Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 6 vom 18.3.2002 Seite 87 bis 98

Bekanntmachung der Unfallverhütungsvorschrift „Biologische Arbeitsstoffe“ (GUV 9.29 Westfälisch)
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Bekanntmachung der Unfallverhütungsvorschrift „Biologische Arbeitsstoffe“ (GUV 9.29 Westfälisch)

Bekanntmachung
der Unfallverhütungsvorschrift
„Biologische Arbeitsstoffe“
(GUV 9.29 Westfälisch)

Vom 1. Januar 2001

Die Vertreterversammlung des Gemeindeunfallversicherungsverbandes Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am 30. Oktober 2001 folgende Unfallverhütungsvorschrift beschlossen:

Unfallverhütungsvorschrift
„Biologische Arbeitsstoffe“
(GUV 9.29)
vom 1. Januar 2001

Inhaltsverzeichnis

Erstes Kapitel:

Geltungsbereich
§ 1 Geltungsbereich

Zweites Kapitel:

Betrieb
§ 2 Auskunftspflichten
§ 3 Beauftragung von Fremdunternehmen

Drittes Kapitel:

Ordnungswidrigkeiten
§ 4 Ordnungswidrigkeiten

Viertes Kapitel:

In-Kraft-Treten
§ 5 In-Kraft-Treten

Erstes Kapitel:

Geltungsbereich

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einschließlich Tätigkeiten in deren Gefahrenbereich. Unbeschadet der nachfolgenden Bestimmungen gelten die Vorschriften der Biostoffverordnung als Unfallverhütungsvorschrift entsprechend.

(2) Für Tätigkeiten, die dem Gentechnikrecht unterliegen und für die nach § 1 Satz 3 der Biostoffverordnung diese nicht gilt, gelten die Arbeitsschutzvorschriften des Gentechnikgesetzes, insbesondere die §§ 6 und 7 des Gentechnikgesetzes, sowie die Arbeitsschutzvorschriften der Gentechnik-Sicherheitsverordnung und der Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung als Unfallverhütungsvorschrift entsprechend.

(3) Über Genehmigungen, Anzeigen und Ausnahmebewilligungen gemäß Biostoffverordnung und Gentechnikrecht entscheiden die jeweils zuständigen staatlichen Behörden. Anzeige-, Vorlage-und Benachrichtigungspflichten bestehen nur gegenüber den zuständigen Behörden, sofern in dieser Unfallverhütungsvorschrift keine weitergehenden Regelungen getroffen werden.

Zweites Kapitel:

Betrieb

§ 2
Auskunftspflichten

(1) Der Unternehmer hat dem Unfallversicherungsträger auf Verlangen alle für Sicherheit und Gesundheitsschutz bedeutsamen Angaben über Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen und über gentechnische Arbeiten in gentechnischen Anlagen zu machen.

(2) Bei Betriebsauflösung hat der Unternehmer das Verzeichnis mit den Angaben nach § 13 Abs. 3 der Biostoffverordnung und die arbeitsmedizinischen Bescheinigungen nach § 15 Abs. 6 Satz 3 der Biostoffverordnung sowie nach § 12 Abs. 5 in Verbindung mit Anhang VI der Gentechnik-Sicherheitsverordnung dem Unfallversicherungsträger zu übergeben.

§ 3
Beauftragung
von Fremdunternehmen

(1) Erteilt ein Unternehmer Aufträge an Fremdunternehmer, die

- gezielte Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppe 2, soweit sie seuchenrechtlichen Bestimmungen unterliegen sowie biologischen Arbeitsstoffen der Risikogruppen 3 und 4,

- nicht gezielte Tätigkeiten mit vergleichbarer Gefährdung

oder

- Tätigkeiten in den jeweiligen Gefahrenbereichen

einschließen, hat er dafür zu sorgen, dass im Hinblick auf die biologischen Arbeitsstoffe und den organisatorischen Arbeitsablauf

1. die mit den Tätigkeiten verbundenen Gefahren ermittelt und beurteilt werden, wobei eine gemeinsame Gefährdungsbeurteilung zu erstellen ist,

2. die erforderlichen Schutzmaßnahmen für eigene Versicherte und Versicherte der Fremdunternehmer festgelegt werden,

3. die Verantwortungsbereiche aller beteiligten Versicherten einschließlich der vom Fremdunternehmer abgegrenzt und festgelegt werden,

4. alle Arbeitsabläufe überwacht werden,

5. die bei Zwischenfällen erforderlichen Schutz- und Hygienemaßnahmen festgelegt werden,

6. alle Maßnahmen und Festlegungen in gemeinsamen schriftlichen Aufzeichnungen mit den Fremdunternehmern festgehalten werden.

Verfügt der Unternehmer nicht über die hierzu erforderliche Fachkenntnis, hat er sich fachkundig beraten zu lassen.

(2) Der Unternehmer hat bei Tätigkeiten nach Absatz 1 außerdem

1. in Abstimmung mit den Fremdunternehmern einen Verantwortlichen schriftlich zu bestellen. Er hat den Verantwortlichen gegenüber allen Versicherten, die mit den Tätigkeiten nach Absatz 1 befasst sind, mit Weisungsbefugnis auszustatten und diese Versicherten entsprechend zu unterrichten,

2. sicherzustellen, dass die Tätigkeiten durch Aufsichtführende überwacht werden. Er hat dafür zu sorgen, dass alle Aufsichtführenden nur mit der schriftlichen Zustimmung des Verantwortlichen benannt werden,

3. im Einvernehmen mit dem Fremdunternehmer sicherzustellen, dass die festgelegten Schutzmaßnahmen durchgeführt werden.

Drittes Kapitel:

Ordnungswidrigkeiten

§ 4
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 209 Abs. 1 Nr. 1 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den Bestimmungen der

§§ 2 oder 3

zuwiderhandelt.

Viertes Kapitel:

In-Kraft-Treten

§ 5
In-Kraft-Treten

Diese Unfallverhütungsvorschrift tritt am ersten Tage des Monats April oder des Monats Oktober, der als erster der Bekanntmachung folgt, in Kraft.

Münster, den 15. Januar 2002

Der Geschäftsführer

M i c h a

Genehmigung

Die vorstehende Unfallverhütungsvorschrift

„Biologische Arbeitsstoffe“ (GUV 9.29)

wird genehmigt.

Az.: 211-8006.15.4.4

Düsseldorf, den 8. Februar 2002

Ministerium
für Arbeit und Soziales,
Qualifikation und Technologie
des Landes Nordrhein-Westfalen

Im Auftrag

P o s t l e r

(Siegel)

GV. NRW. 2002 S. 96