Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 15 vom 28.6.2002 Seite 231 bis 240

Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe für das Haushaltsjahr 2002
Normkopf
Norm
Normfuß
 

Haushaltssatzung und Bekanntmachung der Haushaltssatzung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe für das Haushaltsjahr 2002

Haushaltssatzung
und Bekanntmachung der Haushaltssatzung
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe
für das Haushaltsjahr 2002

Vom 11. Juni 2002

1. Haushaltssatzung

Aufgrund der §§ 7 und 23 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli1994 (GV. NRW. S. 657), zuletzt geändert am 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462), in Verbindung mit §§ 77 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666), zuletzt geändert am 28. März 2000 (GV. NRW. S. 245), hat die Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe mit Beschluss vom 21. Februar 2002 folgende Haushaltssatzung erlassen:

§1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2002, der die für die Erfüllung der Aufgaben des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe voraussichtlich eingehenden Einnahmen, zu leistenden Ausgaben und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird

im Verwaltungshaushalt

in der Einnahme auf

2.228.113.400 EUR

in der Ausgabe auf

2.228.113.400 EUR

im Vermögenshaushalt

in der Einnahme auf

147.261.700 EUR

in der Ausgabe auf

147.261.700 EUR

festgesetzt.

§ 2

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2002 zur Finanzierung von Ausgaben im Vermögenshaushalt (für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen) erforderlich ist, wird auf 21.433.300 EUR festgesetzt.

§ 3

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsausgaben und Ausgaben für Investitionsförderungsmaßnahmen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf 88.028.600 EUR festgesetzt.

§ 4

Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Haushaltsjahr 2002 zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 175.000.000 EUR festgesetzt.

§ 5

Die nach § 22 der Landschaftsverbandsordnung zu erhebende Landschaftsumlage wird auf 14,3 % der für das Haushaltsjahr 2002 geltenden Bemessungsgrundlagen festgesetzt. Die Umlage ist in Monatsbeträgen jeweils zum 15. eines Monats zu zahlen.

§ 6

1. Die im Stellenplan als künftig wegfallend (kw) bezeichneten Stellen dürfen nach Ausscheiden der jetzigen Stelleninhaber/Stelleninhaberinnen nicht wieder besetzt werden.

2. Die Abbauverpflichtung von Überhängen an Beförderungsstellen der Bes.-Gr. B 2 wird in der Weise erfüllt, dass jede zweite frei werdende Stelle als nach der Bes.-Gr. A 16 umgewandelt gilt, bis die Überhänge beseitigt sind.

3. Im Übrigen gelten die Bestimmungen zur Durchführung der Haushaltssatzung.

2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2002 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Die Haushaltssatzung mit ihren Anlagen ist gemäß § 23 Abs. 2 der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in Verbindung mit § 79 Abs. 5 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen dem Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen als Aufsichtsbehörde mit Schreiben vom 11.04.2002 angezeigt worden.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme in der Zeit vom 1.7.2002 bis 9.7.2002 im Landeshaus, Münster, Freiherr-vom-Stein-Platz 1, Block D, Zimmer-Nr. 295, öffentlich aus, und zwar jeweils montags bis donnerstags von 8.30 Uhr bis 15.30 Uhr und freitags bis 12.30 Uhr.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

a) eine vorgeschriebene Genehmigung oder Anzeige fehlt

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden

c) der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Münster, 11. Juni 2002

Der Direktor
des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe

Wolfgang  S c h ä f e r

GV. NRW. 2002 S. 239