Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 2 vom 21.1.2004 Seite 17 bis 28

Erste Änderung der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände
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Erste Änderung der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände

2022

Erste Änderung der Satzung
der Rheinischen Zusatzversorgungskasse
für Gemeinden und Gemeindeverbände

 

Vom 19. Dezember 2003

 

Aufgrund des § 13 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen – VKZVKG – hat der Kassenausschuss am 27. Mai 2003 sowie im schriftlichen Verfahren vom 12. August 2003 wie folgt beschlossen:

Die Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. Oktober 2002 (GV. NRW. S. 540) wird wie folgt geändert:

 

I.

1. § 1 Abs.1 wird durch folgenden Satz 3 ergänzt:

„3Bei der Durchführung der betrieblichen Altersversorgung steht die Kasse nicht im Wettbewerb zu anderen Zusatzversorgungseinrichtungen.“

 

2. In § 6 Abs. 1 Nr. 3 wird hinter den Wörtern „den Umlagesatz (§ 62 Abs. 1)“ die Wörter „den Pflichtbeitragssatz (§ 62 Abs. 1)“ eingefügt.

3. In § 11 Abs. 2 wird das Wort „das“ hinter dem Wort „Arbeitgeber“ durch das Wort „ein“ ersetzt, sowie anstelle des Wortes „geltende“ das Wort „geltendes“ eingesetzt.

 

4. § 13 wird wie folgt geändert

a) In Absatz 2 wird dem Satz 1 folgender Halbsatz angefügt:

; in dem Aufnahmeantrag ist anzugeben, in welchem Abrechnungsverband der Pflichtversicherung (§ 55) eine Mitgliedschaft oder ob nur eine Mitgliedschaft im Abrechnungsverband der freiwilligen Versicherung gewünscht wird.“

b) In Absatz 4 Satz 2 Buchstabe b werden die Wörter Pflichtversicherung den Nachweis der Kasse über das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, den tarifvertraglich oder arbeitsvertraglich vereinbarten Betrag des Pflichtversicherten zur Umlage, die freiwilligen Beiträge und den Stand seiner jeweiligen Anwartschaft“ durch die Wörter Versicherung einen Versicherungsnachweis der Kasse (§ 51 Abs. 1)“ ersetzt.

c) In Absatz 4 Satz 2 Buchstabe d wird hinter den Wörtern der Entrichtung der“ das Wort Beiträge,“ eingefügt.

d) In Absatz 5 Satz 2 wird das Wort Pflichtversicherung“ durch das Wort Beschäftigung“ ersetzt.

e) In Absatz 6 Satz 1 werden die Wörter Umlagen- und Sanierungsgeldabrechnung“ ersetzt durch die Wörter Umlagen-, Sanierungsgeld- und Beitragsabrechnung“.

f) In Absatz 7 Satz 1 wird hinter den Wörtern zur Abrechnung der“ das Wort Beiträge“, eingefügt.

 

5. § 14 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 wird in Satz 1 folgender Halbsatz angefügt:

oder wenn ein Mitglied im Abrechnungsverband I (§ 55 Abs. 1a) keine/n versicherungspflichtige/n Beschäftigte/n mehr beschäftigt“.

b) Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied im Abrechnungsverband I einen wesentlichen Teil seiner Pflichtversicherten auf einen Arbeitgeber übertragen hat, der nicht Mitglied im Abrechnungsverband I der Kasse ist.“

 

6. § 15 wird wie folgt geändert

a) In Absatz 1 Satz 1 werden vor den Wörtern ausscheidende Mitglied“ die Wörter aus dem Abrechnungsverband I“ eingefügt.

b) In Absatz 2 werden die Sätze 2 und 3 wie folgt geändert, sowie die Sätze 5 bis 9 eingefügt:

2Dabei ist als Rechnungszins der Durchschnittszins der in den letzten fünf Geschäftsjahren vor dem Ausscheiden erzielten Kapitalerträge im Sinne von § 66 Abs. 1 Satz 2 und 3, höchstens aber ein Zinssatz von 5,25 v.H. zugrunde zu legen. 3Bei Ermittlung des Barwerts ist als künftige jährliche Erhöhung der Durchschnitt der Erhöhungen und Verminderungen der Gehälter und Renten in den letzten fünf Kalenderjahren vor dem Ausscheiden zu berücksichtigen, mindestens aber eine Erhöhung von jährlich 2,5 v.H. 5Geschäftsgrundlage für die Berechnung des Barwerts sind die zu diesem Zeitpunkt geltenden §§ 69 bis 74; der Barwert steht daher unter dem Vorbehalt einer Neuberechnung infolge einer geänderten Bewertung der zu berücksichtigenden Ansprüche und Anwartschaften durch höchstrichterliche Rechtsprechung und hierauf beruhender tarifvertraglicher Änderungen. 6Ist das Mitglied durch eine Ausgliederung ganz oder teilweise aus einem anderen Mitglied hervorgegangen, sind ihm auch Ansprüche und Anwartschaften aufgrund früherer Pflichtversicherungen über das ausgliedernde Mitglied zuzurechnen. 7Kann nicht festgestellt werden, welche der bei dem ausgliedernden Mitglied entstandenen Ansprüche und Anwartschaften dem ausgegliederten Bereich zuzuordnen sind, werden diese dem durch Ausgliederung entstandenen Mitglied in dem Verhältnis zugerechnet, das dem Verhältnis der Zahl der ausgegliederten Beschäftigten zur Gesamtzahl der Beschäftigten entspricht, die am Tag vor der Ausgliederung über das ausgliedernde Mitglied pflichtversichert waren. 8Für die Höhe der Ansprüche und Anwartschaften nach Satz 7 kann die Kasse Durchschnittsbeträge errechnen. 9Der Barwert der Verpflichtung nach Satz 7 vermindert sich um jeweils ein Zwanzigstel für je zwölf der in der Zeit zwischen dem Beginn und dem Ende der Mitgliedschaft im Abrechnungsverband I zurückgelegten vollen Monate.“

c) In Absatz 3 Satz 1 werden vor dem Wort fortgesetzt“ die Wörter im Abrechnungsverband I“ eingefügt.

d) Absatz 4 wird gestrichen. Absatz 5 wird zu Absatz 4.

 

7. In § 16 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort Versicherungsnehmer“ durch das Wort Versicherungsnehmer/in“ ersetzt.

 

8. § 19 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Buchstabe 1 wird anstelle des Punktzeichens das Wort ,oder“ angefügt und folgender Buchstabe m aufgenommen:

m) in einem befristeten Arbeitsverhältnis mit einer wissenschaftlichen Tätigkeit an Hochschulen oder Forschungseinrichtungen eingestellt werden, bisher nicht in der Zusatzversorgung pflichtversichert waren und auf ihren Antrag vom Mitglied von der Pflicht zur Versicherung befreit worden sind, weil sie wegen der Dauer der Befristung die Wartezeit nach § 32 Abs. 1 nicht erfüllen können, oder“

 

b) In Absatz 1 wird folgender Buchstabe n aufgenommen:

n) bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, dessen Mitgliedschaft zur Durchführung der Entgeltumwandlung auf den Abrechnungsverband der freiwilligen Versicherung beschränkt ist.“

 

c) In Absatz 2 werden die Sätze 1 und 2 gestrichen. Satz 3 wird Satz 1. In dem verbleibenden Satz werden hinter dem Wort wird“ die Wörter in den Fällen von Absatz 1 Buchstabe m“ eingefügt.

 

9. In § 20 wird folgender Absatz 2 neu eingefügt:

(2) 1Die Abmeldung von der Pflichtversicherung (§ 13 Abs. 4 Satz 2 Buchstabe a) kann unterbleiben, wenn das Arbeitsverhältnis unter den in § 66 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen beendet worden ist. 2Die Abmeldung ist auf den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nachzuholen, falls der Pflichtversicherte von seinem Anspruch auf Wiedereinstellung keinen Gebrauch macht.“

 

10. § 21 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 2 Buchstabe a werden hinter den Wörtern des Arbeitgebers“ die Wörter in den Abrechnungsverbänden I und II“ eingefügt.

 

b) In Absatz 2 wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Sie endet ferner, wenn die/der Versicherte, die/der die Wartezeit nicht erfüllt hat, das 67. Lebensjahr vollendet.“

 

11. § 23 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt neu gefasst:

(2) Die freiwillige Versicherung beginnt frühestens mit dem Ersten des Monats, in dem der Antrag eingegangen ist.“

 

b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter mit Wirkung für die Zukunft auf schriftlichen Antrag der/des Versicherten“ gestrichen und es werden folgende neue Sätze 2 und 3 aufgenommen:

2Ausgeschlossene Leistungen können wieder eingeschlossen werden. 3Risikoänderungen können nur auf schriftlichen Antrag mit Wirkung für die Zukunft vereinbart werden; die Vertragsänderungen werden frühestens mit dem Ersten des auf den Eingang der Erklärung folgenden Monats wirksam.“

 

12. § 24 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden die Wörter ; sie wird spätestens mit Ablauf des Monats beitragsfrei gestellt, für den der letzte Beitrag entrichtet worden ist“ gestrichen. Es wird folgender Satz 2 aufgenommen:

2Sie wird jedoch automatisch beitragsfrei gestellt, wenn der/die Versicherungsnehmer/in mit mehr als einem Monatsbeitrag im Rückstand ist.“

 

b) Absatz 2 wird gestrichen.

