Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 28 vom 30.10.2002 Seite 489 bis 496

Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten sowie zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten Dienstvorgesetzten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie
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Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten sowie zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten Dienstvorgesetzten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie

2030

Verordnung
über beamtenrechtliche Zuständigkeiten sowie
zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen
ausgestatteten Dienstvorgesetzten
im Geschäftsbereich des Ministeriums für
Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie

Vom 13. August 2002

Aufgrund des

1. § 3 Abs. 3 und des § 180 Satz 2 des Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234), zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 242),

2. § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2002 (BGBL. I S. 2138),

3. § 15 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2138),

4. § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamten und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 1978 (GV. NRW. S. 286), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Januar 2002 (GV. NRW. S. 26),

5. § 15 Abs. 3 Satz 2 der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (DO NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 364), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 148),

wird für den Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie verordnet:

§ 1
Grundsätzliche Zuständigkeit

(1) Zuständig für beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der Beamtinnen und Beamten ist die Leiterin oder der Leiter (Leitung) der Behörde oder Einrichtung, bei der die Beamtin oder der Beamte beschäftigt ist. Das gilt entsprechend für Beamtinnen und Beamte ohne Amt.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit nach Gesetz oder Verordnung eine andere Stelle zuständig ist oder in den §§ 2 bis 6 etwas anderes bestimmt ist.

§ 2
Beamtenverhältnis

(1) Die Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand wird übertragen

für die Beamtinnen und Beamten meines Geschäftsbereichs, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 1 bis A 15 verliehen ist oder wird, und für die entsprechenden Beamtinnen und Beamten ohne Amt bei

1. den Bezirksregierungen
auf die Bezirksregierungen

2. der Versorgungsverwaltung einschließlich der Versorgungskuranstalt und der Landesstelle für Aussiedler, Zuwanderer und ausländische Flüchtlinge
auf die Bezirksregierung Münster

3. dem Landesinstitut für Qualifizierung
auf die Leiterin oder den Leiter des Landesinstituts für Qualifizierung

4. der Zentralstelle für Fernunterricht
auf die Leiterin oder den Leiter der Zentralstelle für Fernunterricht

5. den übrigen den Bezirksregierungen nachgeordneten Dienststellen und Einrichtungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie
auf die Bezirksregierungen, in deren Bezirk sie ihren Sitz haben.

Satz 1 gilt nicht für Entscheidungen, die folgende Funktionsstellen betreffen:

1. Amtsleiter(innen) aller Behörden und Einrichtungen

2. stellvertretende Amtsleiter(innen) aller Behörden und Einrichtungen,

3. Abteilungsleiter(innen) der Landesanstalt für Arbeitsschutz

4. Hauptdezernentinnen/Hauptdezernenten der Bezirksregierungen meines Geschäftsbereichs. Diesbezügliche Entscheidungen bleiben dem Ministerium für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie vorbehalten.

Ferner bedürfen Entscheidungen bezüglich

1. der Dezernentinnen/Dezernenten meines Geschäftsbereichs der Bezirksregierungen,

2. der Dezernentinnen/Dezernenten der Zentralstelle für Fernunterricht,

3. der der Leitung des Landesinstituts für Qualifizierung nachgeordneten Führungsebene

4. der regierungsbezirksübergreifend zu besetzenden Stellen meines Geschäftsbereichs der Besoldungsgruppe A 15, die nicht Funktionsstellen sind,

meiner Zustimmung.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Beamtinnen und Beamten auf Widerruf und auf Probe des höheren Dienstes.

Ausgenommen hiervon sind die Entscheidungen über die Zuweisungen der Referendarinnen/Referendare und Assessorinnen/Assessoren im Arbeitsschutz, die dem Ministerium für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie vorbehalten bleiben.

Soweit sich aus den Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen eine andere Zuständigkeit ergibt, hat diese Vorrang.

