Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 21 vom 31.7.2002 Seite 359 bis 370

11. Nachtrag zur Satzung des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes
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11. Nachtrag zur Satzung des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes

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11. Nachtrag zur Satzung
des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes

Vom 13. Juni 2002

Die Satzung des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes vom 13. Dezember 1989 (GV. NRW. S. 664), zuletzt geändert durch den 10. Nachtrag vom 8. Juni/6. Dezember 2001 (GV. NRW. S. 27), wird wie folgt geändert:

Artikel I

1. Im Inhaltsverzeichnis der Satzung wird die Überschrift zu § 21 ,,Ausschuss für Unfallverhütung und Arbeitsmedizin“ geändert in ,,Präventionsausschuss“.

2. § 2 des Anhangs zu § 19 der Satzung wird wie folgt geändert:

In der Überschrift wird das Wort ,,Berufshilfe“ geändert in ,,Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben“.

In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort ,,Krankengeld“ ersetzt durch ,,Übergangsgeld“.

Als neuer Satz 2 wird eingefügt ,,Als monatliches Nettoarbeitsentgelt gilt das 30-fache des bei § 47 Abs. 1 und 2 SGB V auf den Kalendertag entfallenden Nettoarbeitsentgelts.“

Satz 3 wird wie folgt neugefasst:

,,Als Nettoarbeitseinkommen gilt der 450. Teil des nach § 47 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zu berücksichtigenden Betrages.“

3. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Bezeichnung ,,Ausschuss für Unfallverhütung und Arbeitsmedizin“ geändert in ,,Präventionsausschuss“.

b) In Absatz 1 Satz 1 und Satz 3, Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 wird die Bezeichnung ,,Unfallverhütungsausschuss“ jeweils ersetzt durch ,,Präventionsausschuss“.

c) In Absatz 5 wird der Verweis auf ,,§ 13 Nr. 17“ geändert in ,,§ 13 Nr. 18“.

4. In § 22 Absatz 3 Satz 2 wird die Formulierung ,,... die Leistungen stationärer oder teilstationärer medizinischer Rehabilitation...“ ersetzt durch ,,... die Leistungen stationärer, teilstationärer oder ambulanter medizinischer Rehabilitation...“.

5. § 7 des Anhangs zu § 24 der Satzung erhält folgenden neuen Absatz 4:

,,(4) Geht ein Unternehmen oder Nebenunternehmen eines Mitglieds in der Zeit zwischen der Erhebung der Daten nach den Abs. 2 und 3 und dem Beginn des Beitragsjahres auf einen anderen Träger der Unfallversicherung über und wird dies dem Verband bis zu dem in Abs. 2 Satz 1 genannten Zeitpunkt bekannt gegeben, so wird bei der Ermittlung des persönlichen Beitragsmaßstabs des Mitglieds (Abs. 1) die Zahl der übergegangenen Vollbeschäftigten bzw. Versicherten abgezogen. Geht ein Unternehmen oder Nebenunternehmen in dem in Satz 1 bezeichneten Zeitraum von einem Mitglied des Verbandes auf ein anderes über oder wird selbst Mitglied des Verbandes, so gilt für das abgebende Mitglied Satz 1 entsprechend. Bei der Beitragsfestsetzung des aufnehmenden oder neuen Mitglieds ist Abs. 3 entsprechend anzuwenden.“

Artikel II

Die Satzungsänderung tritt zum 1. 7. 2002 in Kraft.

Düsseldorf, den 13.6.2002

Die Vorsitzende
der Vertreterversammlung

H ü l s e n

Der Vorsitzende des Vorstandes

E t s c h e n b e r g

Genehmigung

Der vorstehende, von der Vertreterversammlung am 13. Juni 2002 beschlossene 11. Nachtrag zur Satzung des Rheinischen Gemeindeunfallversicherungsverbandes wird gemäß § 34 Abs. 1 SGB IV in Verbindung mit § 114 Abs. 2 SGB VII genehmigt.

Essen, 20. Juni 2002

I.2 - 3211.110

Landesversicherungsamt
Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

K l e i n

GV. NRW. 2002 S. 369