Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 2 vom 28.1.2002 Seite 21 bis 28

Erste Änderung der Regelung der Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und der von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse des Gemeindeunfallversicherungsverbandes Westfalen-Lippe - Entschädigungsregelung -
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Erste Änderung der Regelung der Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und der von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse des Gemeindeunfallversicherungsverbandes Westfalen-Lippe - Entschädigungsregelung -

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Erste Änderung
der Regelung der Entschädigung der
ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane
und der von den Selbstverwaltungsorganen
gebildeten Ausschüsse des
Gemeindeunfallversicherungsverbandes
Westfalen-Lippe
- Entschädigungsregelung -

Vom 30. Oktober 2001

Die Vertreterversammlung des Gemeindeunfallversicherungsverbandes Westfalen-Lippe hat am 30. Oktober 2001 auf Grund der §§ 8 Abs. 6; 13 Ziffer 12 der Satzung vom 19. Juni 1979 (GV. NRW. S. 818) in Verbindung mit § 41 auf den Vorschlag des Vorstandes vom 30. August 2001 hin die folgende Änderung der Entschädigungsregelung vom 29. Oktober 1999 (GV. NRW. S. 641) beschlossen:

Artikel I

1. In § 4 Abs. 1 wird der Betrag „100,00 DM“ durch „52 EURO“ ersetzt.

2. In § 4 Abs. 2 werden die Beträge „200,00 DM“ und „700,00 DM“ durch die Beträge „103,00 EURO“ und „358,00 EURO“ ersetzt.

3. In § 5 Abs. 2 werden die Beträge „300,00 DM“ und „600,00 DM“ durch die Beträge „150,00 EURO“ und „300,00 EURO“ ersetzt.

Artikel II

Artikel I tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Münster, den 30. Oktober 2001

Der Vorsitzender
der Vertreterversammlung

Rainer  J o h n

Der Vorsitzende
des Vorstandes

Lothar  S z y c h

Genehmigung

Die vorstehende, von der Vertreterversammlung am 30. Oktober 2001 beschlossene Änderung der Entschädigungsregelung für die ehrenamtlichen Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane und der von den Selbstverwaltungsorganen gebildeten Ausschüsse des Gemeindeunfallversicherungsverbandes Westfalen-Lippe wird hiermit bis auf Widerruf gem. § 41 Abs. 4 Satz 3 SGB IV genehmigt.

Essen, den 19. Dezember 2001

I.2-3546.109

Landesversicherungsamt
Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

K n ü m a n n

GV. NRW. 2002 S. 25