 

13. § 25 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden im Satz 1 hinter dem Wort Versicherungsnehmer/in“ die Wörter zum Ende der Beschäftigung oder“ eingefügt; ferner werden der 2. Halbsatz von Satz 1 sowie der Satz 2 gestrichen.

 

b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:

(2) 1Ist die/der Versicherte selbst Versicherungsnehmer/in, werden im Falle der Kündigung die eingezahlten Beiträge – abzüglich einer etwaigen staatlichen Förderung – ohne Zinsen erstattet, soweit sie nicht für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht worden sind. 2Ist der Arbeitgeber Versicherungsnehmer, behält die/der Versicherte ihre/seine bis dahin erworbene Anwartschaft, solange sie/er nicht die Erstattung der Beiträge verlangt; insoweit gilt Satz 1 entsprechend.“

 

14. § 26 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird zu Absatz 1 und hinter dem Wort Versicherungsfalles“ werden die Wörter in der freiwilligen Versicherung“ eingefügt. Ferner werden die Wörter Versicherungsnehmerin/des Versicherungsnehmers“ durch die Wörter der/des Versicherten“ ersetzt.

 

b) Ferner wird folgender Absatz 2 angefügt:

(2) 1Bei einer Zeitrente wegen Erwerbsminderung endet die freiwillige Versicherung nicht, wenn sie durch schriftliche Erklärung der/des Versicherten fortgeführt wird; das Risiko der Erwerbsminderung kann nicht mehr versichert werden. 2Ist die freiwillige Versicherung nicht fortgeführt worden, lebt sie als beitragsfreie Versicherung wieder auf, wenn der Anspruch auf Erwerbsminderungsrente erloschen ist.“

 

15. In § 27 werden im Absatz 1 Satz 1 Buchstabe b hinter den Wörtern Pflichtversicherung und“ die Wörter der Anwartschaften aus“ eingefügt. Ferner werden im folgenden Satz hinter dem Wort Versorgungspunkten“ die Wörter und Anwartschaften“ eingefügt.

 

16. In § 28 Abs. 1 wird in Satz 4 das Wort im“ durch das Wort in“ ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

; dabei ist der finanzielle Ausgleich der von der Kasse übernommenen Anwartschaften sicherzustellen“.

 

17. § 29 erhält folgende Fassung:

§ 29
Gruppenüberleitung und Kassenwechsel
des Arbeitgebers

(1) 1Werden pflichtversicherte Beschäftigte eines Mitglieds an Rechts- oder Aufgabennachfolger abgegeben, die nicht Mitglied der Kasse sind, oder werden sie von einem Mitglied im Wege der Rechts- oder Aufgabennachfolge übernommen, so dürfen Versicherungen dieser Beschäftigten nur abgegeben oder übernommen werden, wenn die Mitglieder und die Versicherten der Kasse wegen der fortbestehenden oder übernommenen Verpflichtungen keine Nachteile erleiden. 2Satz 1 gilt bei einem Kassenwechsel eines Mitglieds entsprechend.

 

(2) Die Einzelheiten zur Durchführung von Gruppenüberleitungen sowie eines Kassenwechsels im Sinne von Absatz 1 sind in Überleitungsabkommen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zu regeln.“

 

18. In § 32 Abs. 1 Satz 2 werden hinter den Wörtern nach § 61 Buchstabe a“ die Worte oder b“ eingefügt.

 

19. § 34 wird wie folgt geändert:

In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter unter gemeinüblicher Rundung berechnet“ durch folgende Formulierung ersetzt:

gerundet; ist die dritte Nachkommastelle eine 5 bis 9, wird dabei die zweite Nachkommastelle um 1 erhöht, sonst bleibt die zweite Nachkommastelle unverändert“.

