Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 26 vom 8.10.2002 Seite 453 bis 482

Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten und Beherbergungsstätten
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Norm
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zugehörige Anlagen :
Anlage1
Anlage10
Anlage2
Anlage3
Anlage4
Anlage5
Anlage6
Anlage7
Anlage8
Anlage9
 

Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten und Beherbergungsstätten

232

Verordnung
über den Bau und Betrieb von
Versammlungsstätten und Beherbergungsstätten

Vom 20. September 2002

Aufgrund des § 85 Abs. 1 Nr. 5 und 6, Abs. 2 Nr. 5, Abs. 3 und 4 der Landesbauordnung (BauO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2000 (GV. NRW. S. 256), geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 439), wird nach Anhörung des Ausschusses für Städtebau und Wohnungswesen des Landtags verordnet:

Artikel I

Verordnung
über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten
(Versammlungsstättenverordnung - VStättVO -) *)

Inhaltsverzeichnis

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1

Anwendungsbereich

§ 2

Begriffe

Teil 2
Allgemeine Bauvorschriften

Abschnitt 1
Bauteile und Baustoffe

§ 3

Bauteile

§ 4

Dächer

§ 5

Dämmstoffe, Unterdecken, Bekleidungen und Bodenbeläge

Abschnitt 2
Rettungswege

§ 6

Führung der Rettungswege

§ 7

Bemessung der Rettungswege

§ 8

Treppen

§ 9

Türen und Tore

Abschnitt 3
Besucherplätze und Einrichtungen
für Besucherinnen und Besucher

§ 10

Bestuhlung, Gänge und Stufengänge

§ 11

Abschrankungen und Schutzvorrichtungen

§ 12

Toilettenräume

§ 13

Stellplätze für Menschen mit Behinderungen

Abschnitt 4
Technische Einrichtungen

§ 14

Sicherheitsstromversorgung, elektrische Anlagen und Blitzschutzanlagen

§ 15

Sicherheitsbeleuchtung

§ 16

Rauchableitung

§ 17

Lüftungsanlagen

§ 18

Stände und Arbeitsgalerien für Licht-, Ton-, Bild- und Regieanlagen

§ 19

Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen

§ 20

Brandmelde- und Alarmierungsanlagen, Brandmelder- und Alarmzentrale, Brandfallsteuerung der Aufzüge

§ 21

Werkstätten, Magazine und Lagerräume

Teil 3
Besondere Bauvorschriften

Abschnitt 1
Großbühnen

§ 22

Bühnenhaus

§ 23

Schutzvorhang

§ 24

Feuerlösch- und Brandmeldeanlagen

§ 25

Platz für die Brandsicherheitswache

Abschnitt 2
Versammlungsstätten
mit mehr als 5.000 Besucherplätzen

§ 26

Räume für Lautsprecherzentrale, Polizei, Feuerwehr, Sanitäts- und Rettungsdienst

§ 27

Abschrankung und Blockbildung in Sportstadien mit mehr als 10.000 Besucherplätzen

§ 28

Wellenbrecher

§ 29

Abschrankung von Stehplätzen vor Szenenflächen

§ 30

Einfriedungen und Eingänge

Teil 4
Betriebsvorschriften

Abschnitt 1
Rettungswege, Besucherplätze

§ 31

Rettungswege, Flächen für die Feuerwehr

§ 32

Besucherplätze nach dem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan

Abschnitt 2
Brandverhütung

§ 33

Vorhänge, Sitze, Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen

§ 34

Aufbewahrung von Ausstattungen, Requisiten, Ausschmückungen und brennbarem Material

§ 35

Rauchen, Verwendung von offenem Feuer und pyrotechnischen Gegenständen

Abschnitt 3
Betrieb technischer Einrichtungen

§ 36

Bedienung und Wartung der technischen Einrichtungen

§ 37

Laseranlagen

Abschnitt 4
Verantwortliche Personen, besondere Betriebsvorschriften

§ 38

Pflichten der Betreiber, Veranstalter und Beauftragten

§ 39

Verantwortliche für Veranstaltungstechnik

§ 40

Aufgaben und Pflichten der Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik, technische Probe

§ 41

Brandsicherheitswache, Sanitäts- und Rettungsdienst

§ 42

Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne

§ 43

Sicherheitskonzept, Ordnungsdienst

Teil 5
Gastspielprüfbuch

§ 44

Gastspielprüfbuch

Teil 6
Bestehende Versammlungsstätten, Prüfungen

§ 45

Anwendung der Vorschriften auf bestehende Versammlungsstätten

§ 46

Prüfungen

Teil 7
Schlussvorschriften

§ 47

Ordnungswidrigkeiten

__________________

*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.

Teil 1
Allgemeine Vorschriften

§ 1
Anwendungsbereich

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Bau und Betrieb von

1. Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen, die einzeln mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen. Sie gelten auch für Versammlungsstätten mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen, wenn diese Versammlungsräume gemeinsame Rettungswege haben;

2. Versammlungsstätten im Freien mit Szenenflächen, deren Besucherbereich mehr als 1.000 Besucherinnen und Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht;

3. Sportstadien, die mehr als 5.000 Besucherinnen und Besucher fassen.

(2) 1Die Anzahl der Besucherinnen und Besucher ist wie folgt zu bemessen:

1. für Sitzplätze an Tischen:

1 Besucherin/Besucher je m² Grundfläche des Versammlungsraumes,

2. für Sitzplätze in Reihen und für Stehplätze:

2 Besucherinnen/Besucher je m² Grundfläche des Versammlungsraumes

3. für Stehplätze auf Stufenreihen:

2 Besucherinnen/Besucher je laufendem Meter Stufenreihe,

4. bei Ausstellungsräumen:

1 Besucherin/Besucher je m² Grundfläche des Versammlungsraumes.

2 Für Besucherinnen und Besucher nicht zugängliche Flächen werden in die Berechnung nicht einbezogen. 3Für Versammlungsstätten im Freien und für Sportstadien gelten Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 entsprechend.

(3) Die Vorschriften dieser Verordnung gelten nicht für

1. Räume, die dem Gottesdienst gewidmet sind

2. Unterrichtsräume in allgemein- und berufsbildenden Schulen,

3. Ausstellungsräume in Museen,

4. Fliegende Bauten.

(4) Bauprodukte, Bauarten und Prüfverfahren, die den in Vorschriften anderer Vertragsstaaten des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum genannten technischen Anforderungen entsprechen, dürfen verwendet werden, wenn das geforderte Schutzniveau in Bezug auf Sicherheit, Gesundheit und Gebrauchstauglichkeit gleichermaßen dauerhaft erreicht und die Verwendbarkeit nachgewiesen wird.

§ 2
Begriffe

(1) Versammlungsstätten sind bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen, insbesondere erzieherischer, wirtschaftlicher, geselliger, kultureller, künstlerischer, politischer, sportlicher oder unterhaltender Art, bestimmt sind, sowie Schank- und Speisewirtschaften.

(2) Erdgeschossige Versammlungsstätten sind Gebäude mit nur einem Geschoss ohne Ränge oder Emporen, dessen Fußboden an keiner Stelle mehr als 1 m unter der Geländeoberfläche liegt; dabei bleiben Geschosse außer Betracht, die ausschließlich der Unterbringung technischer Anlagen und Einrichtungen dienen.

(3) 1Versammlungsräume sind Räume für Veranstaltungen oder für den Verzehr von Speisen und Getränken. 2Hierzu gehören auch Aulen und Foyers, Vortrags- und Hörsäle sowie Studios.

(4) Szenenflächen sind Flächen für künstlerische und andere Darbietungen; für Darbietungen bestimmte Flächen unter 20 m² gelten nicht als Szenenflächen.

(5) In Versammlungsstätten mit einem Bühnenhaus ist

1. das Zuschauerhaus der Gebäudeteil, der die Versammlungsräume und die mit ihnen in baulichem Zusammenhang stehenden Räume umfasst,

2. das Bühnenhaus der Gebäudeteil, der die Bühnen und die mit ihnen in baulichem Zusammenhang stehenden Räume umfasst,

3. die Bühnenöffnung die Öffnung in der Trennwand zwischen der Hauptbühne und dem Versammlungsraum,

4. die Bühne der hinter der Bühnenöffnung liegende Raum mit Szenenflächen; zur Bühne zählen die Hauptbühne sowie die Hinter- und Seitenbühnen einschließlich der jeweils zugehörigen Ober- und Unterbühnen,

5. eine Großbühne eine Bühne

a) mit einer Szenenfläche hinter der Bühnenöffnung von mehr als 200 m²,

b) mit einer Oberbühne mit einer lichten Höhe von mehr als 2,5 m über der Bühnenöffnung oder

c) mit einer Unterbühne,

6. die Unterbühne der begehbare Teil des Bühnenraumes unter dem Bühnenboden, der zur Unterbringung einer Untermaschinerie geeignet ist,

7. die Oberbühne der Teil des Bühnenraumes über der Bühnenöffnung, der zur Unterbringung einer Obermaschinerie geeignet ist.

(6) Mehrzweckhallen sind überdachte Versammlungsstätten für verschiedene Veranstaltungsarten.

(7) Studios sind Produktionsstätten für Film, Fernsehen und Hörfunk und mit Besucherplätzen.

(8) Foyers sind Empfangs- und Pausenräume für Besucherinnen und Besucher.

(9) 1Ausstattungen sind Bestandteile von Bühnen- oder Szenenbildern. 2Hierzu gehören insbesondere Wand-, Fußboden- und Deckenelemente, Bildwände, Treppen und sonstige Bühnenbildteile.

(10) 1Requisiten sind bewegliche Einrichtungsgegenstände von Bühnen- oder Szenenbildern. 2Hierzu gehören insbesondere Möbel, Leuchten, Bilder und Geschirr.

(11) 1Ausschmückungen sind vorübergehend eingebrachte Dekorationsgegenstände. 2Zu den Ausschmückungen gehören insbesondere Drapierungen, Girlanden, Fahnen und künstlicher Pflanzenschmuck.

(12) Sportstadien sind Versammlungsstätten mit Tribünen für Besucherinnen und Besucher und mit nicht überdachten Sportflächen.

(13) Tribünen sind bauliche Anlagen mit ansteigenden Steh- oder Sitzplatzreihen (Stufenreihen) für Besucherinnen und Besucher.

(14) Innenbereich ist die von Tribünen umgebene Fläche für Darbietungen.

Teil 2
Allgemeine Bauvorschriften

Abschnitt 1
Bauteile und Baustoffe

§ 3
Bauteile

(1) 1Tragende Bauteile, wie Wände, Pfeiler, Stützen und Decken, müssen feuerbeständig, in erdgeschossigen Versammlungsstätten feuerhemmend sein. 2Satz 1 gilt nicht für erdgeschossige Versammlungsstätten mit automatischen Feuerlöschanlagen.

(2) Außenwände mehrgeschossiger Versammlungsstätten müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(3) Trennwände von Versammlungsräumen und Bühnen müssen feuerbeständig, in erdgeschossigen Versammlungsstätten mindestens feuerhemmend sein.

