Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 28 vom 30.10.2002 Seite 489 bis 496

Änderung der Satzung der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse
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Änderung der Satzung der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse

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Änderung der Satzung
der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse

Vom 1. August 2002

Die Gewährträgerversammlung der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse hat am 1. August 2002 gemäß Artikel 2 § 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute in Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 284) folgende Änderung der Satzung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 284) mit Wirkung vom 1. August 2002 beschlossen:

1. § 1 Abs. 6 erhält folgende Fassung:

„(6) Jeder Anstaltsträger kann seine Anstaltsträgerschaft an der LBS Westdeutsche Landesbausparkasse mit Zustimmung des anderen Anstaltsträgers ganz oder teilweise auf eine oder mehrere juristische Personen des öffentlichen Rechts nach Maßgabe des Artikel 2 § 4 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse der öffentlich-rechtlichen Kreditinstitute in Nordrhein-Westfalen übertragen.“

2. § 8 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Mitgliedschaft im Verwaltungsrat erlischt

a) bei einem Mitglied gemäß § 7 Abs. 1 Buchstabe c) mit seiner Abberufung durch den Anstaltsträger, die jederzeit möglich ist,

b) bei einem Mitglied gemäß § 7 Abs. 1 Buchstabe a) bis c) mit dem Ausscheiden des entsendenden Anstaltsträgers aus seiner Anstaltsträgerschaft; die frei werdenden Sitze entfallen auf den verbleibenden Anstaltsträger; § 7 Abs. 1 ändert sich entsprechend,

c) bei einem Mitglied gemäß § 7 Abs. 1 Buchstabe d) mit Beendigung seines Arbeitsverhältnisses bei der Bausparkasse. §§ 25 und 26 des Landespersonalvertretungsgesetzes finden im Übrigen entsprechende Anwendung.“

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Scheidet ein Mitglied gemäß § 7 Abs. 1 Buchstabe c) vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Verwaltungsrat aus, so ist für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu entsenden. Die Nachfolge eines vorzeitig ausgeschiedenen Mitgliedes gemäß § 7 Abs. 1 Buchstabe d) regelt sich entsprechend § 28 Abs. 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes.“

3. § 12 Abs. 7 erhält folgende Fassung:

„(7) Scheidet ein Anstaltsträger aus seiner Trägerschaft aus, so erlischt mit dem Zeitpunkt des Ausscheidens die Mitgliedschaft und sein Entsendungsrecht gemäß Abs. 1. Die ihm bislang zustehenden Sitze wachsen dem verbleibenden Anstaltsträger zu. Abs. 1 ändert sich entsprechend.“

Das Innenministerium hat die Änderung der Satzung am 1. August 2002 genehmigt.

GV. NRW. 2002 S. 495