 

20. § 35 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

(1) 1Für jeden vollen Kalendermonat, in dem das Arbeitsverhältnis wegen einer Elternzeit nach § 15 des Bundeserziehungsgeldgesetzes ruht, sowie für Zeiten nach § 6 Abs. 1 MuSchG, werden für jedes Kind, für das ein Anspruch auf Elternzeit besteht, die Versorgungspunkte berücksichtigt, die sich bei einem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt von 500 Euro in diesem Monat ergeben würden; es werden jedoch höchstens je Kind 36 Kalendermonate berücksichtigt. 2Bestehen mehrere zusatzversorgungspflichtige Arbeitsverhältnisse im Sinne des Satzes 1, bestimmt die/der Pflichtversicherte, für welches Arbeitsverhältnis die Versorgungspunkte nach Satz 1 berücksichtigt werden.“

 

b) In Absatz 2 Satz 1 wird hinter den Wörtern fehlende Kalendermonate“ das Wort (Zurechnungszeit)“ eingefügt.

 

21. In § 36 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter (prozentualer Bemessungssatz)“ durch die Wörter (der nach Ablauf des Sterbevierteljahres maßgebende Rentenartfaktor nach § 67 Nr. 5 und 6 und § 255 Abs. 1 SGB VI)“ ersetzt.

 

22. § 38 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird hinter den Wörtern wenn bei“ das Wort einer/“ eingefügt.

 

b) In Absatz 3 wird folgender Satz 4 als eigener Unterabsatz eingefügt:

4Bei Neuberechnung der Betriebsrente sind Versorgungspunkte nach § 35 Abs. 2, die aufgrund des früheren Versicherungsfalls berücksichtigt wurden, nur noch insoweit anzurechnen, als sie die zusätzlichen Versorgungspunkte – ohne Bonuspunkte nach § 66 – aus einer Pflichtversicherung übersteigen oder soweit in dem nach § 35 Abs. 2 maßgebenden Zeitraum keine Pflichtversicherung mehr bestanden hat.“

 

c) In Absatz 4 werden vor dem Wort entsprechend“ die Wörter Sätze 1 bis 3“ eingefügt.

 

23. In § 39 Abs. 1 wird folgender Satz 3 als eigener Unterabsatz aufgenommen:

3Wird die Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung nach Eintritt des Versicherungsfalls (§ 31) als Teilrente gezahlt, wird die Betriebsrente nur in Höhe eines entsprechenden Anteils gezahlt.“

 

24. § 41 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird hinter dem Wort abgefunden“ statt des Punktes ein Semikolon gesetzt und es werden die Wörter Waisenrenten und Erwerbsminderungsrenten, sowie Betriebsrenten, bei denen Betriebsrentenanteile nach §§ 10a, 79 ff. EStG gefördert werden, jedoch nur auf Antrag“ eingefügt. Ferner wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

2Überschreitet die Betriebsrente diesen Monatsbetrag, so kann sie auf Antrag abgefunden werden, wenn die Überweisungskosten unverhältnismäßig hoch sind.“

 

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

(2) Unabhängig von der Höhe der Betriebsrente können Betriebsrentenanteile aus der freiwilligen Versicherung auf Antrag abgefunden werden; überschreiten dabei die verbleibenden Betriebsrentenanteile aus der Pflichtversicherung nicht den Betrag nach Absatz 1 Satz 1, wird auch dieser Anteil mit abgefunden.“

 

25. § 48 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird in Nummer 1c hinter dem Wort Übergangskrankengeld“ das Wort , Unterhaltsgeld“ eingefügt.

 

b) In Absatz 1 Nr. 1 wird vor dem Wort sowie“ folgender Buchstabe d angefügt:

d) der Bezug einer Teilrente,“.

 

c) In Absatz 1 Nr. 3 wird vor den Wörtern die erneute Eheschließung“ der Buchstabe a eingesetzt und daran anschließend der folgende Buchstabe b eingefügt:

b) den Bezug von Alters- oder Erwerbsminderungsrenten aus eigener Versicherung, Ruhegehalt oder vergleichbare Dienstbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis, Rentenleistungen berufsständischer Versorgungseinrichtungen,“.

 

d) Der Absatz 3 wird gestrichen. Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden zu Absätzen 3 und 4.

e) In dem bisherigen Absatz 4 werden vor den Wörtern nicht nachkommt“ die Wörter oder seiner Verpflichtung, die Überleitung der Versicherung auf die Kasse zu beantragen,“ eingefügt.

 

26. § 50 Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Dies gilt nicht für Ansprüche aus der Pflichtversicherung, die an einen Arbeitgeber, der die/den Anspruchsberechtige/n zur Pflichtversicherung in der Zusatzversorgung angemeldet hat, oder an eine andere Zusatzversorgungseinrichtung im Sinne von § 27 Abs. 1 abgetreten werden.“

27. In § 51 Abs. 1 Satz 5 werden die Wörter 120 Umlagemonate“ ersetzt durch die Wörter 120 Umlage-/Pflichtbeitragsmonate“.