(4) Räume mit besonderen Brandgefahren, wie Werkstätten, Magazine und Lagerräume, sowie Räume unter Einbauten in Versammlungsräumen, wie Tribünen und Podien, müssen feuerbeständige Trennwände und Decken haben.

(5) 1Der Fußboden von Szenenflächen muss fugendicht sein. 2Betriebsbedingte Öffnungen sind zulässig. 3Die Unterkonstruktion, mit Ausnahme der Lagerhölzer, muss aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 4Räume unter dem Fußboden, die nicht zu einer Unterbühne gehören, müssen feuerbeständige Wände und Decken haben.

(6) Die Unterkonstruktion der Fußböden von veränderbaren Einbauten in Versammlungsräumen, wie Tribünen oder Podien, muss aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(7) Tribünen und Podien sind so auszubilden, dass sie in ihrer Standsicherheit nicht durch dynamische Schwingungen gefährdet werden können.

§ 4
Dächer

(1) 1Tragwerke von Dächern, die den oberen Abschluss von Räumen der Versammlungsstätte bilden oder die von diesen Räumen nicht durch feuerbeständige Bauteile getrennt sind, müssen feuerbeständig sein; für Tragwerke von Dächern erdgeschossiger Versammlungsstätten genügen feuerhemmende Bauteile. 2Tragwerke von Dächern über Tribünen und Szenenflächen im Freien müssen mindestens feuerhemmend sein oder aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 3Satz 1 gilt nicht für Versammlungsstätten mit automatischen Feuerlöschanlagen.

(2) Bedachungen, ausgenommen Dachhaut und Dampfsperre, müssen bei Dächern, die den oberen Abschluss von Räumen der Versammlungsstätten bilden oder die von diesen Räumen nicht durch feuerbeständige Bauteile getrennt sind, aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt werden.

(3) 1Lichtdurchlässige Bedachungen über Versammlungsräumen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 2Bei Versammlungsräumen mit automatischen Feuerlöschanlagen genügen schwerentflammbare Baustoffe, die nicht brennend abtropfen können.

§ 5
Dämmstoffe, Unterdecken, Bekleidungen und Bodenbeläge

(1) Dämmstoffe müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(2) 1Bekleidungen an Wänden in Versammlungsräumen müssen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen. 2In Versammlungsräumen mit nicht mehr als 1.000 m² Grundfläche genügen geschlossene, nicht hinterlüftete Holzbekleidungen.

(3) 1Unterdecken und Bekleidungen an Decken in Versammlungsräumen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 2In Versammlungsräumen mit nicht mehr als 1.000 m² Grundfläche genügen Bekleidungen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen oder geschlossene, nicht hinterlüftete Holzbekleidungen.

(4) In Foyers, notwendigen Treppenräumen, Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie sowie notwendigen Fluren müssen Unterdecken und Bekleidungen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

(5) Unterdecken und Bekleidungen, die mindestens schwerentflammbar sein müssen, dürfen nicht brennend abtropfen.

(6) 1Unterkonstruktionen, Halterungen und Befestigungen von Unterdecken und Bekleidungen nach den Absätzen 2 bis 4 müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen; dies gilt nicht für Versammlungsräume mit nicht mehr als 100 m² Grundfläche. 2In den Hohlräumen hinter Unterdecken und Bekleidungen aus brennbaren Baustoffen dürfen Kabel und Leitungen nur in Installationsschächten oder Installationskanälen aus nichtbrennbaren Baustoffen verlegt werden.

(7) 1In notwendigen Treppenräumen und Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie müssen Bodenbeläge nichtbrennbar sein. 2In notwendigen Fluren und Foyers müssen Bodenbeläge mindestens schwerentflammbar sein.

Abschnitt 2
Rettungswege

§ 6
Führung der Rettungswege

(1) 1Rettungswege müssen ins Freie zu öffentlichen Verkehrsflächen führen. 2Zu den Rettungswegen von Versammlungsstätten gehören insbesondere die frei zu haltenden Gänge und Stufengänge, die Ausgänge aus Versammlungsräumen, die notwendigen Flure und notwendigen Treppen, die Ausgänge ins Freie, die als Rettungsweg dienenden Balkone, Dachterrassen und Außentreppen sowie die Rettungswege im Freien auf dem Grundstück.

(2) 1Versammlungsstätten müssen in jedem Geschoss mit Aufenthaltsräumen mindestens zwei voneinander unabhängige bauliche Rettungswege haben; dies gilt für Tribünen entsprechend. 2Die Führung beider Rettungswege innerhalb eines Geschosses durch einen gemeinsamen notwendigen Flur ist zulässig. 3Rettungswege dürfen über Balkone, Dachterrassen und Außentreppen auf das Grundstück führen, wenn sie im Brandfall sicher begehbar sind.

(3) Rettungswege dürfen durch Foyers oder Hallen zu Ausgängen ins Freie geführt werden, wenn für jedes Geschoss mindestens ein weiterer von dem Foyer oder der Halle unabhängiger baulicher Rettungsweg vorhanden ist.

(4) Versammlungsstätten müssen für Geschosse mit jeweils mehr als 800 Besucherplätzen nur diesen Geschossen zugeordnete Rettungswege haben.

(5) Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltsräume mit mehr als 100 m² Grundfläche müssen jeweils mindestens zwei möglichst weit auseinander und entgegengesetzt liegende Ausgänge ins Freie oder zu Rettungswegen haben.

(6) Ausgänge und Rettungswege müssen durch Sicherheitszeichen dauerhaft und gut sichtbar gekennzeichnet sein.

§ 7
Bemessung der Rettungswege

(1) 1Die Entfernung von jedem Besucherplatz bis zum nächsten Ausgang aus dem Versammlungsraum oder von der Tribüne darf nicht länger als 30 m sein. 2Bei mehr als 5 m lichter Höhe ist je 2,5 m zusätzlicher lichter Höhe über der zu entrauchenden Ebene für diesen Bereich eine Verlängerung der Entfernung um 5 m zulässig. 3Die Entfernung von 60 m bis zum nächsten Ausgang darf nicht überschritten werden. 4Die Entfernung wird in der Lauflinie gemessen

(2) 1Die Entfernung von jeder Stelle einer Bühne bis zum nächsten Ausgang darf nicht länger als 30 m sein. 2Gänge zwischen den Wänden der Bühne und dem Rundhorizont oder den Dekorationen müssen eine lichte Breite von 1,20 m haben; in Großbühnen müssen diese Gänge vorhanden sein.

(3) Die Entfernung von jeder Stelle eines notwendigen Flures oder eines Foyers bis zum Ausgang ins Freie oder zu einem notwendigen Treppenraum darf nicht länger als 30 m sein.

(4) 1Die Breite der Rettungswege ist nach der größtmöglichen Personenzahl zu bemessen. 2Die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen muss mindestens 1,20 m betragen. 3Die lichte Breite eines jeden Teiles von Rettungswegen muss für die darauf angewiesenen Personen mindestens betragen bei

1. Versammlungsstätten im Freien sowie Sportstadien

1,20 m je 600 Personen,

2. anderen Versammlungsstätten

1,20 m je 200 Personen.

4Staffelungen sind nur in Schritten von 0,60 m zulässig. 5Bei Ausgängen aus Aufenthaltsräumen mit weniger als 200 m² Grundfläche und bei Rettungswegen im Bühnenhaus genügt eine lichte Breite von 0,90 m. 6Für Rettungswege von Arbeitsgalerien genügt eine Breite von 0,80 m.

(5) 1Ausstellungshallen müssen durch Gänge so unterteilt sein, dass die Tiefe der zur Aufstellung von Ausstellungsständen bestimmten Grundflächen (Ausstellungsflächen) nicht mehr als 30 m beträgt. 2Die Entfernung von jeder Stelle auf einer Ausstellungsfläche bis zu einem Gang darf nicht mehr als 20 m betragen; sie wird auf die nach Absatz 1 bemessene Entfernung nicht angerechnet. 3Die Gänge müssen auf möglichst geradem Weg zu entgegengesetzt liegenden Ausgängen führen. 4Die lichte Breite der Gänge und der zugehörigen Ausgänge muss mindestens 3,00 m betragen.

§ 8
Treppen

(1) Die Führung der jeweils anderen Geschossen zugeordneten notwendigen Treppen in einem gemeinsamen notwendigen Treppenraum (Schachteltreppen) ist zulässig.

(2) 1Notwendige Treppen müssen feuerbeständig sein. 2Für notwendige Treppen in notwendigen Treppenräumen oder als Außentreppen genügen nichtbrennbare Baustoffe. 3Für notwendige Treppen von veränderbaren Einbauten oder von vorübergehend in Ausstellungshallen errichteten Einbauten genügen Unterkonstruktionen aus nichtbrennbaren Baustoffen und Stufen aus Holz.

(3) Die lichte Breite notwendiger Treppen darf nicht mehr als 2,40 m betragen.

(4) 1Notwendige Treppen und dem allgemeinen Besucherverkehr dienende Treppen müssen auf beiden Seiten feste und griffsichere Handläufe ohne freie Enden haben. 2Die Handläufe sind über Treppenabsätze fortzuführen.

(5) Notwendige Treppen und dem allgemeinen Besucherverkehr dienende Treppen müssen geschlossene Tritt- und Setzstufen haben; dies gilt nicht für Außentreppen.

(6) Wendeltreppen sind als notwendige Treppen für Besucherinnen und Besucher unzulässig.

§ 9
Türen und Tore

(1) Türen und Tore in raumabschließenden Innenwänden, die feuerbeständig sein müssen, sowie in inneren Brandwänden, müssen mindestens feuerhemmend, rauchdicht und selbstschließend sein.

(2) Türen und Tore in raumabschließenden Innenwänden, die feuerhemmend sein müssen, müssen mindestens rauchdicht und selbstschließend sein.

(3) 1Türen in Rettungswegen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen und dürfen keine Schwellen haben. 2Während des Aufenthaltes von Personen in der Versammlungsstätte, müssen die Türen der jeweiligen Rettungswege jederzeit von innen leicht und in voller Breite geöffnet werden können.

(4) 1Schiebetüren sind im Zuge von Rettungswegen unzulässig, dies gilt nicht für automatische Schiebetüren, die die Rettungswege nicht beeinträchtigen. 2Pendeltüren müssen in Rettungswegen Vorrichtungen haben, die ein Durchpendeln der Türen verhindern.

(5) Türen, die selbstschließend sein müssen, dürfen offengehalten werden, wenn sie Einrichtungen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen der Türen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können.

(6) Mechanische Vorrichtungen zur Vereinzelung oder Zählung von Besucherinnen und Besuchern, wie Drehtüren oder -kreuze, sind in Rettungswegen unzulässig; dies gilt nicht für mechanische Vorrichtungen, die im Gefahrenfall von innen leicht und in voller Breite geöffnet werden können.

