Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2002 Nr. 14 vom 27.6.2002 Seite 187 bis 230

Zweite Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung
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Zweite Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

2011

Zweite Verordnung
zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung

Vom 11. Juni 2002

Aufgrund des § 2 Abs. 2 und des § 6 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. August 1999 (GV. NRW. S. 524) wird verordnet:

Artikel I

Die Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung vom 3. Juli 2001 (GV. NRW. S. 262),  zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Oktober 2001 (GV. NRW. S. 748) , wird wie folgt geändert:

1. Die Tarifstelle 1.1.2 erhält folgende Fassung:

„1.1.2
Anordnungen zur Durchführung des Arbeitsschutzgesetzes (ArbSchG) und weiterer
Arbeitnehmerschutzvorschriften
Gebühr: Euro 50 bis 5.000“

2. Die bisherigen Tarifstellen 1.1.2 bis 1.1.5 werden Tarifstellen 1.1.3 bis 1.1.6.

3. In der Tarifstelle 2.2.2 wird in der Spalte „Gegenstand“ die Angabe „§ 22“ durch die Angabe „§ 27“ ersetzt.

4. In der Tarifstelle 2.4.2.4 werden nach dem Buchstaben c) die Worte „jedoch jeweils mindestens Euro 50“ eingefügt.

5. In der Tarifstelle 2.6.2.2 wird die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 1 HeizÜVO“ durch die Angabe „§ 1 Abs. 1 Satz 2 HeizÜVO“ ersetzt.

6. In der Tarifstelle 2.9.6.7 wird in der Spalte „Gegenstand“ das Wort „Prüfungszeugnisse“ durch das Wort „Prüfzeugnisse“ ersetzt.

7. In der Anlage 1 zum Gebührentarif (zu Tarifstelle 2) wird in der Nr. 17 das Wort „Geschäftshäuser“ durch das Wort „Verkaufsstätten“ ersetzt.

8. In der Anlage 2 zum Gebührentarif (zu Tarifstelle 2) wird in der Nr. 3.3.1 der Absatz „Bei Luftgeschossen gilt als Höhe der Abstand von der Unterfläche der konstruktiven Bauwerkssohle bis zur Oberfläche des Bodenbelags des darüberliegenden Geschosses.“ durch folgende Absätze ersetzt:

„Bei Luftgeschossen gilt als Höhe der Abstand von der Oberfläche des Bodenbelags bis zur Unterfläche der darüberliegenden Deckenkonstruktion.

Bei untersten Geschossen gilt als Höhe der Abstand von der Unterfläche der konstruktiven Bauwerkssohle bis zur Oberfläche des Bodenbelags des darüberliegenden Geschosses.“

9. Die Tarifstellen 4a.1 und 4a.2 werden ersatzlos gestrichen.

10. Die bisherige Tarifstelle 4a.3 wird 4a.1.

11. Die bisherige Tarifstelle 4a.4 wird 4a.2 und erhält folgende Fassung:

„Bescheinigung nach § 40 DSchG:

Gebühr: 1 v.H. der bescheinigten Aufwendungen“

12. Die bisherige Tarifstelle 4a.4.1 wird 4a.2.1 und erhält folgende Fassung:

„Bescheinigungen für bescheinigungsfähige Aufwendungen bis zu 5 000 Euro (bei mehreren Eigentümern bezogen auf das gesamte Baudenkmal):
gebührenfrei“

13. Die bisherige Tarifstelle 4a.5 wird 4a.3.

14. Die Tarifstelle 8.1.4 erhält folgende neue Fassung:

„Forstliche Einzelmaßnahmen“

15. Die Tarifstellen 8.1.4 und 8.1.5 werden die Tarifstellen 8.1.4.1 und 8.1.4.2.

16. Nach der Tarifstelle 8.1.4.2 (neu) werden folgende Tarifstellen neu eingefügt:

„8.1.4.3
Entscheidung über Nebenbestimmungen im Zusammenhang mit der Anzeige einer organisierten Veranstaltung im Wald ( § 2 Abs. 4 Satz 2 des Landesforstgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980, zuletzt geändert durch das Euroanpassungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (EuroAnpG NRW) vom 25. Sep.2001 (GV. NRW. S. 708))