 

28. In § 52 wird folgender Absatz 4 eingefügt:

(4) Diese Vorschrift gilt nicht für die freiwillige Versicherung.“

 

29. Folgender § 52a wird eingefügt:

§ 52a
Verjährung

(1) Ein Anspruch aus einer freiwilligen Versicherung verjährt in fünf Jahren; die Verjährung beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Leistung verlangt werden kann.

 

(2) Ist ein Anspruch schriftlich geltend gemacht worden, ist die Verjährung bis zum Eingang der schriftlichen Entscheidung der Kasse beim Berechtigten gehemmt.

 

(3) 1Lehnt die Kasse gegenüber dem Berechtigten den geltend gemachten Anspruch ab, ist sie von der Verpflichtung zur Zahlung frei, wenn der Anspruch nicht innerhalb von sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht wird. 2Die Frist beginnt mit der schriftlichen Ablehnung des Anspruchs unter Angabe der mit dem Fristablauf verbundenen Rechtsfolge.“

 

30. In § 53 Abs. 2 Buchstabe a wird hinter den Wörtern durch Umlagen,“ das Wort Pflichtbeiträge,“ eingefügt.

 

31. § 55 erhält folgende Fassung:

§ 55
Getrennte Verwaltung

(1) 1Für die Pflichtversicherung wird ein Abrechnungsverband I und II und für die freiwillige Versicherung ein weiterer Abrechnungsverband geführt. 2Für jeden Abrechnungsverband wird eine eigene versicherungstechnische Bilanz erstellt, die vom verantwortlichen Aktuar zu testieren ist. 3Ein Arbeitgeber, der am 27. Mai 2003 Mitglied der Kasse ist, gehört dem Abrechnungsverband I an.

 

(1a) 1In der Pflichtversicherung wird der Abrechnungsverband I im Umlageverfahren sowie der Abrechnungsverband II im Kapitaldeckungsverfahren geführt. 2Jedes Mitglied kann vom Abrechnungsverband I in den Abrechnungsverband II wechseln. 3§§ 14 Abs. 3, 15 Abs. 1, 2 und 4 gelten entsprechend; der Ausgleichsbetrag ist dem Abrechnungsverband I zuzuführen.

 

(2) 1Für jeden Abrechnungsverband werden Einnahmen und Ausgaben einschließlich der Kapitalanlagen gesondert verwaltet. 2Dabei werden Teilvermögen gebildet und die Überschüsse für jeden Abrechnungsverband gesondert ermittelt. 3Die Verwaltungskosten sind auf die Abrechnungsverbände verursachungsgerecht aufzuteilen.“

 

32. § 56 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 werden in Satz 1 hinter dem Wort Pflichtversicherung“ die Angabe (Abrechnungsverband I)“ eingefügt.

 

b) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Für die Pflichtversicherung (Abrechnungsverband II) und die freiwillige Versicherung ist jeweils eine Rückstellung in Höhe des versicherungsmathematischen Barwerts aller am Bilanzstichtag bestehenden Anwartschaften und Ansprüche in die Bilanz einzustellen.“

 

33. In § 57 Satz 1 werden hinter den Wörtern Fehlbeträgen in“ die Wörter der Pflichtversicherung (Abrechnungsverband II) und“ eingefügt.

 

34. § 58 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden hinter den Wörtern Überschuss in“ die Wörter der Pflichtversicherung (Abrechnungsverband II) und“ eingefügt.

b) In Satz 2 werden hinter dem Wort Teildeckungsrückstellung“ die Wörter in der Pflichtversicherung (Abrechnungsverband I)“ eingefügt.

 

35. § 59 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

(1) 1Reicht die Verlustrücklage in der Pflichtversicherung (Abrechnungsverband II) zur Deckung von Fehlbeträgen nicht aus, kann die Kasse den Pflichtbeitrag (§ 62) erhöhen, soweit nicht die Rückstellung für Leistungsverbesserung in Anspruch genommen wird. 2Zur Deckung von Fehlbeträgen bei der Pflichtversicherung (Abrechnungsverband I) kann die Kasse den Zusatzbeitrag (§ 64) – soweit ein solcher erhoben wird – erhöhen; Satz 1 Halbsatz 2 gilt entsprechend.“

 

36. § 60 wird wie folgt geändert:

In der Überschrift werden hinter dem Wort Finanzbedarfs“ die Wörter im Abrechnungsverband I“ eingefügt.

 

37. § 61 wird wie folgt geändert:

a) Buchstabe b erhält folgende Fassung:

b) Pflichtbeiträge (§ 62 Abs. 1),“.