Abschnitt 3
Besucherplätze und Einrichtungen
für Besucherinnen und Besucher

§ 10
Bestuhlung, Gänge und Stufengänge

(1) 1In Reihen angeordnete Sitzplätze müssen unverrückbar befestigt sein; werden nur vorübergehend Stühle aufgestellt, so sind sie in den einzelnen Reihen fest miteinander zu verbinden. 2Satz 1 gilt nicht für Gaststätten und Kantinen sowie für abgegrenzte Bereiche von Versammlungsräumen mit nicht mehr als 20 Sitzplätzen und ohne Stufen, wie Logen.

(2) Die Sitzplatzbereiche der Tribünen von Versammlungsstätten mit mehr als 5.000 Besucherplätzen müssen unverrückbar befestigte Einzelsitze haben.

(3) 1Sitzplätze müssen mindestens 0,50 m breit sein. 2Zwischen den Sitzplatzreihen muss eine lichte Durchgangsbreite von mindestens 0,40 m vorhanden sein.

(4) 1Sitzplätze müssen in Blöcken von höchstens 30 Sitzplatzreihen angeordnet sein. 2Hinter und zwischen den Blöcken müssen Gänge mit einer Mindestbreite von 1,20 m vorhanden sein. 3Die Gänge müssen auf möglichst kurzem Weg zum Ausgang führen.

(5) 1Seitlich eines Ganges dürfen höchstens 10 Sitzplätze, bei Versammlungsstätten im Freien höchstens 20 Sitzplätze angeordnet sein. 2Zwischen zwei Seitengängen dürfen 20 Sitzplätze, bei Versammlungsstätten im Freien höchstens 40 Sitzplätze angeordnet sein. 3In Versammlungsräumen dürfen zwischen zwei Seitengängen höchstens 50 Sitzplätze angeordnet sein, wenn auf jeder Seite des Versammlungsraumes für jeweils vier Sitzreihen eine Tür mit einer lichten Breite von 1,20 m angeordnet ist.

(6) 1Von jedem Tischplatz darf der Weg zu einem Gang nicht länger als 10 m sein. 2Der Abstand von Tisch zu Tisch soll 1,50 m nicht unterschreiten.

(7) 1In Versammlungsräumen müssen für Benutzerinnen und Benutzer von Rollstühlen mindestens 1 Prozent der Besucherplätze, mindestens jedoch 2 Plätze auf ebenen Standflächen vorhanden sein. 2Den Plätzen für Benutzerinnen und Benutzer von Rollstühlen sind Besucherplätze für Begleitpersonen zuzuordnen. 3Die Plätze für Benutzerinnen und Benutzer von Rollstühlen und die Wege zu ihnen sind durch Hinweisschilder gut sichtbar zu kennzeichnen.

(8) 1Stufen in Gängen (Stufengänge) müssen eine Steigung von mindestens 0,10 m und höchstens 0,19 m und einen Auftritt von mindestens 0,26 m haben. 2Der Fußboden des Durchganges zwischen Sitzplatzreihen und der Fußboden von Stehplatzreihen müssen mit dem anschließenden Auftritt des Stufenganges auf einer Höhe liegen. 3Stufengänge in Mehrzweckhallen mit mehr als 5.000 Besucherplätzen und in Sportstadien müssen sich durch farbliche Kennzeichnung von den umgebenden Flächen deutlich abheben.

§ 11
Abschrankungen und Schutzvorrichtungen

(1) 1Flächen, die im allgemeinen zum Begehen bestimmt sind und unmittelbar an tiefer liegende Flächen angrenzen, sind mit Abschrankungen zu umwehren, soweit sie nicht durch Stufengänge oder Rampen mit der tiefer liegenden Fläche verbunden sind. 2Satz 1 ist nicht anzuwenden:

1. für die den Besucherinnen und Besuchern zugewandten Seiten von Bühnen und Szenenflächen,

2. vor Stufenreihen, wenn die Stufenreihe nicht mehr als 0,50 m über dem Fußboden der davor liegenden Stufenreihe oder des Versammlungsraumes liegt oder

3. vor Stufenreihen, wenn die Rückenlehnen der Sitzplätze der davor liegenden Stufenreihe den Fußboden der hinteren Stufenreihe um mindestens 0,65 m überragen.

(2) 1Abschrankungen, wie Umwehrungen, Geländer, Wellenbrecher, Zäune, Absperrgitter oder Glaswände, müssen mindestens 1,10 m hoch sein. 2Umwehrungen und Geländer von Flächen, auf denen mit der Anwesenheit von Kleinkindern zu rechnen ist, sind so zu gestalten, dass ein Überklettern erschwert wird; der Abstand von Umwehrungs- und Geländerteilen darf in einer Richtung nicht mehr als 0,12 m betragen.

(3) 1Vor Sitzplatzreihen genügen Umwehrungen von 0,90 m Höhe; bei mindestens 0,20 m Brüstungsbreite der Umwehrung genügen 0,80 m; bei mindestens 0,50 m Brüstungsbreite genügen 0,70 m. 2Liegt die Stufenreihe nicht mehr als 1 m über dem Fußboden der davor liegenden Stufenreihe oder des Versammlungsraumes, genügen vor Sitzplatzreihen 0,65 m.

(4) Abschrankungen in den für Besucherinnen und Besucher zugänglichen Bereichen müssen so bemessen sein, dass sie dem Druck einer Personengruppe standhalten.

(5) Die Fußböden und Stufen von Tribünen, Podien, Bühnen oder Szenenflächen dürfen keine Öffnungen haben, durch die Personen abstürzen können.

(6) 1Spielfelder, Manegen, Fahrbahnen für den Rennsport und Reitbahnen müssen durch Abschrankungen, Netze oder andere Vorrichtungen so gesichert sein, dass Besucherinnen und Besucher durch die Darbietung oder den Betrieb des Spielfeldes, der Manege oder der Bahn nicht gefährdet werden. 2Für Darbietungen und für den Betrieb technischer Einrichtungen im Luftraum über den Besucherplätzen gilt Satz 1 entsprechend.

(7) Werden Besucherplätze im Innenbereich von Fahrbahnen angeordnet, so muss der Innenbereich ohne Betreten der Fahrbahnen erreicht werden können.

§ 12
Toilettenräume

(1) 1Versammlungsstätten müssen getrennte Toilettenräume für Damen und Herren haben. 2Toiletten sollen in jedem Geschoss angeordnet werden. 3Es sollen mindestens vorhanden sein:

Besucherplätze

Damentoiletten

Herrentoiletten

Toilettenbecken

Toilettenbecken

Urinalbecken

bis 1.000 je 100

1,2

0.8

1,2

über 1.000 je weitere 100

0,8

0,4

0,6

über 20.000 je weitere 100

0,4

0,3

0,6

4 Die ermittelten Zahlen sind auf ganze Zahlen aufzurunden. 5Soweit die Aufteilung der Toilettenräume nach Satz 2 nach der Art der Veranstaltung nicht zweckmäßig ist, kann für die Dauer der Veranstaltung eine andere Aufteilung erfolgen, wenn die Toilettenräume entsprechend gekennzeichnet werden. 6Auf dem Gelände der Versammlungsstätte oder in der Nähe vorhandene Toiletten können angerechnet werden, wenn sie für die Besucherinnen und Besucher der Versammlungsstätte zugänglich sind.

(2) Für Benutzerinnen und Benutzer von Rollstühlen muss eine ausreichende Zahl geeigneter, stufenlos erreichbarer Toiletten, mindestens jedoch je 10 Plätzen für Benutzerinnen und Benutzer von Rollstühlen eine Toilette, vorhanden sein.

(3) Jeder Toilettenraum muss einen Vorraum mit Waschbecken haben.

§ 13
Stellplätze für Menschen mit Behinderungen

1 Die Zahl der notwendigen Stellplätze für die Kraftfahrzeuge behinderter Personen muss mindestens der Hälfte der Zahl der nach § 10 Abs. 7 erforderlichen Besucherplätze entsprechen. 2Auf diese Stellplätze ist dauerhaft und leicht erkennbar hinzuweisen.

Abschnitt 4
Technische Einrichtungen

§ 14
Sicherheitsstromversorgung, elektrische Anlagen und Blitzschutzanlagen

(1) Versammlungsstätten müssen eine Sicherheitsstromversorgung haben, die bei Ausfall der Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen über-
nimmt, insbesondere der

1. Sicherheitsbeleuchtung,

2. automatischen Feuerlöschanlagen und Druckerhöhungsanlagen für die Löschwasserversorgung,

3. Rauchabzugsanlagen,

4. Brandmeldeanlagen,

5. Alarmierungsanlagen.

(2) In Versammlungsstätten für verschiedene Veranstaltungsarten, wie Mehrzweckhallen, Theater und Studios, sind für die vorübergehende Verlegung beweglicher Kabel und Leitungen bauliche Vorkehrungen, wie Installationsschächte und -kanäle oder Abschottungen, zu treffen, die die Ausbreitung von Feuer und Rauch verhindern und die sichere Begehbarkeit insbesondere der Rettungswege gewährleisten.

(3) Elektrische Schaltanlagen dürfen für Besucherinnen und Besucher nicht zugänglich sein.

(4) Versammlungsstätten müssen Blitzschutzanlagen haben, die auch die sicherheitstechnischen Einrichtungen schützen (äußerer und innerer Blitzschutz).

§ 15
Sicherheitsbeleuchtung

(1) In Versammlungsstätten muss eine Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein, die so beschaffen ist, dass Arbeitsvorgänge auf Bühnen und Szenenflächen sicher abgeschlossen werden können und sich Besucherinnen und Besucher, Mitwirkende und Betriebsangehörige auch bei vollständigem Versagen der allgemeinen Beleuchtung bis zu öffentlichen Verkehrsflächen hin gut zurechtfinden können.

(2) Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein

1. in notwendigen Treppenräumen, in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie und in notwendigen Fluren,

2. in Versammlungsräumen sowie in allen übrigen Räumen für Besucherinnen und Besucher (z. B. Foyers, Garderoben, Toiletten),

3. für Bühnen und Szenenflächen,

4. in den Räumen für Mitwirkende und Beschäftigte mit mehr als 20 m² Grundfläche, ausgenommen Büroräume,

5. in elektrischen Betriebsräumen, in Räumen für haustechnische Anlagen sowie in Scheinwerfer- und Bildwerferräumen,

6. in Versammlungsstätten im Freien und Sportstadien, die während der Dunkelheit benutzt werden,

7. für Sicherheitszeichen von Ausgängen und Rettungswegen,

8. für Stufenbeleuchtungen.

(3) 1In betriebsmäßig verdunkelten Versammlungsräumen, auf Bühnen und Szenenflächen muss eine Sicherheitsbeleuchtung in Bereitschaftsschaltung vorhanden sein. 2Die Ausgänge, Gänge und Stufen im Versammlungsraum müssen auch bei Verdunklung unabhängig von der übrigen Sicherheitsbeleuchtung erkennbar sein. 3Bei Gängen in Versammlungsräumen mit auswechselbarer Bestuhlung sowie bei Sportstadien mit Sicherheitsbeleuchtung ist eine Stufenbeleuchtung nicht erforderlich.

