Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 10 vom 14.5.2002 Seite 121 bis 144

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (DVO VIVBVEG)
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Norm
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zugehörige Anlagen :
Anlage1
Anlage2
Anlage3
Anlage4
Anlage5
Anlage6
Anlage7
Anlage8
 

Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (DVO VIVBVEG)

1111

Verordnung
zur Durchführung des Gesetzes
über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren
und Volksentscheid (DVO VIVBVEG)

Vom 29. April 2002

Aufgrund des § 32 des Gesetzes über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (VIVBVEG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. April 2002 (GV. NRW. S. 130) wird verordnet:

I.

Volksinitiative, Volksbegehren

§ 1
Zulassungsantrag

(1) Der Antrag auf Zulassung der Listenauslegung muss dem Muster der Anlage 1 (Volksinitiative) oder der Anlage 2 (Volksbegehren) entsprechen. Der Antrag und die zugehörigen Unterstützungsunterschriften (§§ 2 Abs. 2, 7 Abs. 1 des Gesetzes) müssen miteinander fest verbunden sein.

(2) Der Unterschrift unter dem Zulassungsantrag sind Name, Vorname, Geburtsdatum sowie die Anschrift hinzuzufügen. Die Unterschriften sind eigenhändig zu bewirken.

§ 2
Eintragungslisten

(1) Die Antragsteller haben die Eintragungs- und Nachtragslisten in genügender Anzahl rechtzeitig an die Gemeinden zu übersenden. Die für die kreisangehörigen Gemeinden bestimmten Eintrags- und Nachtragslisten können dem Kreis zur Weiterleitung an die kreisangehörigen Gemeinden zugesandt werden; die Frist von vier Wochen (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes) gilt in diesem Falle als gewahrt, wenn die Listen zwei Tage vor Ablauf der Frist beim Kreis eingegangen sind.

(2) Der Vertrauensperson steht es frei, den einzelnen Gemeinden gegenüber bei oder nach Übersendung der Eintragungslisten Beauftragte zu bezeichnen, die zu dem aus der Listenversendung mit den Gemeinden entstehenden Geschäftsverkehr berechtigt sind.

(3) Die Eintragungs- und Nachtragslisten müssen den Mustern der Anlagen 3 bis 6 (Größe 210 x 297 mm) entsprechen. Jeder ausgelegten Eintragungsliste muss im Falle der Volksinitiative die genaue Beschreibung des Gegenstandes der politischen Willensbildung, mit dem sich der Landtag befassen soll, oder ein ausgearbeiteter und mit Gründen versehener Gesetzentwurf sowie im Falle des Volksbegehrens ein ausgearbeiteter und mit Gründen versehener Gesetzentwurf vorgeheftet sein. Die Eintragungs- und Nachtragslisten müssen mit laufenden Zahlen versehen sein und sollen auf jeder Seite Raum für zwanzig Eintragungen von Eintragungsberechtigten enthalten.

(4) Die Gemeinden haben den Eingang der Eintragungs- und Nachtragslisten den Einsendern sofort schriftlich zu bestätigen und hierbei mitzuteilen, wo und wann die Listen zur Eintragung ausliegen. Nicht vorschriftsmäßige Eintragungslisten können von den Antragstellern innerhalb von vier Wochen nach Veröffentlichung der Zulassung der Listenauslegung im Ministerialblatt durch vorschriftsmäßige Eintragungslisten ersetzt werden.

(5) Die Gemeinden haben Auslegungsort und -zeit in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.

§ 3
Eintragungsschein

(1) Für den Eintragungsschein ist ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 7 (Volksinitiative) oder 8 (Volksbegehren) zu verwenden.

(2) Inhaber von Eintragungsscheinen sind in jeder Gemeinde, in der Eintragungslisten ausgelegt sind, zur Eintragung zuzulassen, wenn nicht nach Erteilung des Eintragungsscheins Tatsachen bekannt geworden sind, welche die Wahlberechtigung zum Landtag ausschließen. Der Eintragungsschein ist bei der Eintragung abzugeben und der Eintragungsliste beizufügen.