 

b) Die bisherigen Buchstaben b und c werden zu den Buchstaben c und d.

 

38. § 62 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird hinter dem Wort Umlagen“ die Angabe /Pflichtbeiträge“ eingefügt

b) In Absatz 1 werden hinter der Angabe (Absatz 2)“ die Wörter ;im Abrechnungsverband II wird der Pflichtbeitrag als Vomhundertsatz des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts (Absatz 2) festgelegt“ eingefügt.

c) In Absatz 2 Satz 3 werden hinter dem Wort Rentenversicherung“ die Wörter (West bzw. Ost)“ eingefügt.

 

d) Absatz 2 Sätze 6 und 7 wird wie folgt neu gefasst:

6Für Beschäftigte, die zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe im Sinne des § 1 Entwicklungshilfegesetz vom 18. Juni 1969 in der jeweils geltenden Fassung ohne Arbeitsentgelt beurlaubt sind, hat das Mitglied für die Zeit der Beurlaubung – je nach Finanzierung – Pflichtbeiträge, Zusatzbeiträge, Umlagen und Sanierungsgelder an die Kasse abzuführen, wenn der Träger der Entwicklungshilfe die Pflichtbeiträge, Zusatzbeiträge, Umlagen und Sanierungsgelder erstattet. 7Für die Bemessung der Pflichtbeiträge, Zusatzbeiträge, Umlagen und Sanierungsgelder gilt als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt das Entgelt, von dem nach § 166 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI die Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung zu berechnen sind.“

 

e) Absatz 3 Satz 1wird wie folgt gefasst:

1Wird Altersteilzeit nach dem 31. Dezember 2002 vereinbart, ist – unter Berücksichtigung des Absatzes 2 Satz 1 – zusatzversorgungspflichtiges Entgelt während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses das 1,8-fache der zur Hälfte zustehenden Bezüge nach § 4 des Tarifvertrages zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ) zuzüglich derjenigen Bezüge, die in voller Höhe zustehen.“

 

f) In Absatz 4 Satz 3 werden hinter den Wörtern die zu tragende Umlagebelastung“ die Wörter bzw. der an die Kasse zu zahlende Beitrag“ eingefügt und die Wörter an die Zusatzversorgungseinrichtung“ werden gestrichen.

 

39. § 63 erhält folgende Fassung:

(1) Infolge der Schließung des Gesamtversorgungssystems und des Wechsels zum Punktemodell erhebt die Kasse zur Finanzierung der Ansprüche und Anwartschaften, die vor dem 1. Januar 2002 begründet worden sind, im Abrechnungsverband I ein pauschales Sanierungsgeld zur Deckung eines zusätzlichen Finanzbedarfs, der über die Einnahmen bei dem Umlagesatz von 4,25 % hinausgeht.

(2) 1Sanierungsgelder können erhoben werden, solange das Kassenvermögen am Ende des Deckungsabschnittes ohne Berücksichtigung von Sanierungsgeldern den versicherungsmathematischen Barwert der zu diesem Zeitpunkt bestehenden und vor dem 1. Januar 2002 begründeten Anwartschaften und Ansprüche voraussichtlich unterschreitet. 2Bei der Ermittlung des Barwerts sind ein Rechnungszins von 3,25 v.H. während der Anwartschaftsphase und 5,25 v.H. während des Rentenbezugs sowie eine Anpassung der Renten ab Rentenbeginn von 1 v.H. jährlich zu berücksichtigen.“

 

40. In § 64

a) werden hinter dem Wort Zusatzbeiträge“ die Wörter im Abrechnungsverband I“ eingefügt.

 

b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:

(2) Die Beiträge im Sinne des Absatzes 1 einschließlich der darauf entfallenden Erträge werden für jede/n Versicherte/n angesammelt und getrennt von den sonstigen Einnahmen geführt.“

 

41. In § 65

a) wird in der Überschrift das Wort Zusatzbeiträgen“ durch das Wort Beiträgen“ ersetzt.

b) wird in Satz 1 das Wort Zusatzbeiträge“ durch das Wort Beiträge“ ersetzt.

c) wird in Satz 3 das Wort und“ durch ein Komma ersetzt und hinter dem Wort Sanierungsgelder“ werden die Wörter und Beiträge“ eingefügt.

d) werden in Satz 3 die Wörter „an diesem Tage“ durch die Wörter am Ende des jeweiligen Zinsberechnungszeitraumes“ ersetzt.