Gebühr: Euro 25 bis 150

8.1.4.4
Entscheidung über einen Antrag auf befristete oder unbefristete Sperrung von Wald (§ 4 Abs. 2 und 3 des Landesforstgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980, zuletzt geändert durch das Euroanpassungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (EuroAnpG NRW) vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708))
Gebühr: Euro 75

8.1.4.5
Entsperrungsanordnung ( § 4 Abs. 5 des Landesforstgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.April 1980, zuletzt geändert durch das Euroanpassungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (EuroAnpG NRW) vom 25. September.2001 (GV. NRW. S. 708))
Gebühr: Euro 75 bis 150

8.1.4.6
Entscheidung über einen Antrag auf Zulassung einer Ausnahme vom Kahlhiebsverbot (§ 10 Abs. 2 S. 3 des Landesforstgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980, zuletzt geändert durch das Euroanpassungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (EuroAnpG NRW) vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708))
Gebühr: Euro 75

8.1.4.7
Entscheidung über einen Antrag auf unbefristete und befristete Umwandlungsgenehmigung (§§ 39 und 40 des Landesforstgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980, zuletzt geändert durch das Euroanpassungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (EuroAnpG NRW) vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708))
Gebühr: Euro 150 bis 500

8.1.4.8
Entscheidung über einen Antrag auf Erstaufforstungsgenehmigung bzw. Beseitigungsanordnung wegen ungenehmigter Erstaufforstung (§ 41 Abs. 1 und 6 des Landesforstgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980, zuletzt geändert durch das Euroanpassungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (EuroAnpG NRW) vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708))
Gebühr: Euro 100 bis 200

8.1.4.9
Wiederaufforstungsanordnung (§ 44 Abs. 3 des Landesforstgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980, zuletzt geändert durch das Euroanpassungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (EuroAnpG NRW) vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708))
Gebühr: Euro 75 bis 150

8.1.4.10
Anordnungen im Rahmen des Forstschutzes gegenüber nichtgemeindlichen Waldbesitzern
(§ 52 Abs. 1 des Landesforstgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.April 1980, zuletzt geändert durch das Euroanpassungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (EuroAnpG NRW) vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708) i. V. m. §§ 12, 14 des Ordnungsbehördengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980, zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 1994 (GV. NRW. S. 1115))
Gebühr: Euro 75 bis 150

8.1.5
Personalentscheidungen nach dem Landesforstgesetz

8.1.5.1
Entscheidung über die Bestellung von Forstschutz-Beauftragten (§ 53 Abs. 3 des Landesforstgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980, zuletzt geändert durch das Euroanpassungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (EuroAnpG NRW) vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708))
Gebühr: Euro 30

8.1.5.2
Entscheidung über einen Antrag auf Verleihung einer Amtsbezeichnung durch die Höhere Forstbehörde (§ 67 Abs. 1 des Landesforstgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 1980, zuletzt geändert durch das Euroanpassungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (EuroAnpG NRW) vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708))
Gebühr: Euro 50“

17. Nach Tarifstelle 8.3.1.1 wird folgende Tarifstelle 8.3.1.1.1 neu eingefügt:

„8.3.1.1.1
Nachprüfung je Prüfungsteil
Gebühr: Euro 50“

18. Die Tarifstelle 8.3.1.3 wird wie folgt neugefasst:

„8.3.1.3
Zulassung zur Jäger- oder Falknerprüfung oder zur Nachprüfung
Gebühr: Euro 20“

19. In der Tarifstelle 10.3.1 werden nach dem Wort „Rettungsassistenten“ das Wort „,Podologen“ eingefügt und die Wörter „Gebühr: Euro 52“ durch folgende Wörter ersetzt:

10.3.1.1 nach in NRW erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung
Gebühr: Euro 52

10.3.1.2 soweit eine Feststellung der Gleichwertigkeit des Aus- und Weiterbildungsstandes erforderlich ist

10.3.1.2.1 bei Entscheidung nach Aktenlage
Gebühr: Euro 150

10.3.1.2.2 bei einer Prüfung, die sich auf den Inhalt des mündlichen und praktischen Teils der staatlichen Prüfung erstreckt
Gebühr: Euro 200

20. In der Tarifstelle 10.11.1 wird nach dem Wort „Rettungsassistenten“ das Wort „,Podologen“ eingefügt.

21. In der Tarifstelle 10.11.1 werden die Wörter „Euro 200 bis 500“ durch die Wörter „Euro 700“ ersetzt.

22. An Tarifstelle 11.12.2 wird folgender Satz angefügt:
„Im Bereich des Arbeitsschutzes wird die Gebühr nicht erhoben, wenn die zuständige Behörde im Zusammenhang mit der Überwachungsmaßnahme ihren Aufgaben nach § 21 Abs. 1 ArbSchG nachgekommen ist“.