§ 16
Rauchableitung

(1) 1Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltsräume mit mehr als 200 m² Grundfläche sowie Bühnen müssen Rauchabzugsanlagen haben. 2Notwendige Treppenräume müssen Rauchableitungsöffnungen mit einer freien Öffnungsfläche von mindestens 1 m² haben.

(2) Rauchabzugsanlagen müssen so bemessen sein, dass sie eine raucharme Schicht von mindestens 2,50 m auf allen zu entrauchenden Ebenen, bei Bühnen jedoch mindestens eine raucharme Schicht von der Höhe der Bühnenöffnung, ermöglichen.

(3) Für Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltsräume mit nicht mehr als 400 m² Grundfläche genügen Rauchableitungsöffnungen mit einer freien Öffnungsfläche von insgesamt 1 Prozent der Grundfläche, Fenster oder Türen mit einer freien Öffnungsfläche von insgesamt 2 Prozent der Grundfläche oder maschinelle Rauchabzugsanlagen mit einem Luftvolumenstrom von 36 m³/h je Quadratmeter Grundfläche.

(4) 1Rauchableitungsöffnungen sollen an der höchsten Stelle des Raumes liegen und müssen unmittelbar ins Freie führen. 2Die Rauchableitung über Schächte mit strömungstechnisch äquivalenten Querschnitten ist zulässig, wenn die Wände der Schächte die Anforderungen nach § 3 Abs. 3 erfüllen. 3Die Austrittsöffnungen müssen mindestens 0,25 m über der Dachfläche liegen. 4Fenster und Türen, die auch der Rauchableitung dienen, müssen im oberen Drittel der Außenwand der zu entrauchenden Ebene angeordnet werden.

(5) Die Abschlüsse der Rauchableitungsöffnungen von Bühnen mit Schutzvorhang müssen bei einem Überdruck von 350 Pa selbsttätig öffnen; eine automatische Auslösung durch geeignete Temperaturmelder ist zulässig.

(6) 1Maschinelle Rauchabzugsanlagen sind für eine Betriebszeit von 30 Minuten bei einer Rauchgastemperatur von 300 C auszulegen. 2Maschinelle Lüftungsanlagen können als maschinelle Rauchabzugsanlagen betrieben werden, wenn sie die an diese gestellten Anforderungen erfüllen.

(7) 1Die Vorrichtungen zum Öffnen oder Einschalten der Rauchabzugsanlagen, der Abschlüsse der Rauchableitungsöffnungen und zum Öffnen der nach Absatz 4 angerechneten Fenster müssen von einer jederzeit zugänglichen Stelle im Raum aus leicht bedient werden können. 2Bei notwendigen Treppenräumen muss die Vorrichtung zum Öffnen von jedem Geschoss aus leicht bedient werden können.

(8) 1Jede Bedienungsstelle muss mit einem Hinweisschild mit der Bezeichnung „RAUCHABZUG“ und der Bezeichnung des jeweiligen Raumes gekennzeichnet sein. 2An der Bedienungsvorrichtung muss die Betriebsstellung der Anlage oder Öffnung erkennbar sein.

§ 17
Lüftungsanlagen

Versammlungsräume und sonstige Aufenthaltsräume mit mehr als 200 m² Grundfläche müssen Lüftungsanlagen haben.

§ 18
Stände und Arbeitsgalerien für Licht-, Ton-, Bild- und Regieanlagen

(1) 1Stände und Arbeitsgalerien für den Betrieb von Licht-, Ton-, Bild- und Regieanlagen, wie Schnürböden, Beleuchtungstürme oder Arbeitsbrücken, müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. 2Der Abstand zwischen Arbeitsgalerien und Raumdecken muss mindestens 2 m betragen.

(2) 1Von Arbeitsgalerien müssen mindestens zwei Rettungswege erreichbar sein. 2Jede Arbeitsgalerie einer Hauptbühne muss auf beiden Seiten der Hauptbühne einen Ausgang zu Rettungswegen außerhalb des Bühnenraumes haben.

(3) Öffnungen in Arbeitsgalerien müssen so gesichert sein, dass Personen oder Gegenstände nicht herabfallen können.

§ 19
Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen

(1) 1Versammlungsräume, Bühnen, Foyers, Werkstätten, Magazine, Lagerräume und notwendige Flure sind mit geeigneten Feuerlöschern in ausreichender Zahl auszustatten. 2Die Feuerlöscher sind gut sichtbar und leicht zugänglich anzubringen.

(2) In Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1.000 m² Grundfläche müssen Wandhydranten in ausreichender Zahl gut sichtbar und leicht zugänglich an geeigneten Stellen angebracht sein.

(3) Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 3.600 m² Grundfläche müssen eine automatische Feuerlöschanlage haben; dies gilt nicht für Versammlungsstätten, deren Versammlungsräume jeweils nicht mehr als 400 m² Grundfläche haben.

(4) Foyers oder Hallen, durch die Rettungswege aus anderen Versammlungsräumen führen, müssen eine automatische Feuerlöschanlage haben.

(5) Versammlungsräume, bei denen eine Fußbodenebene höher als 22 m über der Geländeoberfläche liegt, sind nur in Gebäuden mit automatischer Feuerlöschanlage zulässig.

(6) Versammlungsräume in Kellergeschossen müssen eine automatische Feuerlöschanlage haben.

(7) In Versammlungsräumen müssen offene Küchen oder ähnliche Einrichtungen mit einer Grundfläche von mehr als 30 m² eine dafür geeignete automatische Feuerlöschanlage haben.

(8) Die Wirkung automatischer Feuerlöschanlagen darf durch überdeckte oder mehrgeschossige Ausstellungs- oder Dienstleistungsstände nicht beeinträchtigt werden.

(9) Automatische Feuerlöschanlagen müssen an eine Brandmelderzentrale angeschlossen sein.

§ 20
Brandmelde- und Alarmierungsanlagen,
Brandmelder- und Alarmzentrale,
Brandfallsteuerung der Aufzüge

(1) Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1.000 m² Grundfläche müssen Brandmeldeanlagen mit automatischen und nichtautomatischen Brandmeldern haben.

(2) Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1.000 m² Grundfläche müssen Alarmierungs- und Lautsprecheranlagen haben, mit denen im Gefahrenfall Besucherinnen und Besucher, Mitwirkende und Betriebsangehörige alarmiert und Anweisungen erteilt werden können.

(3) In Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1.000 m² Grundfläche müssen zusätzlich zu den örtlichen Bedienungsvorrichtungen zentrale Bedienungsvorrichtungen für Rauchabzugs-, Feuerlösch-, Brandmelde-, Alarmierungs- und Lautsprecheranlagen in einem für die Feuerwehr leicht zugänglichen Raum (Brandmelder- und Alarmzentrale) zusammengefasst werden.

(4) 1In Versammlungsstätten mit Versammlungsräumen von insgesamt mehr als 1.000 m² Grundfläche müssen die Aufzüge mit einer Brandfallsteuerung ausgestattet sein, die durch die automatische Brandmeldeanlage ausgelöst wird. 2Die Brandfallsteuerung muss sicherstellen, dass die Aufzüge das nicht von der Brandmeldung betroffene Eingangsgeschoss, ansonsten das in Fahrtrichtung davor liegende Geschoss, unmittelbar anfahren und dort mit geöffneten Türen außer Betrieb gehen.

(5) 1Automatische Brandmeldeanlagen müssen durch technische Maßnahmen gegen Falschalarme gesichert sein. 2Brandmeldungen müssen von der Brandmelderzentrale unmittelbar und automatisch zur Leitstelle für den Feuerschutz und den Rettungsdienst weitergeleitet werden.

§ 21
Werkstätten, Magazine und Lagerräume

(1) Für feuergefährliche Arbeiten, wie Schweiß-, Löt- oder Klebearbeiten, müssen dafür geeignete Werkstätten vorhanden sein.

(2) Für das Aufbewahren von Dekorationen, Requisiten und anderem brennbaren Material müssen eigene Lagerräume (Magazine) vorhanden sein.

(3) Für die Sammlung von Abfällen und Wertstoffen müssen dafür geeignete Behälter im Freien oder besondere Lagerräume vorhanden sein.

(4) Werkstätten, Magazine und Lagerräume dürfen mit notwendigen Treppenräumen nicht in unmittelbarer Verbindung stehen.

Teil 3
Besondere Bauvorschriften

Abschnitt 1
Großbühnen

§ 22
Bühnenhaus

(1) In Versammlungsstätten mit Großbühnen sind alle für den Bühnenbetrieb notwendigen Räume und Einrichtungen in einem eigenen, von dem Zuschauerhaus getrennten Bühnenhaus unterzubringen.

(2) 1Die Trennwand zwischen Bühnen- und Zuschauerhaus muss feuerbeständig und in der Bauart einer Brandwand hergestellt sein. 2Türen in dieser Trennwand müssen feuerbeständig und selbstschließend sein.

§ 23
Schutzvorhang

(1) 1Die Bühnenöffnung von Großbühnen muss gegen den Versammlungsraum durch einen Vorhang aus nichtbrennbarem Material dicht geschlossen werden können (Schutzvorhang). 2Der Schutzvorhang muss durch sein Eigengewicht schließen können. 3Die Schließzeit darf 30 Sekunden nicht überschreiten. 4Der Schutzvorhang muss einem Druck von 450 Pa nach beiden Richtungen standhalten. 5Eine höchstens 1 m breite, zur Hauptbühne sich öffnende, selbsttätig schließende Tür im Schutzvorhang ist zulässig.

(2) 1Der Schutzvorhang muss so angeordnet sein, dass er im geschlossenen Zustand an allen Seiten an feuerbeständige Bauteile anschließt. 2Der Bühnenboden darf unter dem Schutzvorhang durchgeführt werden. 3Das untere Profil dieses Schutzvorhangs muss ausreichend steif sein oder mit Stahldornen in entsprechende stahlbewehrte Aussparungen im Bühnenboden eingreifen.

(3) 1Die Vorrichtung zum Schließen des Schutzvorhanges muss mindestens an zwei Stellen von Hand ausgelöst werden können. 2Beim Schließen muss auf der Bühne ein Warnsignal zu hören sein.

§ 24
Feuerlösch- und Brandmeldeanlagen

(1) Großbühnen müssen eine automatische Sprühwasserlöschanlage haben, die auch den Schutzvorhang beaufschlagt.

(2) Die Sprühwasserlöschanlage muss zusätzlich mindestens von zwei Stellen aus von Hand in Betrieb gesetzt werden können.

(3) In Großbühnen müssen neben den Ausgängen zu den Rettungswegen in Höhe der Arbeitsgalerien und des Schnürbodens Wandhydranten vorhanden sein.

(4) Großbühnen und Räume mit besonderen Brandgefahren müssen eine Brandmeldeanlage mit automatischen und nichtautomatischen Brandmeldern haben.

(5) Die Auslösung eines Alarmes muss optisch und akustisch am Platz der Brandsicherheitswache erkennbar sein.