 

42. § 66 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden hinter dem Wort Geschäftsjahr“ die Wörter jeweils getrennt für den Abrechnungsverband I und II“ eingefügt. In Absatz 1 Satz 2 werden hinter dem Wort Soweit“ die Wörter im Abrechnungsverband I“ eingefügt. In Absatz 1 Satz 3 wird hinter dem Wort Soweit“ das Wort dort“ eingefügt.

b) In Absatz 3 wird in Satz 1 das Wort Umlagemonaten“ ersetzt durch die Wörter Umlage-/Pflichtbeitragsmonaten“.

 

c) In Absatz 3 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

2Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis in Folge von Witterungseinflüssen oder wegen anderer Naturereignisse nach besonderen tarifvertraglichen Vorschriften geendet hat und die bei Wiederaufnahme der Arbeit Anspruch auf Wiedereinstellung haben, sowie Saisonbeschäftigte, die bei Beginn der nächsten Saison voraussichtlich wieder eingestellt werden, gelten als Pflichtversicherte im Sinne des Satzes 1.“

 

43. In § 67 wird

a) Absatz 3 wie folgt gefasst:

(3) 1Einmalzahlungen können zugelassen werden, insbesondere

a) unter den Voraussetzungen der §§ 4, 5 TV-EUmw/VKA oder

b) soweit die monatliche Zahlungsweise nicht bzw. im Hinblick auf die staatliche Förderung nach dem Altersvermögensgesetz (AVmG) nicht rechtzeitig möglich ist.

2In den Fällen des Satzes 1 Buchstabe b können abweichend von Absatz 2 Satz 2 die Zahlungen auch von dem/ von der Versicherungsnehmer/-in selbst unmittelbar per Überweisung an die Kasse geleistet werden.“

 

b) Absatz 5 wird gestrichen.

 

44. § 69 wird wie folgt geändert:

In Absatz 3 Buchstabe b wird die Zahl 39“ durch die Zahl 40“ ersetzt.

 

45. In § 72 Abs. 1 Satz 2 werden vor den Wörtern in Versorgungspunkte“ die Wörter ohne Berücksichtigung der Altersfaktoren“ eingefügt. Es wird folgender Satz 3 eingefügt:

3Eine Verzinsung findet vorbehaltlich des § 66 nicht statt.“

 

46. § 73 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter den Berechtigten“ durch die Wörter die/den Berechtigte/n“ ersetzt.

b) In Absatz 2 Satz 4 werden vor den Wörtern eine Rente“ die Wörter das 52. Lebensjahr vollendet haben und“ eingefügt.

 

c) In Absatz 2 wird folgender Satz 5 angefügt:

5Werden in den Fällen des Satzes 4 die Voraussetzungen für die Mindestgesamtversorgung zwischen dem Zeitpunkt der Hochrechnung nach Satz 4 und der Vollendung des 63. Lebensjahres erfüllt, erfolgt die Berechnung der Anwartschaft abweichend von Satz 4 bezogen auf den Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen der Mindestgesamtversorgung erfüllt wären.“

 

d) Absatz 3 erhält folgende Fassung:

(3) Für Beschäftigte im Tarifgebiet West bzw. für Beschäftigte, die Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung vor dem 1. Januar 1997 haben, und die vor dem 14. November 2001 Altersteilzeit oder einen Vorruhestand vereinbart haben, gilt Absatz 2 mit folgenden Maßgaben:

a) An die Stelle des 63. Lebensjahres tritt das vereinbarte Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses bzw. in den Fällen des Vorruhestandes das Alter, zu dem nach der Vorruhestandsvereinbarung die Rente beginnen würde.

b) 1Der anzurechnende Bezug nach Absatz 4 wird in den Fällen, in denen die Mindestgesamtversorgung nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Zusatzversorgungsrecht maßgeblich gewesen wäre, um die Abschläge vermindert, die sich zu dem Zeitpunkt, auf den die Startgutschrift hochgerechnet wird, voraussichtlich ergeben werden; diese Abschläge sind der Zusatzversorgungseinrichtung vom Beschäftigten in geeigneter Weise nachzuweisen. 2Die Startgutschrift ist in den Fällen des Satzes 1 um den Betrag der sich im Zeitpunkt der Hochrechnung nach Satz 1 voraussichtlich ergebenden Abschläge gemäß § 33 Abs. 4 zu erhöhen.“

 

e) Es wird folgender Absatz 3a eingefügt:

(3a) 1Pflichtversicherte, bei denen der Versicherungsfall der vollen Erwerbsminderung vor dem 1. Januar 2007 eingetreten ist, deren Startgutschrift nach Absatz 1 berechnet wurde und die am 31. Dezember 2001