23. Die Tarifstelle 11.13 wird wie folgt neu gefasst:

„11.13
Amtshandlungen aufgrund der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV)

11.13.1
Entscheidung über die Genehmigung zum Umgang mit radioaktiven Stoffen oder die wesentliche Abweichung gemäß § 7
Gebühr: Euro 50 bis 25 000

Innerhalb des Gebührenrahmens sind folgende Sätze anzuwenden, soweit die Bezirksregierung für die Entscheidung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 zuständig ist:

Gebührenklasse

Vielfaches der Freigrenze nach
Anlage III Tabelle 1 Spalte 2

Gebühr
Euro

1

<10²

150

2

<104

250

3

<106

400

4

<108

700

5

<1010

2000

6

1010

4000

Gebühren werden nicht erhoben, soweit die Genehmigung für Krankenhäuser erteilt wird, die nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz gefördert werden.

11.13.2
Entscheidung über die Genehmigung zur Errichtung einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen nach § 11 Abs.1
Gebühr: Euro 500 bis 5 000

Gebühren werden nicht erhoben, soweit die Genehmigung für Krankenhäuser erteilt wird, die nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz gefördert werden.

11.13.3
Entscheidung über die Genehmigung zum Betrieb einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlen oder die wesentliche Änderung nach § 11 Abs. 2
Gebühr: Euro 250 bis 5 000

Gebühren werden nicht erhoben, soweit die Genehmigung für Krankenhäuser erteilt wird, die nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz gefördert werden.

11.13.4
Prüfung der Anzeigenunterlagen nach § 12
Gebühr: Euro 75 bis 350

Gebühren werden nicht erhoben, soweit die Anzeige von Krankenhäusern erstattet wird, die nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz gefördert werden.

11.13.5
Entscheidung über die Genehmigung zur Beschäftigung in fremden Anlagen oder Einrichtungen nach § 15
Gebühr: Euro 100 bis 750

11.13.6
Entscheidung über die Genehmigung zur Beförderung radioaktiver Stoffe gemäß § 16
Gebühr: Euro 100 bis 750

11.13.7
Entscheidung über die Erteilung der uneingeschränkten Freigabe nach § 29 Abs. 2 Nr. 1
Gebühr: Euro 100 bis 10000

Auf diese Gebühr wird eine bereits nach 11.13.10 erhobene Gebühr angerechnet.

11.13.8
Entscheidung über die Erteilung der Freigabe nach § 29 Abs. 2 Nr. 2
Gebühr: Euro 100 bis 10000

Auf diese Gebühr wird eine bereits nach 11.13.10 erhobene Gebühr angerechnet.

11.13.9
Entscheidung über die Erteilung der Freigabe nach § 29 Abs. 2 Satz 3
Gebühr: Euro 500 bis 10000

Auf diese Gebühr wird eine bereits nach 11.13.10 erhobene Gebühr angerechnet.

11.13.10
Feststellung nach § 29 Abs. 6
Gebühr: Euro 100 bis 5000

11.13.11
Anerkennung von Kursen und Fortbildungsmaßnahmen im Strahlenschutz nach § 30
Gebühr: Euro 150 bis 1000

11.13.12
Prüfung des Erwerbs und Bescheinigung der Fachkunde nach § 30 Abs. 1
Gebühr: Euro 100

11.13.13
Prüfung der Mitteilungsunterlagen über die Wahrnehmung der Aufgaben des Strahlenschutzverantwortlichen nach § 31 Abs. 1
Gebühr: Euro 25 bis 50