(3) Hat ein Stimmberechtigter einen Eintragungsschein erhalten, wird in das Stimmverzeichnis in der Spalte für den Vermerk über die Stimmabgabe „Eintragungsschein" oder "E" eingetragen.

§ 4
Versagung
der Entgegennahme von Eintragungslisten,
der Zulassung zur Eintragung
oder der Erteilung eines Eintragungsscheins

(1) Wird die Entgegennahme von Eintragungslisten, die Zulassung zur Eintragung oder die Erteilung eines Eintragungsscheins versagt, ist hierüber, sofern nicht auf schriftlichen Antrag schriftlicher Bescheid unter Zustellung erfolgt, ein Vermerk aufzunehmen, in dem die Gründe der Versagung und das Datum ihrer Eröffnung an die Betroffenen ersichtlich sind. Die gegenüber dieser Versagung zulässige Beschwerde ist bei der Gemeinde schriftlich oder zu Protokoll einzulegen.

(2) Wird der Beschwerde abgeholfen oder stattgegeben, ist die Frist zu berechnen, innerhalb der die Eintragungsliste länger auszulegen oder innerhalb der die Eintragung noch zulässig ist. Die Berechnung der Frist ist in die Entscheidung aufzunehmen.

(3) Erfolgt die Auslegung aufgrund einer Beschwerde erst nach Beginn der Eintragungsfrist, ist eine Nachfrist für die Eintragung in der Weise zu berechnen, dass Listen, die rechtzeitig vor Beginn der fünften Woche eingegangen waren, volle acht Wochen ausliegen.

(4) Im Falle der Versagung der Zulassung zur Eintragung in die Eintragungsliste ist die Frist so zu berechnen, dass den Betroffenen für die Eintragung ein Zeitraum zur Verfügung steht, der der Eintragungsfrist abzüglich des bis zum Tage der Versagung der Zulassung zur Eintragung bereits abgelaufenen Zeitraums dieser Frist unter Hinzurechnung einer Frist von drei Tagen für die Zustellung der Entscheidung entspricht. Wird nachgewiesen, dass die Zustellung nach Ablauf von drei Tagen erfolgt ist, verlängert sich die Frist entsprechend.

(5) Die auf die Beschwerde ergehende Entscheidung ist den Betroffenen zuzustellen. Lautet sie auf Erteilung eines Eintragungsscheins, wird außerdem die Gemeinde, sofern sie der Beschwerde nicht abhilft, von der Aufsichtsbehörde zur Erteilung des Eintragungsscheins angewiesen. Die Gemeinde vermerkt auf dem von ihr zu erteilenden Eintragungsschein, dass dieser aus Anlass der Beschwerde aufgrund einer Abhilfeentscheidung der Gemeinde oder auf Anweisung der Beschwerdebehörde erteilt wurde und dass die Eintragung aufgrund dieses Scheins in jeder Gemeinde, in der Eintragungslisten ausgelegt sind oder waren, bis zu dem im Eintragungsschein bestimmten Zeitpunkt zulässig ist; die Frist ist auf volle acht Wochen zu bemessen.

(6) Die Beschwerdebehörde hat ihre Entscheidung der Gemeinde nachträglich unter Angabe des Datums der Zustellung mitzuteilen.

(7) Nach Ablauf der Eintragungsfrist auf Beschwerde zugelassene Eintragungsberechtigte bewirken ihre Eintragungen in einer Nachtragsliste zur Eintragungsliste nach dem Muster der Anlage 5 (Volksinitiative) oder der Anlage 6 (Volksbegehren).

§ 5
Abschluss der Eintragungslisten

(1) Bei Abschluss der Eintragungslisten beurkundet die Gemeinde hinter der letzten Eintragung, dass die Eingetragenen am Eintragungstag eintragungsberechtigt waren oder einen Eintragungsschein übergeben haben. Die Gemeinde gibt ferner die Zahl der gültigen Eintragungen und die Frist, innerhalb der sie bewirkt worden sind, an.

(2) Nachträge zur Eintragungsliste sind spätestens am zwanzigsten Tag nach Ablauf der Eintragungsfrist von der Gemeinde mit einem Abschlussvermerk zu versehen.

