Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 1 vom 14.1.2002 Seite 1 bis 20

Genehmigung der 15. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt Oberbereich Paderborn, im Gebiet der Städte Nieheim und Steinheim
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Genehmigung der 15. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt Oberbereich Paderborn, im Gebiet der Städte Nieheim und Steinheim

Genehmigung der 15. Änderung
des Gebietsentwicklungsplanes
für den Regierungsbezirk Detmold,
Teilabschnitt Oberbereich Paderborn,
im Gebiet der Städte Nieheim und Steinheim

Vom 2. Oktober 2001

Der Regionalrat des Regierungsbezirks Detmold hat in seiner Sitzung am 25. Juni 2001 die Aufstellung der 15. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Detmold, Teilabschnitt Oberbereich Paderborn im Gebiet der Städte Nieheim und Steinheim beschlossen.

Diese Änderung habe ich mit Erlass vom 2. Oktober 2001 - IV.2-30.14.03.17 - gemäß § 16 Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2001 (GV NRW S. 50), zuletzt geändert am 17. Mai 2001 (GV. NRW. S. 194) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.

Gemäß § 16 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes werden die in der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes enthaltenen Darstellungen mit der Bekanntmachung der Genehmigung Ziele der Raumordnung und Landesplanung.

Die 15. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Detmold wird bei der Staatskanzlei (Landesplanungsbehörde), bei der Bezirksregierung Detmold (Bezirksplanungsbehörde) sowie bei dem Kreis Höxter und den Städten Nieheim und Steinheim zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Die Bekanntmachung der Genehmigung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 16 Abs. 2 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes.

Gemäß § 17 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf folgendes hin:

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Detmold (Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.

Düsseldorf, den 4. Dezember 2001

Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Dr.  P i e t r z e n i u k

GV. NRW. 2002 S. 11