11.13.14
Prüfung der Mitteilungsunterlagen zur Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten nach § 31 Abs. 4
Gebühr: Euro 25 bis 150

11.13.15
Entscheidung nach § 36 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 Satz 2, § 37 Abs. 1, § 40 Abs. 1 Satz 3, § 41 Abs. 4 Satz 2, § 45 Abs.2, § 70 Abs. 5 im Aufsichtsverfahren, § 73 Abs. 2 und § 114
Gebühr: Euro 50 bis 350

11.13.16
Registrierung eines Strahlenpasses nach § 40 Abs. 2 und § 95 Abs. 3

a) Erstregistrierung
Gebühr: Euro 18

b) Verlängerung
Gebühr: Euro 8

11.13.17
Entscheidung über die Festlegung einer Ersatzdosis nach § 41 Abs. 1 Satz 3
Gebühr: Euro 50 bis 250

11.13.18
Bestimmung einer Messstelle für Messungen nach § 41 Abs. 1

a) Satz 1
Gebühr: Euro 5000

b) Satz 2 Nr. 2
Gebühr: Euro 250 bis 1000

11.13.19
Zulassung nach § 55 Abs. 1
Gebühr: Euro 500

11.13.20
Festlegung von Grenzwerten nach § 55 Abs. 3
Gebühr: Euro 50

11.13.21
Zulassung einer weiteren beruflichen Strahlenexposition nach § 56 und § 95 Abs. 5
Gebühr: Euro 500

11.13.22
Ausnahmen vom Weiterbeschäftigungsverbot nach § 57 Satz 2 und § 95 Abs. 6
Gebühr: Euro 500

11.13.23
Zulassung besonderer Strahlenexpositionen nach § 58 Abs. 1
Gebühr: Euro 500

11.13.24
Entscheidung über die Ermächtigung eines Arztes nach § 64 Abs. 1 zur Durchführung
arbeitsmedizinischer Vorsorgemaßnahmen
Gebühr: Euro 50 bis 250

Die Gebühr nach dieser Tarifstelle entfällt, wenn gleichzeitig über eine Ermächtigung nach § 41 Abs. 1 RöV entschieden wird und insoweit eine Gebühr nach Tarifstelle 11.14.21 zu erheben ist.

11.13.25
Entscheidung über die Bestimmung eines Sachverständigen nach § 66 Abs. 1
Gebühr: Euro 250 bis 5 000

11.13.26
Entscheidung über die Verlängerung der Überwachungsfrist nach § 66 Abs. 3
Gebühr: Euro 50 bis 250

11.13.27
Qualitätssicherungsmaßnahmen nach § 83
Gebühr: Euro 100 bis 1000

11.13.28
Festlegung von Messmethoden und Messverfahren nach § 95 Abs. 10
Gebühr: Euro 50 bis 250

11.13.29
Festlegung von Anforderungen zum Nachweis der Einhaltung der Überwachungsgrenzen für überwachungsbedürftige Rückstände nach § 97 Abs. 3
Gebühr: Euro 50 bis 250

11.13.30
Entscheidung über die Entlassung von überwachungsbedürftigen Rückständen aus der Überwachung nach § 98 Abs. 1
Gebühr: Euro 100 bis 2000

11.13.31
Entscheidung über eine Befreiung und Gestattung nach § 101 Abs. 3
Gebühr: Euro 250 bis 3000

11.13.32
Entscheidung über die Genehmigung des Zusatzes von radioaktiven Stoffen und die Aktivierung nach § 106
Gebühr: Euro 50 bis 25 000“

24. Die Tarifstelle 15a.3.6.1 wird aufgehoben.

25. Die Tarifstelle 15a.3.6.2 wird Tarifstelle 15a.3.6.1.

26. Die Tarifstellen 15a.3.10 bis 15a.3.10.2 werden aufgehoben.
Stattdessen wird für die Tarifstelle 15a.3.10. folgender Text eingefügt: „bleibt unbesetzt“.