(3) Die abgeschlossenen Eintragungs- und Nachtragslisten sind dem Landeswahlleiter in seiner Eigenschaft als Landesabstimmungsleiter unverzüglich auf dem Dienstweg zu übersenden. Die Kreise legen die Eintragungs- und Nachtragslisten der kreisangehörigen Gemeinden geschlossen der Bezirksregierung vor. Die Bezirksregierung legt die Eintragungs- und Nachtragslisten der Gemeinden des Regierungsbezirks geschlossen dem Landesabstimmungsleiter vor und teilt dabei die Zahl der Eintragungen je Kreis und kreisfreie Stadt mit.

§ 6
Feststellung
der Zahl der gültigen Eintragungen

Der Landesabstimmungsleiter bereitet die vom Landeswahlausschuss als Landesabstimmungsausschuss zu treffende Feststellung der Gesamtsumme der gültigen Eintragungen vor. Nach Feststellung des Abstimmungsergebnisses durch den Landesabstimmungsausschuss legt der Landesabstimmungsleiter das Gesamtergebnis mit seiner Stellungnahme zur Rechtswirksamkeit der Volksinitiative oder des Volksbegehrens dem Innenministerium zur Weiterleitung an die Landesregierung vor.

§ 7
Anrufung des Verfassungsgerichtshofs

Bei Anrufung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen gegen eine die Rechtswirksamkeit des Volksbegehrens oder der Volksinitiative verneinende Entscheidung der Landesregierung ist die Beschwerdeschrift dem Verfassungsgericht zu übersenden. Fünfzehn Abschriften sollen beigefügt werden.

II.

Volksentscheid

§ 8
Mitteilung
der Unterbreitung an den Landtag

Das Innenministerium teilt der Vertrauensperson und nachrichtlich der stellvertretenden Vertrauensperson den Zeitpunkt des Eingangs der Unterbreitung beim Landtag (§ 21 des Gesetzes) gegen Zustellung mit.

§ 9
Unterrichtung über die
Entscheidung des Landtags, Beschwerde

(1) Die Mitteilung des Innenministeriums über die Entscheidung der Landesregierung an die Vertrauensperson und nachrichtlich an die stellvertretende Vertrauensperson (§ 23 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes) erfolgt im Wege der Zustellung.

(2) Die Beschwerde gegen eine Entscheidung, dass dem Volksbegehren entsprochen sei (§ 23 Abs. 2 des Gesetzes), ist innerhalb eines Monats nach der Zustellung schriftlich beim Innenministerium einzulegen. Der Beschwerdeschrift sollen fünfzehn Abschriften beigefügt werden.

(3) Das Innenministerium teilt die Einlegung der Beschwerde der Landesregierung mit und übersendet die Beschwerdeschrift mit den erforderlichen Abschriften dem Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen.

§ 10
Bekanntmachung des Abstimmungstages

(1) Die Gemeinden haben die Veröffentlichung der Landesregierung über den Abstimmungstag (§ 25 des Gesetzes) unverzüglich in der ortsüblichen Weise bekannt zu geben.

(2) Die Veröffentlichung der Landesregierung ist außerdem in und vor den Amtsräumen, in denen das Stimmverzeichnis zur Einsichtnahme ausgelegt wird, sowie in und vor den Räumen, in denen die Abstimmung stattfindet, auszuhängen.

§ 11
Abstimmung

(1) Für die Stimmabgabe erhält jeder Stimmberechtigte einen Stimmzettel. Falls mehrere Fragen zur Entscheidung gestellt sind, erhält jeder Stimmberechtigte für jede Frage einen Stimmzettel. Die Stimmberechtigten machen ihren Willen dadurch kenntlich, dass sie hinter das auf dem Stimmzettel vorgedruckte „Ja“ oder „Nein“ ein Kreuz setzen. Dann falten sie den Stimmzettel in der Weise, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist, und werfen ihn in die Abstimmungsurne.