§ 25
Platz für die Brandsicherheitswache

(1) 1Auf jeder Seite der Bühnenöffnung muss für die Brandsicherheitswache ein besonderer Platz mit einer Grundfläche von mindestens 1 m x 1 m und einer Höhe von mindestens 2,20 m vorhanden sein. 2Die Brandsicherheitswache muss die Fläche, die bespielt wird, überblicken und betreten können.

(2) 1Am Platz der Brandsicherheitswache müssen die Vorrichtung zum Schließen des Schutzvorhanges und die Auslösevorrichtungen der Rauchabzugs- und Sprühwasserlöschanlagen der Bühne sowie ein nichtautomatischer Brandmelder leicht erreichbar angebracht und durch Hinweisschilder gekennzeichnet sein. 2Die Auslösevorrichtungen müssen beleuchtet sein. 3Diese Beleuchtung muss an die Sicherheitsstromversorgung angeschlossen sein. 4Die Vorrichtungen sind gegen unbeabsichtigtes Auslösen zu sichern.

Abschnitt 2
Versammlungsstätten
mit mehr als 5.000 Besucherplätzen

§ 26
Räume für Lautsprecherzentrale,
Polizei, Feuerwehr, Sanitäts- und Rettungsdienst

(1) 1Mehrzweckhallen und Sportstadien müssen einen Raum für eine Lautsprecherzentrale haben, von dem aus die Besucherbereiche und der Innenbereich überblickt und Polizei, Feuerwehr und Rettungsdienste benachrichtigt werden können. 2Die Lautsprecheranlage muss eine Vorrangschaltung für die Einsatzleitung der Polizei haben.

(2) 1In Mehrzweckhallen und Sportstadien sind ausreichend große Räume für die Polizei und die Feuerwehr anzuordnen. 2Der Raum für die Einsatzleitung der Polizei muss eine räumliche Verbindung mit der Lautsprecherzentrale haben und mit Anschlüssen für eine Videoanlage zur Überwachung der Besucherbereiche ausgestattet sein.

(3) Wird die Funkkommunikation der Einsatzkräfte von Polizei und Feuerwehr innerhalb der Versammlungsstätte durch die bauliche Anlage gestört, ist die Versammlungsstätte mit technischen Anlagen zur Unterstützung des Funkverkehrs auszustatten.

(4) In Mehrzweckhallen und Sportstadien muss mindestens ein ausreichend großer Raum für den Sanitäts- und Rettungsdienst vorhanden sein.

§ 27
Abschrankung und Blockbildung in Sportstadien
mit mehr als 10.000 Besucherplätzen

(1) 1Die Besucherplätze müssen vom Innenbereich durch mindestens 2,20 m hohe Abschrankungen abgetrennt sein. 2In diesen Abschrankungen sind den Stufengängen zugeordnete, mindestens 1,80 m breite Tore anzuordnen, die sich im Gefahrenfall leicht zum Innenbereich hin öffnen lassen. 3Die Tore dürfen nur vom Innenbereich oder von zentralen Stellen aus zu öffnen sein und müssen in geöffnetem Zustand durch selbsteinrastende Feststeller gesichert werden. 4Der Übergang in den Innenbereich muss niveaugleich sein.

(2) Vor Sitzplätzen sind Abschrankungen nach Absatz 1 nicht erforderlich, wenn ein mit den für öffentliche Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden abgestimmtes Sicherheitskonzept vorgelegt wird.

(3) Stehplätze müssen in Blöcken für höchstens 2.500 Besucherinnen und Besucher angeordnet werden, die durch mindestens 2,20 m hohe Abschrankungen mit eigenen Zugängen abgetrennt sind.

§ 28
Wellenbrecher

1 Werden mehr als 5 Stufen von Stehplatzreihen hintereinander angeordnet, so ist vor der vordersten Stufe eine durchgehende Schranke von 1,10 m Höhe anzuordnen. 2Nach jeweils fünf weiteren Stufen sind Schranken gleicher Höhe (Wellenbrecher) anzubringen, die einzeln mindestens 3 m und höchstens 5,50 m lang sind. 3Die seitlichen Abstände zwischen den Wellenbrechern dürfen nicht mehr als 5 m betragen. 4Die Abstände sind nach höchstens 5 Stehplatzreihen durch versetzt angeordnete Wellenbrecher zu überdecken, die auf beiden Seiten mindestens 0,25 m länger sein müssen als die seitlichen Abstände zwischen den Wellenbrechern. 5Die Wellenbrecher sind im Bereich der Stufenvorderkante anzuordnen.

§ 29
Abschrankung von Stehplätzen vor Szenenflächen

(1) Werden vor Szenenflächen Stehplätze für Besucherinnen und Besucher angeordnet, so sind die Besucherplätze von der Szenenfläche durch eine Abschrankung so abzutrennen, dass zwischen der Szenenfläche und der Abschrankung ein Gang von mindestens 2 m Breite für den Ordnungsdienst und Rettungskräfte vorhanden ist.

(2) 1Durch mindestens zwei weitere Abschrankungen sind vor der Szenenfläche nur von den Seiten zugängliche Stehplatzbereiche zu bilden. 2Die Abschrankungen müssen an den Seiten einen Abstand von jeweils mindestens 5 m und über die Breite der Szenenfläche einen Abstand von mindestens 10 m haben. 3Die durch diese Abschrankungen gebildeten Stehplatzbereiche sind so zu bemessen, dass sie jeweils nicht mehr als 1.000 Besucherplätze haben.

§ 30
Einfriedungen und Eingänge

(1) Stadionanlagen müssen eine mindestens 2,20 m hohe Einfriedung haben, die das Überklettern erschwert.

(2) 1Vor den Eingängen sind Geländer so anzuordnen, dass Besucherinnen und Besucher nur einzeln und hintereinander Einlass finden. 2Es sind Einrichtungen für Zugangskontrollen sowie für die Durchsuchung von Personen und Sachen vorzusehen. 3Für die Einsatzkräfte von Polizei, Feuerwehr Sanitäts- und Rettungsdiensten sind von den Besuchereingängen getrennte Eingänge anzuordnen.

(3) 1Für Einsatz- und Rettungsfahrzeuge müssen besondere Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen vorhanden sein. 2Von den Zufahrten und Aufstellflächen aus müssen die Eingänge der Versammlungsstätten unmittelbar erreichbar sein. 3Für Einsatz- und Rettungsfahrzeuge muss eine Zufahrt zum Innenbereich vorhanden sein. 4Die Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen müssen gekennzeichnet sein.

Teil 4
Betriebsvorschriften

Abschnitt 1
Rettungswege, Besucherplätze

§ 31
Rettungswege, Flächen für die Feuerwehr

(1) 1Rettungswege auf dem Grundstück sowie Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für Einsatzfahrzeuge von Polizei, Feuerwehr, Sanitäts- und Rettungsdiensten müssen ständig frei gehalten werden. 2Darauf ist dauerhaft und gut sichtbar hinzuweisen.

(2) Rettungswege in der Versammlungsstätte müssen ständig frei gehalten werden.

(3) Während des Betriebes müssen alle Türen von Rettungswegen unverschlossen sein.

§ 32
Besucherplätze
nach dem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan

(1) Die Zahl der im Bestuhlungs- und Rettungswegeplan genehmigten Besucherplätze darf nicht überschritten und die genehmigte Anordnung der Besucherplätze darf nicht geändert werden.

(2) Eine Ausfertigung des für die jeweilige Nutzung genehmigten Planes ist in der Nähe des Haupteinganges eines jeden Versammlungsraumes gut sichtbar anzubringen.

Abschnitt 2
Brandverhütung

§ 33
Vorhänge, Sitze, Ausstattungen,
Requisiten und Ausschmückungen

(1) Vorhänge von Bühnen und Szenenflächen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen.

(2) 1Sitze von Versammlungsstätten mit mehr als 5.000 Besucherplätzen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen. 2Die Unterkonstruktion muss aus nichtbrennbarem Material bestehen.

(3) 1Ausstattungen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen. 2Bei Bühnen oder Szenenflächen mit automatischen Feuerlöschanlagen genügen Ausstattungen aus normalentflammbarem Material.

(4) Requisiten müssen aus mindestens normalentflammbarem Material bestehen.

(5) 1Ausschmückungen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen. 2Ausschmückungen in notwendigen Fluren und notwendigen Treppenräumen müssen aus nichtbrennbarem Material bestehen.

(6) 1Ausschmückungen müssen unmittelbar an Wänden, Decken oder Ausstattungen angebracht werden. 2Frei im Raum hängende Ausschmückungen sind zulässig, wenn sie einen Abstand von mindestens 2,50 m zum Fußboden haben. 3Ausschmückungen aus natürlichem Pflanzenschmuck dürfen sich nur, solange sie frisch sind, in den Räumen befinden.

(7) Der Raum unter dem Schutzvorhang ist von Ausstattungen, Requisiten oder Ausschmückungen so freizuhalten, dass die Funktion des Schutzvorhanges nicht beeinträchtigt wird.

(8) Brennbares Material muss von Zündquellen, wie Scheinwerfern, so weit entfernt sein, dass das Material durch diese nicht entzündet werden kann.

§ 34
Aufbewahrung von Ausstattungen, Requisiten,
Ausschmückungen und brennbarem Material

(1) Ausstattungen, Requisiten und Ausschmückungen dürfen nur außerhalb der Bühnen und der Szenenflächen aufbewahrt werden; dies gilt nicht für den Tagesbedarf.

(2) Auf den Bühnenerweiterungen dürfen Szenenaufbauten der laufenden Spielzeit bereitgestellt werden, wenn die Bühnenerweiterungen durch Tore gegen die Hauptbühne abgetrennt sind.

(3) An den Zügen von Bühnen oder Szenenflächen dürfen nur Ausstattungsteile für einen Tagesbedarf hängen.

(4) Pyrotechnische Gegenstände, brennbare Flüssigkeiten und anderes brennbares Material, insbesondere Packmaterial, dürfen nur in den dafür vorgesehenen Magazinen aufbewahrt werden.

§ 35
Rauchen, Verwendung von offenem Feuer
und pyrotechnischen Gegenständen

(1) 1Auf Bühnen und Szenenflächen, in Werkstätten und Magazinen ist das Rauchen verboten. 2Das Rauchverbot gilt nicht für Darstellerinnen und Darsteller und Mitwirkende auf Bühnen- und Szenenflächen während der Proben und Veranstaltungen, soweit das Rauchen in der Art der Veranstaltungen begründet ist.

(2) 1In Versammlungsräumen, auf Bühnen- und Szenenflächen und in Sportstadien ist das Verwenden von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen, pyrotechnischen Gegenständen und anderen explosionsgefährlichen Stoffen verboten. 2Das Verwendungsverbot gilt nicht, soweit das Verwenden von offenem Feuer, brennbaren Flüssigkeiten und Gasen sowie pyrotechnischen Gegenständen in der Art der Veranstaltung begründet ist und der Veranstalter die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen im Einzelfall mit der Feuerwehr abgestimmt hat. 3Die Verwendung pyrotechnischer Gegenstände muss durch eine nach Sprengstoffrecht geeignete Person überwacht werden.