27. Nach Tarifstelle 15a.3.16.3 werden folgende Tarifstellen eingefügt:

„15a.3.17
Durchführung der Verordnung über Anlagen zur biologischen Behandlung von Abfällen 30. BImSchV – vom 20. Februar 2001 (BGBl. I S. 317) in der jeweils geltenden Fassung

15a.3.17.1
Entscheidung über die Bekanntgabe einer Stelle (§ 8 der 30. BImSchV)
Gebühr: Euro 250 bis 1500

Gegebenenfalls zu einem früheren Zeitpunkt entrichtete oder gleichzeitig entstehende Gebühren nach Tarifstellen 15a.2.9, 15a.3.2.1, 15a.3.9.2, 15a.3.11.2, 15a.3.16.2 oder 15a.6 können zu 9/10 angerechnet werden.

15a.3.17.1.1
Entscheidung über die Neubenennung von fachlich Verantwortlichen bei bekannt gegebenen Stellen nach § 8 der 30. BimSchV
Gebühr: Euro 100

Soweit die Neubenennung auch anderen immissionsschutzrechtlichen Tarifstellen für die Neubenennung fachlich verantwortlicher Personen unterfällt, kann die Gebühr nur einmal erhoben werden.

15a.3.17.1.2
Zweitausstellung eines Bekanntgabebescheides oder Ausstellung eines aktualisierten
Bekanntgabebescheides ohne Prüfaufwand (§ 8 der 30. BImSchV)
Gebühr: Euro 25

Soweit hierbei die Ausstellung des Bescheides auch anderen immissionsschutzrechtlichen Tarifstellen für die Zweitausstellung oder Ausstellung eines aktualisierten Bekanntgabebescheides unterfällt, kann die Gebühr nur einmal erhoben werden.

15a.3.18
Amtshandlungen nach Artikel 15 der Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 08. Mai 2000 – ABl. EG Nr. L 162 Seite 1 – zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen

15a.3.18.1
Benennung von Stellen nach Artikel 15 der Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000
Gebühr: Euro 250 bis 1500“

28. In der Tarifstelle 15g.1 sind die Gebühren durch nachfolgende zu ersetzen:

a) für Beamte des höheren Dienstes oder vergleichbare Angestellte
Gebühr: Euro 66,47

b) für Beamte des gehobenen Dienstes oder vergleichbare Angestellte
Gebühr: Euro 51,64

c) für Beamte des mittleren Dienstes oder vergleichbare Angestellte
Gebühr: Euro 40,90

d) für Beamte des einfachen Dienstes oder vergleichbare Angestellte
Gebühr: Euro 30,68

29. In den Tarifstellen 16.1.1.1 und 16.1.1.2 ist jeweils das Wort „HybriEuroais“ durch das Wort „Hybridmais“ zu ersetzen.

30. In der Tarifstelle 16.1.1.6.2 wird in der Zeile „Gebühr“ die Zahl „4“ durch die Zahl „4,50“ ersetzt.

31. In der Tarifstelle 16.1.5.3 sind in der Klammer nach „§ 29“ die Worte „und § 34“ einzufügen.

32. Tarifstelle 16.1.5.4 ist in der Klammer die Ziffer „8“ durch die Ziffer „9“ zu ersetzen.

33. In der Tarifstelle 16.1.7.2 ist das Wort „Antrag“ durch das Wort „Partie“ zu ersetzen.

34. Die Tarifstelle 16.13.7 erhält folgende Fassung:

„Ausbilder-Eignungsprüfung (§ 21 Berufsbildungsgesetz in Verbindung mit der Ausbilder-Eignungsverordnung vom 16. Februar 1999, BGBl. I S. 157) in der jeweils geltenden Fassung
Gebühr: Euro 128“.

35. Die Tarifstelle 16.14 erhält folgende neue Fassung:

„Entscheidungen nach der Zusatzabgabenverordnung vom 12.01.2000 (BGBl. I S. 27)“

36. Die Tarifstelle 16.14.1 erhält folgende neue Fassung:

„Entscheidung über den Antrag auf Bescheinigung bzw. Ausstellung eines Nachweises nach den §§ 9 und 17 der Zusatzabgabenverordnung
Gebühr: Euro 50 bis 150“

37. Die Tarifstellen 16a.15 und 16a.15.1 werden wie folgt neu gefasst:

„16a.15
Amtshandlungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 der Kommission vom 12. Juli 2001 über die Kontrollen zur Einhaltung der Vermarktungsnormen für frisches Obst und Gemüse

