Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 55 vom 12.12.2003 Seite 733 bis 748

Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) über die Zuweisungen von terrestrischen Übertragungskapazitäten für Fernseh- und Hörfunkprogramme sowie Mediendienste – Zuweisungssatzung –
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Satzung der Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) über die Zuweisungen von terrestrischen Übertragungskapazitäten für Fernseh- und Hörfunkprogramme sowie Mediendienste – Zuweisungssatzung –

2251

Satzung
der Landesanstalt für Medien
Nordrhein-Westfalen (LfM)
über die Zuweisungen
von terrestrischen Übertragungskapazitäten
für Fernseh- und Hörfunkprogramme
sowie Mediendienste – Zuweisungssatzung –

Vom 14. November 2003

Auf der Grundlage der § 15 Abs. 1 Satz 3, § 16 Abs. 3 Satz 2, § 29 Abs. 4 des Landesmediengesetzes Nordrhein-Westfalen (LMG NRW) vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 334), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den "Westdeutschen Rundfunk Köln" (WDR-Gesetz) – 10. Rundfunkänderungsgesetz – vom 17. Juni 2003 (GV. NRW. S. 320), erlässt die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM) folgende Satzung:

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Diese Satzung regelt gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2, § 16 Abs. 3 Satz 2, § 29 Abs. 4 LMG NRW Einzelheiten zur Ausschreibung und zum Verfahren bei der Zuweisung terrestrischer Übertragungskapazitäten für Fernseh- und Hörfunkprogramme sowie Mediendienste in Nordrhein-Westfalen und ihrer Verlängerung.

(2) Die Regelungen dieser Satzung gelten für die Zuweisung sowohl analoger als auch digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten. Sie finden ebenfalls Anwendung auf die Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten, die zur Zusammenstellung von Rundfunkprogrammen, Mediendiensten und sonstigen Diensten (Programmbouquets im Sinne des § 29 Abs. 1 LMG NRW) genutzt werden.

(3) Diese Satzung gilt gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3 LMG NRW nicht für die Zuweisung von Übertragungskapazitäten für lokalen Hörfunk, Bürgermedien und Sendungen in Einrichtungen, Wohnanlagen und bei öffentlichen Veranstaltungen im Sinne der §§ 83 bis 86 LMG NRW.

§ 2
Ausschreibung

(1) Die LfM schreibt gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 LMG NRW terrestrische Übertragungskapazitäten, die ihr zur Verfügung stehen oder voraussichtlich in den nächsten 18 Monaten zur Verfügung stehen werden, mindestens einmal jährlich aus. Die Ausschreibung wird im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt gemacht. Sie soll daneben im Internet veröffentlicht werden.

(2) In der Bekanntmachung und Veröffentlichung werden Beginn und Ende der Antragsfrist, die mindestens zwei Monate beträgt, mitgeteilt. Die Frist kann nicht verlängert werden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LMG NRW).

§ 3
Antragsteller und Antragstellerinnen
der Zuweisung

Die Zuweisung terrestrischer Übertragungskapazitäten kann beantragt werden von

1. Antragstellern bzw. Antragstellerinnen, die nach § 8 LMG NRW zugelassen sind (§ 12 Abs. 1 Satz 1 LMG NRW),

2. Anbietern bzw. Anbieterinnen von Mediendiensten (§ 12 Abs. 2 LMG NRW) und

3. Antragstellern bzw. Antragstellerinnen, die ein Rundfunkprogramm oder einen Mediendienst terrestrisch weiterverbreiten wollen (§ 12 Abs. 3 LMG NRW), d.h. Antragstellern und Antragstellerinnen, die insbesondere die Voraussetzungen der unveränderten Weiterverbreitung nach § 23 LMG NRW erfüllen bzw. die zur veränderten Weiterverbreitung zugelassen sind (§ 23 Abs. 2 LMG NRW).

§ 4
Notwendige Angaben und Unterlagen

(1) Die Zuweisung wird auf schriftlichen Antrag erteilt (§ 16 Abs. 1 LMG NRW).

Der Zuweisungsantrag soll i.d.R. in zweifacher Ausfertigung gestellt werden, hiervon ein Exemplar in nicht gebundener, kopierfähiger Form.

(2) Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin hat alle Angaben zu machen, alle Auskünfte zu erteilen und alle Unterlagen vorzulegen, die zur Prüfung des Zuweisungsantrages und der Beurteilung der Programm- und Anbietervielfalt erforderlich sind (§ 16 Abs. 3 LMG NRW). Dazu gehören insbesondere:

1. Angaben zu den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen:

a) die Mitteilung, ob die Zuweisung für die Verbreitung eines nach § 8 LMG NRW zugelassenen Fernsehprogramms oder die Weiterverbreitung eines Fernsehprogramms bzw. für eine zugelassene veränderte Weiterverbreitung oder die Verbreitung oder Weiterverbreitung eines Mediendienstes beantragt wird,

b) Angaben zur Person sowie die vollständige Anschrift des Antragstellers bzw. der Antragstellerin sowie ggf. des gesetzlichen oder satzungsmäßigen Vertreters, bei anwaltlicher Vertretung oder sonstiger Verfahrensbevollmächtigung Vorlage der Vollmacht;

c) Vorlage des Zulassungsbescheides für ein Rundfunkprogramm nach § 8 LMG NRW oder des Nachweises des Vorliegens der Weiterverbreitungsvoraussetzungen. Bei einem Antrag auf Zuweisung der Kapazität für die Verbreitung oder Weiterverbreitung eines Mediendienstes ist die Vorlage der Unbedenklichkeitsbescheinigung bzw. die Vorlage geeigneter Unterlagen, anhand derer das Vorliegen eines Mediendienstes i. S. d. Mediendienste-Staatsvertrages festgestellt werden kann, erforderlich;

d) die Mitteilung, für welchen Zeitraum die Zuweisung beantragt wird;

e) Angaben dazu, dass der Antragsteller bzw. die Antragstellerin in der Lage ist, die Kapazitäten ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Verfügung stehen, tatsächlich zu nutzen (z. B. Angaben zum Sendestart);

f) Angaben über das vorgesehene Verbreitungsgebiet gemäß § 16 Abs. 2 LMG NRW;

g) Angaben über die Verbreitungsart und die zu nutzende Übertragungskapazität.

2. Angaben zu den besonderen Zuweisungsvoraussetzungen gemäß § 13 LMG NRW:

a) Nachweis der wirtschaftlichen und organisatorischen Leistungsfähigkeit in Bezug auf die antragsgemäße Verbreitung; hierzu ist insbesondere die Vorlage von Wirtschafts-, Finanz- und Stellenplänen notwendig, denen Darlegungen zu den finanziellen Planungen in Bezug auf die Verbreitung für die Dauer der beantragten Zuweisung zu entnehmen sein müssen;

b) beim Antrag auf Zuweisung für die Weiterverbreitung eines bundesweit verbreiteten Fernsehvollprogramms Angaben darüber, ob ein landesweites Fensterprogramm in das Fernsehprogramm aufgenommen wird sowie Vorlage geeigneter Unterlagen, denen Organisation und die Sicherstellung der Finanzierung des Fensterprogramms zu entnehmen sind.

3. Beim Antrag auf Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten Angaben darüber, inwieweit von der Möglichkeit der Zuweisung von Übertragungskapazitäten, die zur Zusammenstellung von Programmbouquets genutzt werden, Gebrauch gemacht werden soll (§ 29 Abs. 1 LMG NRW) bzw. Angaben darüber, inwieweit das Angebot die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 9 LMG NRW erfüllt.

4. Bei einem Antrag auf Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten im Fernsehen:

a) Bei einer erstmaligen Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten im Fernsehen Angaben dazu, inwieweit der Veranstalter vorrangig im Sinne des § 28 Abs. 1 LMG NRW zu berücksichtigen ist;

b) Angaben darüber, inwieweit von der Möglichkeit des Verzichts auf das Erfordernis des § 13 Abs. 2 LMG NRW Gebrauch gemacht werden soll.

5. Bei einem Antrag auf Zuweisung digitaler terrestrischer Übertragungskapazitäten für Hörfunk und Mediendienste im DAB-Standard:

Angaben darüber, inwieweit die zur Verfügung stehendende Datenrate für die Verbreitung des Programms und/oder Mediendienste genutzt werden soll.

(2) Die LfM kann vom Antragsteller bzw. von der Antragstellerin weitere Informationen und Nachweise verlangen, die zur Prüfung des Antrages erforderlich sind.

(3) Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin hat der LfM eine Änderung der nach § 16 Abs. 2 und 3 LMG NRW für die Zuweisung maßgeblichen Umstände unverzüglich mitzuteilen. Eine Änderung der zugewiesenen Verbreitungsart und des Verbreitungsgebietes ist unzulässig (§ 17 Abs. 3 LMG NRW).

(4) Beim Antrag auf Verlängerung gelten die vorstehenden Regelungen entsprechend.

§ 5
Vorrangentscheidung

(1) Bestehen keine ausreichenden Übertragungskapazitäten für alle Antragstellenden, die die Voraussetzungen nach § 13 LMG NRW erfüllen und für alle Veranstalter deren Programm weiterverbreitet werden soll, trifft die LfM eine Vorrangentscheidung. Dabei berücksichtigt sie gemäß § 14 Abs. 1 LMG NRW die Meinungsvielfalt in den Programmen (Programmvielfalt) und die Vielfalt der Programmanbieter (Anbietervielfalt).

(2) Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin hat alle Angaben zur Programmvielfalt und Anbietervielfalt zu machen, die für die Beurteilung nach den Gesichtspunkten des § 14 Abs. 2 und 3 LMG NRW erforderlich sind. Sofern die LfM für diese Angaben einen gesonderten Fragebogen vorhält, ist dieser Fragebogen zu verwenden.

(3) Anbieter bzw. Anbieterinnen von Mediendiensten erhalten darüber hinaus Gelegenheit zur Stellungnahme, inwieweit der Mediendienst zur Angebots- und Anbietervielfalt beitragen kann.

§ 6
In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Nordrhein-Westfalen in Kraft.

Düsseldorf, den 14. November 2003

Der Direktor
der Landesanstalt für Medien (LfM)

Dr. Norbert  S c h n e i d e r

GV. NRW. 2003 S. 745