Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 18 vom 9.6.2004 Seite 269 bis 280

1. Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten Dienstvorgesetzten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft
Normkopf
Norm
Normfuß
 

1. Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten Dienstvorgesetzten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft

20340

1. Verordnung
zur Änderung der Verordnung zur Bestimmung
der mit Disziplinarbefugnissen
ausgestatteten Dienstvorgesetzten im
Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt,
Raumordnung und Landwirtschaft

Vom 8. Mai 2004

Auf Grund des § 15 Abs. 3 Satz 2 der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (DO NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 364), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 148), wird verordnet:

Artikel I

Die Verordnung zur Bestimmung der mit Disziplinarbefugnissen ausgestatteten Dienstvorgesetzten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 6. März 1994 (GV. NRW. S. 130) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift werden die Wörter „Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft“ durch die Wörter „Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz“ ersetzt.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter „die Direktorinnen und Direktoren der Landwirtschaftskammern als Landesbeauftragte,“ durch die Wörter „die Direktorin oder den Direktor der Landwirtschaftskammer NRW als Landesbeauftragte oder Landesbeauftragten,“ ersetzt und die Wörter „/Landesamt für Agrarordnung“ gestrichen.

b) Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Abweichend von Satz 1 ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter für die ihrer oder seiner Dienstaufsicht unterstehenden Beamtinnen und Beamten des einfachen, mittleren und gehobenen Dienstes meines Geschäftsbereiches die Leiterin oder der Leiter des Staatlichen Amtes für Umwelt und Arbeitsschutz.“

Artikel II

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Düsseldorf, den 8. Mai 2004

Die Ministerin
für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
des Landes Nordrhein-Westfalen

Bärbel  H ö h n

GV. NRW. 2004 S. 273