16a.15.1
Ausstellung der Kontrollbescheinigung gemäß Artikel 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001 nach vollzogener Konformitätskontrolle
Gebühr: Euro 25 zzgl. 25 für jede weitere angefangene halbe Stunde Prüfungszeit“

38. Die Tarifstelle 16a.15.2 wird wie folgt neu gefasst :

„16a.15.2
Prüfung der Voraussetzungen für die Verwendung eines Aufklebers gemäß Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1148/2001

a) bei erstmaliger Genehmigung der Verwendung eines Aufklebers (Gültigkeitsdauer: bis zu drei Jahre)
Gebühr: Euro 150 bis 350

b) bei Erneuerung der Erlaubnis
Gebühr. Euro 100 bis 200“

39. Die Tarifstelle 16a.15.3 wird aufgehoben.

40. Die Tarifstelle 23.8.3 wird wie folgt neu gefasst:

„23.8.3
Stichprobenartige Rückstandsuntersuchungen, die aufgrund der Maßgaben des jährlichen nationalen Rückstandskontrollplans in den Staatlichen Veterinäruntersuchungsämtern Arnsberg, Detmold und Krefeld und dem Chemischen Landes- und Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt Münster durchgeführt werden.“

41. Die bisherige Tarifstelle 23.8.3 wird Tarifstelle 23.8.3.1.

42. In der Tarifstelle 23.8.3.1 (neu) werden in der jeweiligen Zeile „Gebühr“ die Zahlen ersetzt:

a) die Zahl „0,59“ durch die Zahl „0,63“
b) die Zahl „0,50“ durch die Zahl „0,70“
c) die Zahl „0,107“ durch die Zahl „0,15“
d) die Zahl „0,164“ durch die Zahl „0,17“
e) die Zahl „4,36“ durch die Zahl „4,43“

43. Die bisherigen Tarifstellen 23.8.4 bis 23.8.4.3 werden die Tarifstellen 23.8.3.2 bis 23.8.3.2.3.

44. In den folgenden neuen Tarifstellen werden in der jeweiligen Zeile „Gebühr“ die Zahlen ersetzt:

23.8.3.2.2
die Zahl „0,002“ durch die Zahl „0,001“

23.8.3.2.3
die Zahl „0,002 durch die Zahl „0,0014“

45. Nach der Tarifstelle 23.8.3.2.3 (neu) wird folgende Tarifstelle neu eingeführt:

„23.8.3.3
Stichprobenartige Rückstandsuntersuchungen, die aufgrund der Maßgabe des jährlichen nationalen Rückstandskontrollplanes (NRKP) von den Staatlichen Veterinäruntersuchungsämtern Arnsberg, Detmold und Krefeld und dem Chemischen Landes- und Staatlichen Veterinäruntersuchungsamt Münster im Auftrag der für die lebensmittelrechtliche Überwachung für Eier, Milch und Aquakulturen zuständigen kommunalen Behörden nach Artikel 2 der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 – ABl. EG Nr. L 32 – , zuletzt geändert durch die Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26. Juni 1996 – ABl. EG Nr. L 162/1 – in der jeweils geltenden Fassung und § 46 a LMBG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September1997, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften vom 20.07.2000 (BGBl. I S. 1045), durchgeführt werden:

a) je 1000 Eier
Gebühr: Euro 0,04
(je Ei = Euro 0.00004)

b) je t Milch
Gebühr: Euro 0,03

c) je t Erzeugnisse der Aquakulturen
Gebühr: Euro 2,15“

46. Die Tarifstelle 23.8.4 bleibt unbesetzt.

47. Die Tarifstelle 23.8.4.4 wird aufgehoben.

48. Die Tarifstelle 28.1.5.3 wird wie folgt neu gefasst:
„28.1.5.3
Prüfung der Anzeige zur Erstellung oder wesentlichen Veränderung sowie des Betriebs von Kanalisationsnetzen (§ 58 Abs. 1 Satz 1 LWG)

a) erstmalige Anzeige
von Niederschlags- und Schmutzwassernetzen bis 10ha entwässerte Fläche (Ae)
Gebühr: Euro 500