(3) Die Verwendung von Kerzen und ähnlichen Lichtquellen als Tischdekoration sowie die Verwendung von offenem Feuer in dafür vorgesehenen Kücheneinrichtungen zur Zubereitung von Speisen ist zulässig.

(4) Auf die Verbote der Absätze 1 und 2 ist dauerhaft und gut sichtbar hinzuweisen.

Abschnitt 3
Betrieb technischer Einrichtungen

§ 36
Bedienung und Wartung der technischen Einrichtungen

(1) 1Der Schutzvorhang muss täglich vor der ersten Vorstellung oder Probe durch Aufziehen und Herablassen auf seine Betriebsbereitschaft geprüft werden. 2Der Schutzvorhang ist nach jeder Vorstellung herabzulassen und zu allen arbeitsfreien Zeiten geschlossen zu halten.

(2) Die Automatik der Sprühwasserlöschanlage kann während der Dauer der Anwesenheit der Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik abgeschaltet werden.

(3) Die automatische Brandmeldeanlage kann abgeschaltet werden, soweit dies in der Art der Veranstaltung begründet ist und die Veranstalterin oder der Veranstalter die erforderlichen Brandschutzmaßnahmen im Einzelfall mit der Feuerwehr abgestimmt hat.

(4) Während des Aufenthaltes von Personen in Räumen, für die eine Sicherheitsbeleuchtung vorgeschrieben ist, muss diese in Betrieb sein, soweit die Räume nicht ausreichend durch Tageslicht erhellt sind.

§ 37
Laseranlagen

Auf den Betrieb von Laseranlagen in den für Besucherinnen und Besucher zugänglichen Bereichen sind die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden.

Abschnitt 4
Verantwortliche Personen, besondere Betriebsvorschriften

§ 38
Pflichten der Betreiber, Veranstalter und Beauftragten

(1) Die Betreiberin oder der Betreiber ist für die Sicherheit der Veranstaltung und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich.

(2) Während des Betriebes von Versammlungsstätten muss die Betreiberin oder der Betreiber oder ein von ihr oder ihm beauftragter Veranstaltungsleiterin oder beauftragter Veranstaltungsleiter ständig anwesend sein.

(3) Die Betreiberin oder der Betreiber muss die Zusammenarbeit von Ordnungsdienst, Brandsicherheitswache und Sanitätswache mit der Polizei, der Feuerwehr und dem Rettungsdienst gewährleisten.

(4) Die Betreiberin oder der Betreiber ist zur Einstellung des Betriebes verpflichtet, wenn für die Sicherheit der Versammlungsstätte notwendige Anlagen, Einrichtungen oder Vorrichtungen nicht betriebsfähig sind oder wenn Betriebsvorschriften nicht eingehalten werden können.

(5) 1Die Betreiberin oder der Betreiber kann die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 4 durch schriftliche Vereinbarung auf die Veranstalterin oder den Veranstalter übertragen. Diese Person oder die von dieser mit der Leitung der Veranstaltung Beauftragten müssen mit der Versammlungsstätte und deren Einrichtungen vertraut sein. 2Die Verantwortung der Betreiberin oder des Betreibers bleibt unberührt.

§ 39
Verantwortliche für Veranstaltungstechnik

(1) 1Verantwortliche für Veranstaltungstechnik sind

1. die „Geprüften Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüften Meisterinnen für Veranstaltungstechnik“ der Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle nach der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik“ in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle vom 26. Januar 1997 (BGBl. I S. 118),

2. technische Fachkräfte mit bestandenem fachrichtungsspezifischen Teil der Prüfung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 5, 6 oder 7 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik“ in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle vom 26. Januar 1997 (BGBl. I S. 118) in der jeweiligen Fachrichtung,

3. Diplomingenieurinnen und Diplomingenieure der Fachrichtung Theater- und Veranstaltungstechnik mit mindestens einem Jahr Berufserfahrung im technischen Betrieb von Bühnen, Studios oder Mehrzweckhallen in der jeweiligen Fachrichtung, denen die nach § 1 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik“ in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle vom 26. Januar 1997 (BGBl. I S. 118) zuständige Stelle ein Befähigungszeugnis nach Anlage 1 ausgestellt hat,

4. technische Fachkräfte, die den Befähigungsnachweis nach den bis zum In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Vorschriften erworben haben.

2Auf Antrag stellt die nach § 1 der Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss „Geprüfter Meister für Veranstaltungstechnik/Geprüfte Meisterin für Veranstaltungstechnik“ in den Fachrichtungen Bühne/Studio, Beleuchtung, Halle vom 26. Januar 1997 (BGBl. I S.118) zuständige Stelle auch den Personen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 ein Befähigungszeugnis nach Anlage 1 aus. 3Die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Befähigungszeugnisse werden anerkannt.

(2) Ausbildungen, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworben und durch ein Zeugnis nachgewiesen werden, sind entsprechend der Richtlinie 89/48/EWG und 92/51/EWG den in Absatz 1 genannten Ausbildungen gleichgestellt.

§ 40
Aufgaben und Pflichten der Verantwortlichen
für Veranstaltungstechnik, technische Probe

(1) Die Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik müssen mit den bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen und sonstigen technischen Einrichtungen der Versammlungsstätte vertraut sein und deren Sicherheit und Funktionsfähigkeit, insbesondere hinsichtlich des Brandschutzes, während des Betriebes gewährleisten.

(2) Beim Auf- oder Abbau technischer Einrichtungen von Großbühnen oder Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit mehr als 5.000 Besucherplätzen sowie bei wesentlichen Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten an diesen technischen Einrichtungen und bei technischen Proben muss mindestens eine Verantwortliche oder ein Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik anwesend sein.

(3) Bei Generalproben, Veranstaltungen, Sendungen oder Aufzeichnungen von Veranstaltungen auf Großbühnen oder Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit mehr als 5.000 Besucherplätzen müssen mindestens eine Verantwortliche oder ein Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik der Fachrichtung Bühne/Studio oder der Fachrichtung Halle sowie eine Verantwortliche oder ein Verantwortlicher für Veranstaltungstechnik der Fachrichtung Beleuchtung anwesend sein.

(4) Bei Szenenflächen mit mehr als 50 m² und nicht mehr als 200 m² Grundfläche oder in Mehrzweckhallen mit nicht mehr als 5.000 Besucherplätzen müssen die Aufgaben nach den Absätzen 1 bis 3 zumindest von einer Fachkraft für Veranstaltungstechnik mit abgeschlossener Berufsausbildung gemäß der Verordnung über die Ausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik vom 24. März 1998 (BGBl. I S. 621) und mindestens drei Jahren Berufserfahrung wahrgenommen werden.

(5) 1Bei Großbühnen sowie bei Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche und bei Gastspielveranstaltungen mit eigenem Szenenaufbau in Versammlungsräumen muss vor der ersten Veranstaltung eine nichtöffentliche technische Probe mit vollem Szenenaufbau und voller Beleuchtung stattfinden. 2Diese technische Probe ist der Bauaufsichtsbehörde mindestens 24 Stunden vorher anzuzeigen. 3Beabsichtigte wesentliche Änderungen des Szenenaufbaues nach der technischen Probe sind der zuständigen Bauaufsichtsbehörde rechtzeitig anzuzeigen. 4Die Bauaufsichtsbehörde kann auf die technische Probe verzichten, wenn dies nach der Art der Veranstaltung oder nach dem Umfang des Szenenaufbaues unbedenklich ist.

§ 41
Brandsicherheitswache, Sanitäts- und Rettungsdienst

(1) Bei Veranstaltungen mit erhöhten Brandgefahren hat die Betreiberin oder der Betreiber eine Brandsicherheitswache einzurichten.

(2) 1Bei jeder Veranstaltung auf Großbühnen sowie Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche muss eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr anwesend sein. 2Den Anweisungen der Brandsicherheitswache ist zu folgen. 3Eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr ist nicht erforderlich, wenn die Brandschutzdienststelle der Betreiberin oder dem Betreiber bestätigt, dass sie oder er über eine ausreichende Zahl ausgebildeter Kräfte verfügt, die die Aufgaben der Brandsicherheitswache wahrnehmen.

(3) Veranstaltungen mit voraussichtlich mehr als 5.000 Besucherinnen und Besuchern sind der für den Sanitäts- und Rettungsdienst zuständigen Behörde rechtzeitig anzuzeigen.

§ 42
Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne

(1) 1Die Betreiberin oder der Betreiber oder eine von ihr oder ihm beauftragter Person hat im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle eine Brandschutzordnung aufzustellen und durch Aushang bekannt zu machen. 2In der Brandschutzordnung sind insbesondere die Erforderlichkeit und die Aufgaben einer oder eines Brandschutzbeauftragten und der Kräfte für den Brandschutz sowie die Maßnahmen festzulegen, die zur Rettung von Menschen mit Behinderungen, insbesondere Benutzerinnen und Benutzern von Rollstühlen, erforderlich sind.

(2) 1Das Betriebspersonal ist bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich zu unterweisen über

1. die Lage und die Bedienung der Feuerlöscheinrichtungen und -anlagen, Rauchabzugsanlagen, Brandmelde- und Alarmierungsanlagen und der Brandmelder- und Alarmzentrale,

2. die Brandschutzordnung, insbesondere über das Verhalten bei einem Brand oder bei einer Panik, und

3. die Betriebsvorschriften.

2Den Brandschutzdienststellen ist Gelegenheit zu geben, an der Unterweisung teilzunehmen. 3Über die Unterweisung ist eine Niederschrift zu fertigen, die der Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen vorzulegen ist.

(3) Im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle sind Feuerwehrpläne anzufertigen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.

§ 43
Sicherheitskonzept, Ordnungsdienst

(1) Erfordert es die Art der Veranstaltung, hat die Betreiberin oder der Betreiber ein Sicherheitskonzept aufzustellen und einen Ordnungsdienst einzurichten.

(2) 1Für Versammlungsstätten mit mehr als 5.000 Besucherplätzen hat die Betreiberin oder der Betreiber im Einvernehmen mit den für Sicherheit oder Ordnung zuständigen Behörden ein Sicherheitskonzept aufzustellen. 2Im Sicherheitskonzept sind die Mindestzahl der Kräfte des Ordnungsdienstes gestaffelt nach Besucherzahlen und Gefährdungsgraden sowie die betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen und die allgemeinen und besonderen Sicherheitsdurchsagen festzulegen.

(3) Der nach dem Sicherheitskonzept erforderliche Ordnungsdienst muss von einer von der Betreiberin oder vom Betreiber oder der Veranstalterin oder vom Veranstalter bestellten Person geleitet werden.

