-AGTierSG-NW) vom 3. Juli 1986 (GV. NRW. S. 545), zuletzt geändert durch Artikel 101 des EuroAnpG NRW vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

㤠1
Erhebung von Beiträgen

(1) Beiträge (§ 9 Abs. 2 AGTierSG-NW) werden von Besitzern von Pferden, Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Geflügel und Bienen erhoben.

(2) Für die Höhe des Jahresbeitrages ist der am 1. Januar des Beitragsjahres (Stichtag) vorhandene Tierbestand maßgebend (Absatz 3 und 4). Ist eine Nachmeldung gem. Absatz 6 erforderlich, gilt der Tierbestand am 15. Februar des Beitragsjahres.

(3) Besitzer von Pferden, Schweinen, Schafen, Ziegen, Geflügel und Bienen sind verpflichtet, Veränderungen im Tierbestand am 1. Januar gegenüber dem letzten Stichtag bis zum 31. Januar schriftlich der Tierseuchenkasse zu melden. Darüber hinaus sind Besitzer von Schweinen in jedem Fall zur Tierzahlmeldung verpflichtet, auch wenn keine Veränderung im Tierbestand eingetreten ist. Die Anzahl der im Bestand vorhandenen Schweine ist getrennt nach Zuchtschweinen einschließlich Saugferkeln, sowie Mastschweinen zu melden.

(4) Die Bestandszahlen der Rinder haltenden Betriebe am 1. Januar (Stichtag) übernimmt die Tierseuchenkasse aus der HIT-Datenbank. Eine Meldung der Rinder an die Tierseuchenkasse zum Stichtag 1. Januar ist nicht erforderlich.

(5) Die in Absatz 3 und 4 genannten Tiere sind auch zu melden, wenn sie am 1. Januar erstmalig gehalten werden. Wird die Tierhaltung aufgegeben, ist dies ebenfalls schriftlich zu melden. Erfolgt keine Meldung, wird die Zahl der Tiere am letzten Stichtag für die Beitragsfestsetzung zugrunde gelegt.

(6) Darüber hinaus sind Tierbesitzer, die am 15. Februar des Beitragsjahres mehr als 99 Schweine, 49 Rinder, 49 Pferde, 49 Schafe oder Ziegen halten, bei Geflügel mehr als 999 Tiere, bei Bienen mehr als 10 Völker, verpflichtet, ihren Tierbestand auch zum 15. Februar des Beitragsjahres der Tierseuchenkasse zu melden, wenn sich bei einer dieser Tierarten der Tierbestand durch Zugänge aus anderen Betrieben seit dem 1. Januar des Beitragsjahres um mehr als 10 v.H. erhöht hat oder dieser Tierbestand neu gegründet wurde. Die erforderliche Nachmeldung hat bis zum 28. Februar des Beitragsjahres – auch für Rinder- schriftlich zu erfolgen. Nach dem 15. Februar des Beitragsjahres neu gegründete Tierbestände sind immer unverzüglich der Tierseuchenkasse schriftlich zu melden. Eine Beitragspflicht besteht für sie nicht.

(7) Die Tierbesitzer haben die schriftlichen Meldungen nach den Absätzen 3, 5 und 6 an das Landesamt für Ernährungswirtschaft und Jagd NRW, - Tierseuchenkasse -, zu richten.“

2. § 3 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Rücklagen sollen bei folgenden Tierarten höchstens betragen:

je Pferd
10,00 €

je Rind
7,00 €

je Schwein
5,00 €

je Schaf
5,00 €

je Ziege
5,00 €

Geflügel, je Tier
0,10 €

Bienen, je Volk
2,50 €.“

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 22. September 2003

Die Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen

Bärbel  H ö h n

GV. NRW. 2003 S. 691