von Mischwassernetzen bis 10ha entwässerte Fläche (Ae)
Gebühr: Euro 1.000

bei Netzen über 10ha zusätzlich zu der vorgenannten Gebühr
bei Niederschlags- und Schmutzwassernetzen
Gebühr: Euro 25 für jedes weitere ha entwässerte Fläche
Höchstgebühr Euro 5.000

bei Mischwassernetzen
Gebühr: Euro 50 für jedes weitere ha entwässerte Fläche
Höchstgebühr: Euro 10.000

b) wesentliche Änderung
je nach Prüfumfang 25 oder 50 oder 75 v. H. der Gebühr für die erstmalige Anzeige

bei besonderer Mühewaltung jeweils Anhebung der Gebühr bis auf das Doppelte“.

49. Die Tarifstellen 28.1.9 und 28.1.9.1 werden wie folgt neu gefasst:

„28.1.9
Überwachung von Anlagen gemäß § 116 LWG

28.1.9.1
Überwachung des Betriebes vor Ort von

a) Abwasserbehandlungsanlagen (§ 58 Abs. 2 LWG) mit Ausnahme von Klein- und Pflanzenkläranlagen bis 50 E
Gebühr: Euro 100 bis 1 000 je Überwachungsmaßnahme

b) Klein- und Pflanzenkläranlagen bis 50 E (§ 58 Abs. 2 LWG)
Gebühr: Euro 50 je Überwachungsmaßnahme
bei besonderer Mühewaltung Anhebung der Gebühr bis auf das Doppelte

c) Aufbereitungsanlagen für Trinkwasser (§ 48 LWG)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000 je Überwachungsmaßnahme

d) Talsperren (§ 105 Abs. 1 LWG),
Hochwasserrückhaltebecken (§ 105 Abs. 2 LWG),
Rückhaltebecken außerhalb von Gewässern (§ 105 Abs. 3 LWG),
Stauanlagen, die nach § 31 WHG oder § 99 LWG zulassungspflichtig sind
Gebühr: Euro 100 bis 1 000 je Überwachungsmaßnahme

e) VAwS-Anlagen (§ 19 g WHG)
Gebühr: Euro 100 bis 1 000 je Überwachungsmaßnahme

Bei Überwachungsmaßnahmen mit nur geringem Aufwand
Gebühr: Euro 50 je Überwachungsmaßnahme

Werden mindestens 2 Anlagen zeitlich zusammenhängend auf demselben Betriebsgelände überwacht
Gebühr. Euro 50 bis 500 je Überwachungsmaßnahme

50. Nach der Tarifstelle 28.1.9.1 (neu) werden folgende Tarifstellen neu eingeführt:

„28.1.9.2
Bauüberwachung der Anlagen nach Tarifstellen 28.1.9.1 Buchstaben a) – e) mit Ausnahme der Tarifstelle 28.1.9.1 Buchstabe b)
Gebühr: Euro 100 bei Überwachungsmaßnahmen bis zu einer Stunde
Euro 50 für jede weitere Stunde
höchstens Euro 500 je Kalendertag

28.1.9.3
Bauzustandsbesichtigung (Abnahme) der Anlagen nach Ziffer 28.1.9.1 Buchstaben a) – e) mit Ausnahme der Tarifstelle 28.1.9.1 Buchstabe b)
Gebühr: 10% der Gebühr für die Anlagenzulassung

Sofern die Abnahme bereits im Rahmen anderer Tarifstellen, insbesondere der Tarifstelle 15a.2.16 Buchstabe a) erfasst ist, findet die Tarifstelle 28.1.9.3 keine Anwendung.“

28.1.9.4
Auslagen, die den Angehörigen der Überwachungsbehörde durch Dienstreisen oder Dienstgänge zur Überwachung der Anlagen entstehen, gelten durch die Gebühren nach den Tarifstellen 28.1.9.1 bis 28.1.9.3 als abgegolten.