(4) 1 Die Ordnungsdienstleiterin oder der Ordnungsdienstleiter und die Ordnungsdienstkräfte sind für die betrieblichen Sicherheitsmaßnahmen verantwortlich. 2Sie sind insbesondere für die Kontrolle an den Ein- und Ausgängen und den Zugängen zu den Besucherblöcken, die Beachtung der maximal zulässigen Besucherzahl und der Anordnung der Besucherplätze, die Beachtung der Verbote des § 35, die Sicherheitsdurchsagen sowie für die geordnete Evakuierung im Gefahrenfall verantwortlich.

Teil 5
Gastspielprüfbuch

§ 44
Gastspielprüfbuch

(1) Für den eigenen, gleichbleibenden Szenenaufbau von wiederkehrenden Gastspielveranstaltungen kann auf schriftlichen Antrag ein Gastspielprüfbuch erteilt werden.

(2) 1Das Gastspielprüfbuch muss dem Vordruck der Anlage 2 entsprechen. 2 Die Veranstalterin oder der Veranstalter ist durch das Gastspielprüfbuch von der Verpflichtung entbunden, an jedem Gastspielort die Sicherheit des Szenenaufbaues und der dazu gehörenden technischen Einrichtungen erneut nachzuweisen.

(3) 1Das Gastspielprüfbuch wird von der Bauaufsichtsbehörde erteilt, in deren Zuständigkeitsbereich die erste Veranstaltung stattfindet. 2Die Geltungsdauer ist auf die Dauer der Tournee zu befristen und kann auf schriftlichen Antrag verlängert werden. 3Vor der Erteilung ist eine technische Probe durchzuführen. 4Die in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland ausgestellten Gastspielprüfbücher werden anerkannt.

(4) 1Das Gastspielprüfbuch ist der für den Gastspielort zuständigen Bauaufsichtsbehörde rechtzeitig vor der ersten Veranstaltung am Gastspielort vorzulegen. 2Werden für die Gastspielveranstaltung Fliegende Bauten genutzt, ist das Gastspielprüfbuch mit der Anzeige der Aufstellung der Fliegenden Bauten vorzulegen. 3Die Befugnisse nach § 61 BauO NRW bleiben unberührt.

Teil 6
Bestehende Versammlungsstätten, Prüfungen

§ 45
Anwendung der Vorschriften auf bestehende Versammlungsstätten

(1) Die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung bestehenden Versammlungsstätten mit mehr als 5.000 Besucherplätzen sind innerhalb von zwei Jahren folgenden Vorschriften anzupassen:

1. Kennzeichnung der Ausgänge und Rettungswege (§ 6 Abs. 6),

2. Sitzplätze (§ 10 Abs. 2 und § 33 Abs. 2),

3. Lautsprecheranlage (§ 20 Abs. 2 und § 26 Abs. 1),

4. Einsatzzentrale für die Polizei (§ 26 Abs. 2),

5. Abschrankung von Besucherbereichen (§ 27 Abs. 1 und 3),

6. Wellenbrecher (§ 28),

7. Abschrankung von Stehplätzen vor Szenenflächen (§ 29).

(2) Auf die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Verordnung bestehenden Versammlungsstätten sind die Betriebsvorschriften und § 46 entsprechend anzuwenden.

§ 46
Prüfungen

(1) Die Bauherrin oder der Bauherr oder die Betreiberin oder der Betreiber haben die technischen Anlagen und Einrichtungen entsprechend der Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen von Sonderbauten durch staatlich anerkannte Sachverständige und durch Sachkundige - Technische Prüfverordnung - (TPrüfVO) in der jeweils geltenden Fassung prüfen zu lassen.

(2) 1Die Bauaufsichtsbehörde hat Versammlungsstätten in Zeitabständen von höchstens 3 Jahren zu prüfen. 2Dabei ist auch die Einhaltung der Betriebsvorschriften zu überwachen und festzustellen, ob die Prüfungen der technischen Anlagen und Einrichtungen fristgerecht durchgeführt und etwaige Mängel beseitigt worden sind. 3 Der für die Brandschau zuständigen Behörde ist Gelegenheit zur Teilnahme an den Prüfungen zu geben.

(3) Bei Versammlungsstätten des Bundes, des Landes und der Landschaftsverbände hat die zuständige Baudienststelle die Pflichten nach Absatz 2.

Teil 7
Schlussvorschriften

§ 47
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 84 Abs. 1 Nr. 20 BauO NRW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 31 Abs. 1 die Rettungswege auf dem Grundstück, die Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen nicht frei hält,

2. entgegen § 31 Abs. 2 die Rettungswege in der Versammlungsstätte nicht frei hält,

3. entgegen § 31 Abs. 3 Türen in Rettungswegen verschließt oder fest stellt,

4. entgegen § 32 Abs. 1 die Zahl der genehmigten Besucherplätze überschreitet oder die genehmigte Anordnung der Besucherplätze ändert,

5. entgegen §33 Abs.1 bis 5 andere als die dort genannten Materialien verwendet oder entgegen § 33 Abs. 6 bis 8 anbringt,

6. entgegen § 34 Abs. 1 bis 3 Ausstattungen auf der Bühne aufbewahrt oder nicht von der Bühne entfernt,

7. entgegen § 34 Abs. 4 pyrotechnische Gegenstände, brennbare Flüssigkeiten oder anderes brennbares Material außerhalb der dafür vorgesehenen Magazine aufbewahrt,

8. entgegen § 35 Abs. 1 und 2 raucht oder offenes Feuer, brennbare Flüssigkeiten oder Gase, explosionsgefährliche Stoffe oder pyrotechnische Gegenstände verwendet,

9. entgegen § 36 Abs. 4 die Sicherheitsbeleuchtung nicht in Betrieb nimmt,

10. entgegen § 37 Laseranlagen in Betrieb nimmt,

11. als Betreiberin oder Betreiber, Veranstalterin oder Veranstalter oder beauftragter Veranstaltungsleiterin oder beauftragter Veranstaltungsleiter entgegen § 38 Abs. 2 während des Betriebes nicht anwesend ist,

12. als Betreiberin oder Betreiber, Veranstalterin oder Veranstalter oder beauftragte Veranstaltungsleiterin oder beauftragter Veranstaltungsleiter entgegen § 38 Abs. 4 den Betrieb der Versammlungsstätte nicht einstellt,

13. entgegen § 40 Abs. 2 bis 4 als Betreiberin oder Betreiber, Veranstalterin oder Veranstalter oder beauftragte Veranstaltungsleiterin oder beauftragter Veranstaltungsleiter den Betrieb von Bühnen oder Szenenflächen zulässt, ohne dass die erforderlichen Verantwortlichen oder Fachkräfte für Veranstaltungstechnik anwesend sind, oder wer als Verantwortliche oder Verantwortlicher oder Fachkraft für Veranstaltungstechnik die Versammlungsstätte während des Betriebes verlässt,

14. als Betreiberin oder Betreiber entgegen §41 Abs.1 und 2 nicht für die Durchführung der Brandsicherheitswache sorgt oder entgegen § 41 Abs. 3 die Veranstaltung nicht anzeigt,

15. als Betreiberin oder Betreiber oder Veranstalterin oder Veranstalter die nach § 42 Abs. 2 vorgeschriebenen Unterweisungen unterlässt,

16. als Betreiberin oder Betreiber oder Veranstalterin oder Veranstalter entgegen § 43 Abs. 1 bis 3 keinen Ordnungsdienst oder keinen Ordnungsdienstleiterin oder Ordnungsdienstleiter bestellt,

17. als Ordnungsdienstleiterin oder Ordnungsdienstleiter oder Ordnungsdienstkraft entgegen § 43 Abs. 3 oder 4 seinen Aufgaben nicht nachkommt,

18. als Betreiberin oder Betreiber einer der Anpassungspflichten nach § 45 Abs. 1 nicht oder nicht fristgerecht nachkommt.

Artikel II

Verordnung
über den Bau und Betrieb von Beherbergungsstätten
(Beherbergungsstättenverordnung - BeVO -) *)

Inhaltsverzeichnis

§ 1

Anwendungsbereich

§ 2

Begriffe

§ 3

Rettungswege

§ 4

Tragende Wände, Stützen, Decken

§ 5

Trennwände

§ 6

Notwendige Flure

§ 7

Türen

§ 8

Sicherheitsbeleuchtung, Sicherheitsstromversorgung

§ 9

Alarmierungseinrichtungen, Brandmeldeanlagen, Brandfallsteuerung von Aufzügen

§ 10

Freihalten der Rettungswege, Brandschutzordnung, verantwortliche Personen

§ 11

Prüfungen

§ 12

Anwendung der Vorschriften auf bestehende Versammlungsstätten

§ 13

Ordnungswidrigkeiten

__________________

*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. EG Nr. L 217 S. 18), sind beachtet worden.

§ 1
Anwendungsbereich

Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Gastbetten.

§ 2
Begriffe

(1) Beherbergungsstätten sind Gebäude oder Gebäudeteile, die ganz oder teilweise für die Beherbergung von Gästen, ausgenommen die Beherbergung in Ferienwohnungen, bestimmt sind.

(2) 1Beherbergungsräume sind Räume, die dem Wohnen oder Schlafen von Gästen dienen. 2Eine Folge unmittelbar zusammenhängender Beherbergungsräume (Suite) gilt als ein Beherbergungsraum.

(3) Gasträume sind Räume, die für den Aufenthalt von Gästen, jedoch nicht zum Wohnen oder Schlafen bestimmt sind, wie Speiseräume und Tagungsräume.

§ 3
Rettungswege

(1) 1Für jeden Beherbergungsraum müssen mindestens zwei voneinander unabhängige Rettungswege vorhanden sein; sie dürfen jedoch innerhalb eines Geschosses über denselben notwendigen Flur führen. 2Der erste Rettungsweg muss für Beherbergungsräume, die nicht zu ebener Erde liegen, über eine notwendige Treppe führen, der zweite Rettungsweg über eine weitere notwendige Treppe oder eine Außentreppe. 3In Beherbergungsstätten mit insgesamt nicht mehr als 60 Gastbetten genügt als zweiter Rettungsweg eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle des Beherbergungsraumes; dies gilt nicht, wenn in einem Geschoss mehr als 30 Gastbetten vorhanden sind.

(2) 1An Abzweigungen notwendiger Flure, an den Zugängen zu notwendigen Treppenräumen und an den Ausgängen ins Freie ist durch Sicherheitszeichen auf die Ausgänge hinzuweisen. 2Die Sicherheitszeichen müssen beleuchtet sein.

§ 4
Tragende Wände, Stützen, Decken

(1) Tragende Wände, Stützen und Decken müssen feuerbeständig sein. 2Dies gilt nicht für oberste Geschosse von Dachräumen, wenn sich dort keine Beherbergungsräume befinden.

(2) Tragende Wände, Stützen und Decken brauchen nur feuerhemmend zu sein

1. in Gebäuden mit nicht mehr als zwei oberirdischen Geschossen,

2. in obersten Geschossen von Dachräumen mit Beherbergungsräumen.

§ 5
Trennwände

(1) Trennwände müssen feuerbeständig sein

1. zwischen Räumen einer Beherbergungsstätte und Räumen, die nicht zu der Beherbergungsstätte gehören, sowie

2. zwischen Beherbergungsräumen und

a) Gasträumen,

b) Küchen.

