Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 32 vom 2.12.2002 Seite 561 bis 568

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Ausbildungsberuf Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin
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Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Ausbildungsberuf Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin

7134

Verordnung
zur Änderung der Verordnung über
die Ausbildung und Prüfung für den Ausbildungsberuf
Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin

Vom 14. Oktober 2002

Aufgrund der §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes im öffentlichen Dienst (AGBBiG) vom18. September 1979 (GV. NRW. S. 644) in Verbindung mit den §§ 41, 42 des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 (BGBl. I S. 1112), zuletzt geändert durch Artikel 40 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992), (BBiG) und § 1 Nr. 4 der Zweiten Berufsbildungs-Zuständigkeitsverordnung vom 3. Dezember 1991 (GV. NRW. S. 553), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Oktober 2001 (GV. NRW. S. 777), wird nach Beschlussfassung durch den Berufsbildungsausschuss verordnet:

Artikel 1

Änderung
der Ausbildungs- und Prüfungsordnung Vermessungstechniker

Die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für den Ausbildungsberuf Vermessungstechniker/Vermessungstechnikerin vom 16. Juli 1996 (GV. NRW. S. 330) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 werden die Wörter „die Landschaftsverbände“ ersetzt durch die Wörter „der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen“.

2. In § 3 Abs. 1 Buchstabe b werden die Wörter „Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten/ Landesamt für Agrarordnung (Obere Flurbereinigungsbehörde)“ ersetzt durch die Wörter „Obere Flurbereinigungsbehörde (Bezirksregierung Münster)“.

3. In § 6 Abs. 1 und 2 wird jeweils nach den Wörtern „Oberen Flurbereinigungsbehörde“ die Wörter „(Bezirksregierung Münster)“ eingefügt.

4. In § 16 Abs. 1 werden die Zahl „30“ durch „15“ und die Zahl „31“ durch „1“ ersetzt.

5. In § 19 Abs. 2 werden die Wörter „bis zum 20. Oktober bzw. 20. April“ ersetzt durch die Wörter „spätestens vier Wochen vor dem Prüfungstermin“.

6. § 22 erhält folgende Fassung:

㤠22
Leitung und Aufsicht

(1) Der Prüfungsausschuß nimmt unter der Leitung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden die Prüfung ab.

(2) Die oder der Vorsitzende regelt im Einvernehmen mit der Bezirksregierung die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, daß der Prüfling die Arbeiten selbständig und nur mit den zugelassenen Arbeits- und Hilfsmitteln ausführt. Über die für die Prüfung wesentlichen Tatbestände ist eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 3 zu fertigen und von der Aufsicht zu unterzeichnen.

(3) Die Aufsicht verschafft sich über die Person der Prüflinge in geeigneter Weise Gewißheit und weist auf die Folgen von Täuschungshandlungen oder Ordnungsverstößen hin. Sie händigt die Prüfungsaufgaben aus und sorgt für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung.

(4) Die Aufsicht sendet die Prüfungsarbeiten und die Niederschrift in versiegeltem Umschlag an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des jeweils zuständigen Prüfungsausschusses oder an den von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden benannten Prüfer.

(5) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Beauftragte der Ausbildungsstellen und Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können bei der mündlichen Ergänzungsprüfung (§ 26) als Gäste anwesend sein. Bei Beratungen des Prüfungsausschusses dürfen nur dessen Mitglieder zugegen sein.“

7. § 28 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Ausbildungsstellen werden über das Ergebnis der Prüfung unterrichtet.“

8. § 29 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Ausbildungsstellen werden über das Ergebnis der nichtbestandenen Prüfung unterrichtet und beraten danach die Auszubildenden.“

9. § 30 Abs. l erhält folgende Fassung:

„(1) Prüfungsaufgaben in der praktischen Prüfung und einzelne Prüfungsfächer der schriftlichen Prüfung sind zu wiederholen, soweit sie mit ungenügend bewertet wurden. Prüfungsaufgaben in der praktischen Prüfung bzw. Prüfungsfächer in der schriftlichen Prüfung, die mit mangelhaft bewertet wurden, sind nur dann zu wiederholen, wenn in der praktischen Prüfung insgesamt bzw. in der schriftlichen Prüfung insgesamt keine ausreichenden Leistungen erbracht wurden. Im Übrigen braucht die Prüfung nicht wiederholt zu werden, wenn der Prüfling dies beantragt.“

10. In § 34 Abs. 1 werden die Wörter „15. März und für den Herbsttermin bis zum 15. September“ ersetzt durch die Wörter „1. Februar und für den Herbsttermin bis zum 15. August“.

11. § 37 Satz 3 erhält folgende Fassung:

„Die oder der Auszubildende, die gesetzlichen Vertreter, die Ausbildungsstelle und die Berufsschule werden über das Ergebnis der Zwischenprüfung unterrichtet.“

Artikel II

Übergangsvorschrift

Die Vorschriften des § 30 sind auch auf Berufsausbildungsverhältnisse anzuwenden, die bei In-Kraft-Treten dieser Verordnung bestehen.

Artikel III

In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 14. Oktober 2002

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Dr.  B e h r e n s

Die Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen

H ö h n

GV. NRW. 2002 S. 566