(3) Abweichend von Abs. 1 wird die Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand von Beamtinnen und Beamten des einfachen, des mittleren und des gehobenen Dienstes, denen ein Amt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 13 verliehen ist oder wird, und den entsprechenden Beamtinnen und Beamten ohne Amt bei

der Landesanstalt für Arbeitsschutz

auf deren Leitung übertragen.

(4) Abweichend von Abs. 1 wird die Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand von Beamtinnen und Beamten des einfachen und des mittleren Dienstes, denen ein Amt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 9 (ohne Stellen mit Amtszulage) verliehen ist oder wird, und den entsprechenden Beamtinnen und Beamten ohne Amt bei

den Versorgungsämtern

den Versorgungskuranstalten

der Landesstelle für Aussiedler, Zuwanderer und ausländische Flüchtlinge

auf die jeweilige Leitung übertragen.

(5) Für

1. andere als in den Abs. 1 bis 4 genannte Entscheidungen nach den §§ 8 bis 14a, 30 bis 54, § 63 und § 92 Abs. 4 LBG,

2. Entscheidungen über die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit und der Probezeit (§§ 21, 23 LBG),

3. Beförderungen im Sinne des § 25 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 LBG,

4. die Übernahme nach § 128 Abs. 2 bis 4 BRRG,

5. die Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt (§ 28 Abs. 3 LBG, § 130 Abs. 1 BRRG),

6. die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 130 Abs. 2 BRRG sowie

7. die Herabsetzung der Anwärterbezüge gemäß § 66 BBesG

sind Dienstvorgesetzte die Leitungen der nach den Abs. 1 bis 4 zuständigen Stellen in dem dort genannten Umfang.

(6) Soweit die Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand nicht der Landesregierung vorbehalten und nicht nach den Abs. 1 bis 4 übertragen worden sind, entscheidet das Ministerium für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie. Das gilt entsprechend für Entscheidungen nach Abs. 5.

§ 3
Versetzung, Abordnung, Zuweisung

(1) Für die

1. Erklärung des Einverständnisses zu einer Versetzung oder Abordnung in den Landesdienst

2. Versetzung oder Abordnung zu einer Dienststelle außerhalb des Landesdienstes (§§ 28, 29 LBG, § 123 BRRG)

3. Versetzung oder Abordnung innerhalb des Landesdienstes

sind Dienstvorgesetzte die Leitungen der nach § 2 Abs. 1 bis 4 zuständigen Behörden und Einrichtungen in dem dort genannten Umfang.

(2) Entscheidungen über Versetzungen von Beamtinnen und Beamten zwischen zwei Bezirksregierungen haben im Einvernehmen beider zuständiger Bezirksregierungen zu erfolgen. Soweit dieses Einvernehmen nicht erreicht wird, entscheidet das Ministerium für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie abschließend.

(3) In anderen als den in den Abs. 1 und 2 genannten Fällen wird die Entscheidung durch das Ministerium für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie getroffen und das Einverständnis zu Versetzungen und Abordnungen von ihm erklärt. Das gilt auch für die Zuweisung einer Tätigkeit gemäß § 123a BRRG.

§ 4
Weitere Zuständigkeiten

Die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 zuständigen Leitungen der Behörden und Einrichtungen sind Dienstvorgesetzte aller Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs für die

1. Entscheidungen auf dem Gebiet des Nebentätigkeitsrechts (§§ 67 bis 75b LBG),

2. Zustimmung zur Annahme von Belohnungen und Geschenken (§ 76 LBG),

3. Geltendmachung von Schadenersatz- und Rückgriffsansprüchen des Landes nach § 84 LBG,

4. Entscheidungen nach §§ 78b, 78c, 78d und 78e, 85a LBG sowie über Erziehungsurlaub nach der Erziehungsurlaubsverordnung,