Soweit in Beherbergungsstätten die tragenden Wände, Stützen und Decken nur feuerhemmend zu sein brauchen, genügen feuerhemmende Trennwände.

(2) Trennwände zwischen Beherbergungsräumen sowie zwischen Beherbergungsräumen und sonstigen Räumen müssen feuerhemmend sein.

(3) 1In Trennwänden nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 und nach Absatz 2 sind Öffnungen unzulässig. 2Öffnungen in Trennwänden nach Absatz 1 Satz 1 Nr.1 müssen feuerhemmende Feuerschutzabschlüsse haben, die auch die Anforderungen an Rauchschutztüren erfüllen.

§ 6
Notwendige Flure

(1) § 38 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauO NRW ist nicht anzuwenden.

(2) In notwendigen Fluren müssen Bekleidungen, Unterdecken und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Bodenbeläge müssen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen.

(3) In notwendige Fluren mit nur einer Fluchtrichtung (Stichfluren) darf die Entfernung zwischen Türen von Beherbergungsräumen und notwendigen Treppenräumen oder Ausgängen ins Freie nicht länger als 15 m sein.

(4) Stufen in notwendigen Fluren müssen beleuchtet sein.

§ 7
Türen

(1) Feuerhemmende Feuerschutzabschlüsse, die auch die Anforderungen an Rauchschutztüren erfüllen, müssen vorhanden sein in Öffnungen

1. von notwendigen Treppenräumen zu anderen Räumen, ausgenommen zu notwendigen Fluren, und

2. von notwendigen Fluren in Kellergeschossen zu Räumen, die von Gästen nicht benutzt werden.

(2) Rauchschutztüren müssen vorhanden sein in Öffnungen

1. von notwendigen Treppenräumen zu notwendigen Fluren,

2. von notwendigen Fluren zu Beherbergungsräumen und

3. von notwendigen Fluren zu Gasträumen, wenn an den Fluren in demselben Rauchabschnitt Öffnungen zu Beherbergungsräumen liegen.

§ 8
Sicherheitsbeleuchtung, Sicherheitsstromversorgung

(1) Beherbergungsstätten müssen

1. in notwendigen Fluren und in notwendigen Treppenräumen,

2. in Räumen zwischen notwendigen Treppenräumen und Ausgängen ins Freie,

3. für Sicherheitszeichen, die auf Ausgänge hinweisen, und

4. für Stufen in notwendigen Fluren

eine Sicherheitsbeleuchtung haben.

(2) Beherbergungsstätten müssen eine Sicherheitsstromversorgung haben, die bei Ausfall der allgemeinen Stromversorgung den Betrieb der sicherheitstechnischen Anlagen und Einrichtungen übernimmt, insbesondere

1. der Sicherheitsbeleuchtung,

2. der Alarmierungseinrichtungen und

3. der Brandmeldeanlage.

§ 9
Alarmierungseinrichtungen, Brandmeldeanlagen,
Brandfallsteuerung von Aufzügen

(1) 1Beherbergungsstätten müssen Alarmierungseinrichtungen haben, durch die im Gefahrenfall die Betriebsangehörigen und Gäste gewarnt werden können. 2Bei Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten müssen sich die Alarmierungseinrichtungen bei Auftreten von Rauch in den notwendigen Fluren auch selbsttätig auslösen.

(2) 1Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten müssen Brandmeldeanlagen mit automatischen Brandmeldern, die auf die Kenngröße Rauch in den notwendigen Fluren ansprechen, sowie mit nichtautomatischen Brandmeldern (Handfeuermelder) zur unmittelbaren Alarmierung der dafür zuständigen Stelle haben. 2Die automatischen Brandmeldeanlagen müssen durch technische Maßnahmen gegen Falschalarme gesichert sein. 3Brandmeldungen müssen unmittelbar und automatisch zur Leitstelle für den Feuerschutz und den Rettungsdienst weitergeleitet werden.

(3) 1Aufzüge von Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten sind mit einer Brandfallsteuerung auszustatten, die durch die automatische Brandmeldeanlage ausgelöst wird. 2Die Brandfallsteuerung hat sicherzustellen, dass die Aufzüge das nicht von der Brandmeldung betroffene Eingangsgeschoss, ansonsten das in Fahrtrichtung davor liegende Geschoss, unmittelbar anfahren und dort mit geöffneten Türen außer Betrieb gehen.

§ 10
Freihalten der Rettungswege, Brandschutzordnung,
verantwortliche Personen

(1) 1Die Rettungswege müssen frei von Hindernissen sein. 2Türen im Zuge von Rettungswegen dürfen nicht versperrt werden und müssen von innen leicht zu öffnen sein.

(2) 1In jedem Beherbergungsraum sind an dessen Ausgang ein Rettungswegplan und Hinweise zum Verhalten bei einem Brand anzubringen. 2Die Hinweise müssen auch in den Fremdsprachen, die der Herkunft der üblichen Gäste Rechnung tragen, abgefasst sein.

(3) Für Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten sind im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle

1. eine Brandschutzordnung zu erstellen und

2. Feuerwehrpläne anzufertigen; die Feuerwehrpläne sind der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.

(4) Die Betriebsangehörigen sind bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach mindestens einmal jährlich über

1. die Bedienung der Alarmierungseinrichtungen und der Brandmelder zu unterweisen und

2. die Brandschutzordnung und das Verhalten bei einem Brand zu belehren.

(5) Für die Einhaltung der in den Absätzen 1 bis 4 gestellten Anforderungen ist die Betreiberin oder der Betreiber oder die von ihr oder ihm beauftragte Person verantwortlich.

§ 11
Prüfungen

(1) Die Bauherrin oder der Bauherr oder die Betreiberin oder der Betreiber haben die technischen Anlagen und Einrichtungen entsprechend der Verordnung über die Prüfung technischer Anlagen und Einrichtungen von Sonderbauten durch staatlich anerkannte Sachverständige und durch Sachkundige - Technische Prüfverordnung - (TPrüfVO) in der jeweils geltenden Fassung prüfen zu lassen.

(2) 1Die Bauaufsichtsbehörde hat Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten in Zeitabständen von höchstens 5 Jahren zu prüfen. 2Dabei ist auch die Einhaltung der Betriebsvorschriften zu überwachen und festzustellen, ob die Prüfungen der technischen Anlagen und Einrichtungen fristgerecht durchgeführt und etwaige Mängel beseitigt worden sind. 3Der für die Brandschau zuständigen Behörde ist Gelegenheit zu geben, an den Prüfungen teilzunehmen.

§ 12
Anwendung der Vorschriften auf bestehende Beherbergungsstätten

Auf die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bestehenden Beherbergungsstätten sind die Vorschriften der §§ 10 (Freihalten der Rettungswege, Brandschutzordnung, verantwortliche Personen) und 11 (Prüfungen) anzuwenden.

§ 13
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig nach § 84 Abs. 1 Nr. 20 BauO NRW handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 10 Abs. 1 Rettungswege nicht frei von Hindernissen hält, Türen im Zuge von Rettungswegen versperrt oder versperren lässt oder als Verantwortlicher nicht dafür sorgt, dass diese Türen von innen leicht geöffnet werden können,

2. entgegen § 10 Abs. 2 den Rettungswegplan und Hinweise zum Verhalten bei einem Brand nicht in jedem Beherbergungsraum anbringt oder anbringen lässt.

Artikel III

Änderung der Verordnung über bautechnische Prüfungen

Die Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO) vom 6. Dezember 1995 (GV. NRW. S. 1241), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Februar 2000 (GV. NRW. S. 226), wird wie folgt geändert:

1. § 12 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„Für Versammlungsstätten im Sinne des § 1 der Versammlungsstättenverordnung sind die Anordnung der Sitz- und Stehplätze, einschließlich der Plätze für Benutzerinnen und Benutzer von Rollstühlen, der Bühnen, Szenen- oder Spielflächen sowie der Verlauf und die erforderliche Breite der Rettungswege in einem Bestuhlungs- und Rettungswegeplan im Maßstab von mindestens 1:200 darzustellen. Sind verschiedene Anordnungen vorgesehen, so ist für jede ein besonderer Plan vorzulegen.

2. § 12 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

Das Wort „Geschäftshausverordnung“ wird durch das Wort „Verkaufsstättenverordnung“ ersetzt.

3. § 12 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

„Für Beherbergungsstätten im Sinne des § 1 der Beherbergungsstättenverordnung, für die ein Brandschutzkonzept nicht gefordert ist, müssen die Bauvorlagen Angaben enthalten über

1. die Sicherheitsbeleuchtung,

2. die Sicherheitsstromversorgung,

3. die Alarmierungseinrichtungen

4. die Brandmeldeanlage und

5. die Rettungswege auf dem Grundstück.“

Artikel IV

Änderung der Technischen Prüfverordnung

In § 1 der Technischen Prüfverordnung (TPrüfVO) vom 5. Dezember 1995 (GV. NRW. S. 1236), geändert durch Verordnung vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 484), erhalten die Punkte 1 bis 6 folgende Fassung:

„1. Verkaufsstätten im Sinne der Verkaufsstättenverordnung in der jeweils geltenden Fassung (SGV. NRW. 232),

2. Versammlungsstätten im Sinne der Versammlungsstättenverordnung in der jeweils geltenden Fassung (SGV. NRW. 232),

3. Krankenhäusern im Sinne der Krankenhausbauverordnung in der jeweils geltenden Fassung (SGV. NRW. 232),

4. Beherbergungsstätten im Sinne der Beherbergungsstättenverordnung in der jeweils geltenden Fassung (SGV. NRW. 232),

5. Hochhäusern,

6. Mittel- und Großgaragen im Sinne der Garagenverordnung in der jeweils geltenden Fassung (SGV. NRW. 232),“

Artikel V

Aufhebung von Vorschriften

Folgende Verordnungen treten am Tage nach der Verkündung außer Kraft:

- Versammlungsstättenverordnung vom 1. Juli 1969 (GV. NRW. S. 548), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Februar 2000 (GV. NRW. S. 226)

- Verordnung über technische Bühnen- und Studiofachkräfte vom 9. Dezember 1983 (GV. NRW. 1984 S. 14), geändert durch Verordnung vom17. Juni 1999 (GV. NRW. S. 410)

- Gaststättenbauverordnung vom 9. Dezember 1983 (GV. NRW. 1984 S. 4, ber. S. 237), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Februar 2000 (GV. NRW. S. 226)

Artikel VI

In-Kraft-Treten der Verordnung, eingeleitete Verfahren

(1) Die Verordnung über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten und Beherbergungsstätten tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung eingeleitete Verfahren sind nach den bisher geltenden Verordnungen weiterzuführen. Auf Verlangen der Antragstellerin oder des Antragstellers sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden.

Düsseldorf, den 20. September 2002

Der Minister
für Städtebau und Wohnen,
Kultur und Sport
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr. Michael  V e s p e r

GV. NRW. 2002 S. 454