1) das 47. Lebensjahr vollendet sowie

2) mindestens 120 Umlagemonate zurückgelegt hatten,

erhalten in Abweichung von dem üblichen Verfahren eine zusätzliche Startgutschrift in Höhe des Betrages, um den die Startgutschrift nach Absatz 2 die Startgutschrift nach Absatz 1 übersteigt; bei Berechnung der Startgutschrift nach Absatz 2 sind die Maßgaben der Sätze 2 und 3 zu beachten. 2Die Berechnung erfolgt bezogen auf die Vollendung des 63. Lebensjahres. 3Als anzurechnender Bezug wird die tatsächliche, entsprechend Absatz 5 auf das vollendete 63. Lebensjahr hochgerechnete gesetzliche Rente zugrunde gelegt. 4Die sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebende zusätzliche Startgutschrift gilt bei Anwendung des § 66 als soziale Komponente im Sinne des § 35.“

 

47. In § 74 wird der Absatz 3 gestrichen; Absatz 4 wird Absatz 3.

48. In § 76 werden die Wörter schon am 31. Dezember 2001 und noch am 1. Januar 2002“ durch die Wörter für Dezember 2001 schon und für Januar 2002 noch“ ersetzt und vor dem Wort zusätzlich“ die Wörter in diesem Arbeitsverhältnis“ eingefügt.

 

49. Es wird folgender § 77a eingefügt.

§ 77a
Sonderregelung für Beschäftigte
im Beitrittsgebiet

1Beschäftigte im Beitrittsgebiet, bei denen der Versicherungsfall vor Erfüllung der Wartezeit (§ 32 Abs. 1) eingetreten ist, erhalten unter den Voraussetzungen des § 108a der Satzung in der am 31. Dezember 2001 maßgebenden Fassung eine Leistung in der Höhe, wie sie ihnen als Versicherungsrente nach § 35 Abs. 1 der Satzung in der am 31. Dezember 2001 maßgebenden Fassung zugestanden hätte, wenn sie in den dem Eintritt des Versicherungsfalls bzw. dem Ende des Arbeitsverhältnisses vorangegangenen 60 Kalendermonaten pflichtversichert gewesen wären. 2Satz 1 gilt für Hinterbliebene einer/eines vor Erfüllung der Wartezeit verstorbenen Versicherten entsprechend.“

 

50. In § 78 Abs. 2 Satz 1 werden hinter den Wörtern bis zum 31. Dezember 2002“ die Wörter § 16 Abs. 1 Buchstabe b und Abs. 3 Buchstabe b und“ eingefügt.

 

II.

In-Kraft-Treten

 

1Diese Satzungsänderung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten I Nr. 43 a am 1. Januar 2003, I Nr. 4a und Nr. 31 am 27. Mai 2003, I Nr. 23 und Nr. 25b am 1. Juli 2003 und I. Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4c, e und f, Nr. 5, Nr. 6a und c, Nr. 8b, Nr. 10a, Nr. 18, Nr. 27, Nr. 30, Nr. 32 – Nr. 37, Nr. 38a, b, d und f, Nr. 40a, Nr. 41a, b und c sowie Nr. 42a und b am 12. August 2003 (Datum der Beschlussfassung des Kassenausschusses im schriftlichen Verfahren) in Kraft.

 

Boppard, den 27. Mai 2003

 

Köln, den 12. August 2003

 

 

M a u b a c h

Vorsitzender des Kassenausschusses

 

H ü r t g e n

Schriftführer

 

Die vorstehende Erste Änderung der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände hat das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit Erlass vom 19. November 2003 – 3 – 31 – 3 – 38.42.20-3649/03(1) * genehmigt. Sie wird nach § 21 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen – VKZVKG – vom 6. November 1984 (GV. NRW. S. 694, ber. S. 748), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462), bekannt gemacht.

 

Köln, den 19. Dezember 2003

 

 

Rheinische Zusatzversorgungskasse
für Gemeinden und Gemeindeverbände

Der Leiter der Kasse

M o l s b e r g e r

 

* Soweit die Satzungsänderungen die Einführung eines Abrechnungsverbandes II in der Pflichtversicherung betreffen (Abschnitt Nrn. 2, 4a, c, e und f, 5, 6a bis c, 10a, 18, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38a, b und d, 39, 40a, 41a, bis 42a und b), gilt die Genehmigung unter der aufschiebenden Bedingung des In-Kraft-Tretens einer entsprechend geänderten gesetzlichen Regelung zur Finanzierung im VKZVKG.

 

 

GV. NRW. 2004 S. 18