Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 27 vom 18.10.2002 Seite 483 bis 488

Genehmigung der 9. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Oberbereich Dortmund - östlicher Teil - im Gebiet der Stadt Werl
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Genehmigung der 9. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Oberbereich Dortmund - östlicher Teil - im Gebiet der Stadt Werl

Genehmigung
der 9. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes
für den Regierungsbezirk Arnsberg,
Teilabschnitt Oberbereich Dortmund - östlicher Teil -
im Gebiet der Stadt Werl

Vom 28. August 2002

Der Regionalrat des Regierungsbezirks Arnsberg hat in seiner Sitzung am 4. Juli 2002 die Aufstellung der 9. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Arnsberg, Teilabschnitt Oberbereich Dortmund - östlicher Teil - im Gebiet der Stadt Werl beschlossen (Darstellung einer Bodendeponie „Im Braunschweig“).

Diese Änderung habe ich mit Erlass vom 28. August 2002 - IV.2 - 30.13.03.10 - gemäß § 16 Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2001 (GV. NRW. S. 50), zuletzt geändert am 17. Mai 2001 (GV. NRW. S. 194) im Einvernehmen mit den fachlich zuständigen Landesministerien genehmigt.

Gemäß § 16 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes werden die in der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes enthaltenen Darstellungen mit der Bekanntmachung der Genehmigung Ziele der Raumordnung und Landesplanung.

Die 9. Änderung des Gebietsentwicklungsplanes für den Regierungsbezirk Arnsberg wird bei der Staatskanzlei (Landesplanungsbehörde), bei der Bezirksregierung Arnsberg (Bezirksplanungsbehörde), bei dem Kreis Soest sowie bei der Stadt Werl und den Gemeinden Wickede, Ense und Welver zur Einsicht für jedermann niedergelegt.

Die Bekanntmachung der Genehmigung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen erfolgt nach § 16 Abs. 2 Satz 1 des Landesplanungsgesetzes.

Gemäß § 17 des Landesplanungsgesetzes weise ich auf folgendes hin:

Eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften des Landesplanungsgesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften bei der Erarbeitung und Aufstellung der Änderung des Gebietsentwicklungsplanes ist unbeachtlich, wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres nach dieser Bekanntmachung bei der Bezirksregierung Arnsberg (Bezirksplanungsbehörde) geltend gemacht worden ist. Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Genehmigung des Gebietsentwicklungsplanes oder deren Bekanntmachung verletzt worden sind.

Düsseldorf, den 1. Oktober 2002

Der Ministerpräsident
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

Dr.  P i e t r z e n i u k

GV. NRW. 2002 S. 488