Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2003 Nr. 6 vom 21.2.2003 Seite 55 bis 62

Genehmigung der 36. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Dortmund/Unna/Hamm im Gebiet der Gemeinde Bönen
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Genehmigung der 36. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Dortmund/Unna/Hamm im Gebiet der Gemeinde Bönen

Genehmigung der
36. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den
Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt
Dortmund/Unna/Hamm im Gebiet der Gemeinde Bönen

Vom 13. Dezember 2001

Der Regionalrat des Regierungsbezirks Arnsberg hat in seiner Sitzung am 28. September 2001 die Aufstellung der 36. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Dortmund/Unna/Hamm im Gebiet der Gemeinde Bönen beschlossen (Darstellung eines Gewerbe- und Industrieansiedlungsbereiches).

Diese Änderung habe ich mit Erlass vom 23. Mai 2001 - IV.2 - 30.13.02.36 - gemäß § 16 Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2001 (GV. NRW. S. 50), zuletzt geändert am 17. Mai 2001 (GV. NRW. S. 194) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.

Gemäß § 16 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes werden die in der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes enthaltenen Darstellungen mit der Bekanntmachung der Genehmigung Ziele der Raumordnung und Landesplanung.

Die 36. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Arnsberg wird bei dem Ministerium für Energie, Verkehr und Landesplanung (Landesplanungsbehörde), bei der Bezirksregierung Arnsberg (Bezirksplanungsbehörde) sowie im Kreis Unna und der Gemeinde Bönen zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Die Bekanntmachung der Genehmigung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 16 Abs. 2 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes.

Gemäß § 17 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf folgendes hin:

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Arnsberg (Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.

Düsseldorf, den 7. Februar 2003

Der Minister
für Verkehr, Energie und Landesplanung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Dr.  P i e t r z e n i u k

GV. NRW. 2003 S. 58