(2) Bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses liest der Abstimmungsvorsteher nach Entfaltung der Stimmzettel die Antwort auf die gestellte Frage vor, indem er sich zugleich über die Gültigkeit der Stimmzettel hinsichtlich der einzelnen Fragen äußert und erforderlichenfalls eine Beschlussfassung des Abstimmungsvorstandes herbeiführt.

§ 12
Feststellung des Abstimmungsergebnisses

Die Kreisabstimmungsleiter übermitteln das von den Kreisabstimmungsausschüssen nach Anweisung des Landesabstimmungsleiters in den Kreisen und kreisfreien Städten festgestellte Ergebnis unter Angabe der Zahl der gültigen Stimmzettel je Kreis und kreisfreie Stadt. Der Landesabstimmungsleiter bereitet die Feststellung des Abstimmungsergebnisses durch den Landeswahlausschuss als Landesabstimmungsausschuss vor und sendet die Feststellung an das Innenministerium, das sie der Landesregierung unterbreitet.

§ 13
Wiederholung der Abstimmung

(1) Das Innenministerium kann auf Antrag des Kreisabstimmungsausschusses mit Zustimmung des Landesabstimmungsausschusses die Wiederholung der Abstimmung in einzelnen Stimmbezirken anordnen, wenn in diesen die Abstimmung nicht ordnungsgemäß vorgenommen worden ist oder die Verhinderung der ordnungsgemäßen Abstimmung zweifelsfrei festgestellt ist.

(2) Die Anordnung des Innenministeriums unterliegt im Prüfungsverfahren den Vorschriften des Gesetzes über die Prüfung der Wahlen zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen.

(3) Die Wiederholung der Abstimmung darf nicht später als sechs Wochen nach der Hauptabstimmung stattfinden.

(4) Bei der Wiederholung der Abstimmung wird über denselben Antrag und aufgrund derselben Stimmverzeichnisse wie bei der Hauptabstimmung abgestimmt.

(5) Aufgrund der Wiederholungsabstimmung wird das Abstimmungsergebnis für den Kreis oder die kreisfreie Stadt neu, wie bei der Hauptabstimmung, ermittelt.

§ 14
Anfechtung des Abstimmungsergebnisses

Wird das Abstimmungsergebnis angefochten (§ 28 Abs. 2 des Gesetzes), genügt die Einreichung der Beschwerde beim Landesabstimmungsleiter, beim Innenministerium oder bei der Landesregierung. Diese haben die Beschwerde unverzüglich an den Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen weiterzuleiten.

II.

Schlussbestimmungen

§ 15
Ersetzung von Bezeichnungen

(1) An die Stelle der Bezeichnungen, die das Landeswahlgesetz und die Landeswahlordnung für Wahlen vorsehen, treten für das Abstimmungsverfahren nachstehende Bezeichnungen:

Es werden ersetzt:

„Wahl zum Landtag" durch „Abstimmung“

„Wahlrecht und Wahlberechtigung“ durch „Stimmrecht und Stimmberechtigung“

„Wahlberechtigte und Wähler“ durch „Stimmberechtigte“

„Wählerverzeichnis“ durch „Stimmverzeichnis“

„Wahlschein und Wahltag“ durch „Stimmschein und Abstimmungstag“

„Landes- und Kreiswahlleiter" durch „Landes- und Kreisabstimmungsleiter"

„Landes- und Kreiswahlausschüsse“ durch „Landes- und Kreisabstimmungsausschüsse“

„Wahlvorsteher“ durch „Abstimmungsvorsteher“

„Wahlhandlung und Wahlergebnis“ durch „Abstimmungshandlung und Abstimmungsergebnis“

„Wahllokal, Wahlurne“ durch „Abstimmungslokal und Abstimmungsurne“.

§ 16
Funktionsbezeichnungen

Die Funktionsbezeichnungen dieser Verordnung werden in weiblicher oder männlicher Form geführt.

§ 17
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Durchführungsverordnung zum Gesetz über das Verfahren bei Volksbegehren und Volksentscheid vom 15. Mai 1952 (GV. NRW. S. 93) außer Kraft.

Düsseldorf, den 29.April 2002

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Fritz  B e h r e n s

GV. NRW. 2002 S. 133