5. Entscheidung nach § 85 LBG, soweit Ansprüche wegen der Verletzung der Fürsorgepflicht geltend gemacht werden,

6. Gewährung von Sonderurlaub nach der Sonderurlaubsverordnung,

7. Abordnung zu Aus- und Fortbildungsveranstaltungen,

8. Abordnungen oder Zuweisungen an eine auswärtige Ausbildungsstelle,

9. Festsetzung des Allgemeinen Dienstalters,

10. Festsetzung von Umzugskostenvergütung und Entscheidungen nach §§ 2 und 11 BUKG,

11. Anweisung eines von § 15 Abs. 1 BBesG abweichenden dienstlichen Wohnsitzes im Sinne des § 15 Abs. 2 BBesG.

§ 5
Klagen aus dem Beamtenverhältnis

(1) Die Befugnis, im Vorverfahren zu Klagen aus dem Beamtenverhältnis über den Widerspruch zu entscheiden, wird der Leitung der nach § 2 Abs. 1 Satz 1 zuständigen Stellen sowie dem Landesamt für Besoldung und Versorgung übertragen, soweit sie oder ihre nachgeordneten Behörden oder Einrichtungen den mit dem Widerspruch angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder die Handlung vorgenommen haben, gegen die sich der Widerspruch richtet.

(2) Die Befugnis, das Land bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit zu vertreten, wird auf die in Abs. 1 genannten Stellen übertragen. Satz 1 ist im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Verwaltungsgerichtsordnung) entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch für Verfahren nach den §§ 80, 80a VwGO.

(3) In anderen als den in den Abs. 1 und 2 genannten Fällen entscheidet das Ministerium für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie über den Widerspruch und vertritt das Land.

§ 6
Sonderzuständigkeiten

(1) Für die in § 1 Satz 1 genannten Dienstvorgesetzten sind Dienstvorgesetzte die Leitungen der unmittelbar übergeordneten Stelle, soweit sich nicht aus § 1 Abs. 2 etwas anderes ergibt. Beamtenrechtliche Entscheidungen im Sinne des § 4 über die persönlichen Angelegenheiten der dort genannten Leitungen mit Ausnahme der Regierungspräsidentinnen und der Regierungspräsidenten werden vom Ministerium für Arbeit und Soziales, Qualifikation und Technologie getroffen, soweit nicht nach Gesetz oder Verordnung eine andere Stelle zuständig ist.

(2) Entscheidungen nach §§ 64 und 65 LBG werden von den nach § 1 Abs. 1 zuständigen Dienstvorgesetzten getroffen. Hat sich der Vorgang, der den Gegenstand der Äußerung bildet, bei einer anderen Behörde oder Einrichtung ereignet, so darf die Aussagegenehmigung nur mit deren Zustimmung erteilt werden.

§ 7
Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen
ausgestatteten Dienstvorgesetzten

Zu Dienstvorgesetzten zur Ausübung von Disziplinarbefugnissen bestimme ich, soweit sich dies nicht bereits aus § 15 Abs. 3 Satz 1 DO NRW ergibt,

1. die Leiterin oder den Leiter des Landesinstituts für Qualifizierung

2. die Leiterin oder den Leiter der Zentralstelle für Fernunterricht,

3. die Präsidentin oder den Präsidenten der Landesanstalt für Arbeitsschutz,

4. die Leiterinnen oder die Leiter der Versorgungsämter,

5. die Leiterin oder den Leiter der Versorgungskuranstalt,

6. die Leiterin oder den Leiter der Landesstelle für Aussiedler, Zuwanderer und ausländische Flüchtlinge

für die ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Beamtinnen und Beamten,

7. die Regierungspräsidentinnen oder die Regierungspräsidenten,

für die ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Beamtinnen und Beamten meines Geschäftsbereichs.

§ 8
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten sowie zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten Dienstvorgesetzen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport vom 17. November 1999 (GV. NRW. S. 638) außer Kraft.

Düsseldorf, den 13. August 2002

Der Minister
für Arbeit und Soziales,
Qualifikation und Technologie
des Landes Nordrhein-Westfalen

Harald  S c h a r t a u

GV. NRW. 2002 S. 490