51. Nach der Tarifstelle 28.2.2.18 wird folgende neue Tarifstelle Nr. 28.2.2.19 (neu) eingefügt:
„Entgegennahme und Bearbeitung von Anzeigen über beabsichtigte Aufbringungen nach § 7 Abs. 1 AbfKlärV
Gebühr: Euro 50 bis 200“

52. Die bisherigen Tarifstellen Nrn. 28.2.2.19 und 28.2.2.20 werden die Tarifstellen 28.2.2.20 und 28.2.2.21“.

53. Die Tarifstelle 28.2.10 und 28.2.10.1 erhalten folgende Fassung:
„28.2.10
Amthandlungen nach dem Abfallverbringungsgesetz (AbfVerbrG) vom 30. September 1994 (BGBl. I S. 2771), geändert durch Gesetz vom 9. September 2001 (BGBl. I. S. 2331).

28.2.10.1
Entscheidung über die Erteilung einer Genehmigung (§ 4 AbfVerbrG i. V. m. Art. 3 bis Art. 12 und Art. 14 bis Art. 22 der Verordnung (EWG) Nr. 259/93 des Rates zur Überwachung und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft) für
a) Abfälle der Grünen Liste (Anhang II der EG-Abfallverbringungsverordnung 259/93) zur Verwertung, deren Export zu notifizieren ist
Gebühr: Euro 0,25 je Tonne
mindestens Euro 300

b) sonstige Abfälle
Gebühr: Euro 0,50 je Tonne
mindestens Euro 400“

54. Die Tarifstelle 28.2.10.2 wird aufgehoben.

55. Die bisherige Tarifstelle 28.2.10.3 wird Tarifstelle 28.2.10.2

56. Tarifstelle 29.1.1 erhält folgende Fassung:

„Bewilligung von Fördermitteln zur Neuschaffung von Wohnungen und Heimplätzen einschließlich Baukontrolle, Anerkennung der Schlussabrechnungsanzeige und der Mietgenehmigung nach § 72 II. WoBauG

Gebühr bei Mietwohnungen:
0,4 v.H. der bewilligten Darlehenssumme

Gebühr bei Eigentumsmaßnahmen:
Neubau und Ersterwerb Euro 332
Ausbau und Erweiterung Euro 166“

57. Tarifstelle 29.1.2 wird wie folgt gefasst:

„Bewilligung von Fördermitteln zum Erwerb bestehenden Wohneigentums
Gebühr: Euro 332“

58. Die Tarifstelle 29.1.21 wird wie folgt gefasst:
„29.1.21
Erteilung eines Bewilligungsbescheides nach den Richtlinien zur Förderung der Modernisierung von Wohnraum in Nordrhein-Westfalen (ModR 2001
Gebühr: 0,4 v. H. des bewilligten Betrages“.

59. Die Tarifstelle 29.1.4 wird wie folgt neu gefasst:

„Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins

a) nach § 5 Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) i. V. mit § 27 Abs. 2 und Abs. 3 S. 1 - 3 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG)
Gebühr: Euro 2,50 bis 10

b) nach § 5 WoBindG i. V. mit § 27 Abs. 3 S. 4 WoFG
Gebühr: Euro 10 bis 20“

60. Die Tarifstelle 29.1.5 entfällt.

61. Die Tarifstelle 29.1.6 wird wie folgt neu gefasst:

„a) Erteilung einer Freistellung nach § 7 Abs. 1 WoBindG i. V. mit § 30 WoFG, § 22 Abs. 3 Buchst. b) WoBindG je Wohnung
Gebühr: Euro 5 bis 30

b) Erteilung einer Freistellung für Wohnungen des Zweiten und Dritten Förderungswegs
je Wohnung
Gebühr: Euro 5 bis 30

c) Erteilung einer Genehmigung nach § 7 Abs. 3 WoBindG i. V. mit § 27 Abs. 7 WoFG
Gebühr: Euro 2,50 bis 20“

62. In der Tarifstelle 29.1.8 werden nach dem Wort „Zusammenfassung“ die Wörter „oder Aufteilung“ eingefügt.

63. Die Tarifstelle 29.1.10 entfällt.

64. In der Tarifstelle 29.1.18 werden die Wörter „...sowie Bescheinigung im Rahmen des Härteausgleichs“ gestrichen.

65. Die Tarifstellen 29.2 bis 29.2.4 entfallen.

Artikel II

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 11. Juni 2002

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Wolfgang  C l e m e n t

Der Innenminister

Dr. Fritz  B e h r e n s

Der Finanzminister
Peer  S t e i n b r ü c k

GV. NRW. 2002 S. 223