Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 24 vom 20.7.2004 Seite 375 bis 384

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bildung von regierungsbezirksübergreifenden Schulbezirken für Bezirksfachklassen des Bildungsgangs Berufsschule an Berufskollegs
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Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bildung von regierungsbezirksübergreifenden Schulbezirken für Bezirksfachklassen des Bildungsgangs Berufsschule an Berufskollegs

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Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über die Bildung von regierungsbezirksübergreifenden
Schulbezirken für Bezirksfachklassen
des Bildungsgangs Berufsschule an Berufskollegs

Vom 30. Juni 2004

Aufgrund des § 9 Abs. 2 Buchstabe c des Schulverwaltungsgesetzes (SchVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 1985 (GV. NRW. S. 155, ber. S. 447), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juli 2003 (GV. NRW. S. 413), wird verordnet:

Artikel I

Die Anlage gemäß § 1 der Verordnung über die Bildung von regierungsbezirksübergreifenden Schulbezirken für Bezirksfachklassen des Bildungsgangs Berufsschule an Berufskollegs vom 23. Juni 2000 (GV. NRW. S. 554, ber. S. 639), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Juli 2003 (GV. NRW. S. 430) wird wie folgt geändert:

1. Nach der Regelung zum Ausbildungsberuf „Bauwerksabdichter/Bauwerksabdichterin“ wird folgende Regelung eingefügt:

Spalte „Ausbildungsberuf“: „Bestattungsfachkraft“

Spalte „Schule“: „Berufskolleg Bergisch-Land, Wermelskirchen“

Spalte „Schulbezirk“: „Land Nordrhein-Westfalen“

Spalte „Bemerkungen“: „--“.

2. In der Regelung zum Ausbildungsberuf „Betonwerker/Betonwerkerin; Betonfertigteilbauer/Betonfertigteilbauerin“ werden in der Spalte „Ausbildungsberuf“ die Wörter „Betonwerker/Betonwerkerin;“ gestrichen.

3. In der Regelung zum Ausbildungsberuf „Elektromaschinenbauer/Elektromaschinenbauerin“ wird nach den Angaben in der Spalte „Ausbildungsberuf“ ein Semikolon ergänzt und werden die Wörter „Elektromaschinenmonteur/Elektromaschinenmonteurin; Elektroniker für Maschinen- und Antriebstechnik/Elektronikerin für Maschinen- und Antriebstechnik“ angefügt.

4. Die Regelung zum Ausbildungsberuf „Elektromaschinenmonteur/Elektromaschinenmonteurin“ wird gestrichen.

5. Vor der Regelung zum Ausbildungsberuf „Estrichleger/Estrichlegerin“ wird folgende Regelung eingefügt:

Spalte „Ausbildungsberuf“: „Elektroniker für luftfahrttechnische Systeme/Elektronikerin für luftfahrttechnische Systeme“

Spalte „Schule“: „Berufskolleg Platz der Republik für Technik und Medien, Mönchengladbach“

Spalte „Schulbezirk“: „Land Nordrhein-Westfalen“

Spalte „Bemerkungen“: „--“.

6. In der Regelung zum Ausbildungsberuf „Fluggerätbauer/Fluggerätbauerin; Fluggerätmechaniker/Fluggerätmechanikerin; Flugtriebwerkmechaniker/Flugtriebwerkmechanikerin“ wird in der Spalte „Ausbildungsberuf“ das Semikolon hinter dem Wort „Fluggerätmechanikerin“ sowie die Wörter „Fluggerätbauer/Fluggerätbauerin;“ und „Flugtriebwerkmechaniker/Flugtriebwerkmechanikerin“ gestrichen.

7. Die Regelung „Goldschmied/Goldschmiedin; Silberschmied/Silberschmiedin“ (Berufskolleg 15 der Stadt Köln, Heinrichstraße) wird aufgehoben.

8. In der Regelung zum Ausbildungsberuf „Goldschmied/Goldschmiedin; Silberschmied/Silberschmiedin“ (Berufskolleg Ost der Stadt Essen) werden in der Spalte „Schulbezirk“ das Semikolon und die weiteren Angaben nach den Wörtern „Regierungsbezirke Detmold, Düsseldorf“ gestrichen.

9. In der Regelung zum Ausbildungsberuf „Kälteanlagenbauer/Kälteanlagenbauerin“ (Bertolt-Brecht-Berufskolleg, Duisburg) erhalten die Angaben in der Spalte „Schulbezirk“ folgende Fassung: „Regierungsbezirke Düsseldorf, Köln“.

10. In der Regelung zum Ausbildungsberuf „Kälteanlagenbauer/Kälteanlagenbauerin“ (Hans-Schwier-Berufskolleg der Stadt Gelsenkirchen) erhalten die Angaben in der Spalte „Schulbezirk“ folgende Fassung: „Regierungsbezirke Arnsberg, Detmold, Münster“.

11. Die Regelung für den Ausbildungsberuf „Klebeabdichter/Klebeabdichterin“ wird aufgehoben.

12. In der Regelung zum Ausbildungsberuf „Landwirt/Landwirtin“ (Richard-von-Weizsäcker-Berufskolleg in Lüdinghausen) wird in der Spalte „Schulbezirk“ nach den Wörtern „Kreis Coesfeld“ ein Komma ergänzt und werden die Wörter „aus dem Kreis Recklinghausen: Castrop-Rauxel, Datteln, Haltern, Oer-Erkenschwick, Waltrop,“ angefügt.

13. In der Regelung zum Ausbildungsberuf „Milchwirtschaftlicher Laborant/Milchwirtschaftliche Laborantin“ wird der Strich in der Spalte „Bemerkungen“ durch das Wort „auslaufend“ ersetzt.

14. In der Regelung zum Ausbildungsberuf „Molkereifachmann/Molkereifachfrau“ wird der Strich in der Spalte „Bemerkungen“ durch das Wort „auslaufend“ ersetzt.

15. Nach der Regelung zum Ausbildungsberuf „Pferdewirt/Pferdewirtin (Ausbildungsschwerpunkt Trabrennfahren)“ wird folgende Regelung eingefügt:

Spalte „Ausbildungsberuf“: „Pharmakant/Pharmakantin

Spalte „Schule“: „Berufskolleg Senne der Stadt Bielefeld“

Spalte „Schulbezirk“: „Regierungsbezirke Detmold, Münster“

Spalte „Bemerkungen“: „--“.

16. In der Regelung zum Ausbildungsberuf „Physiklaborant/Physiklaborantin“ erhalten die Angaben in der Spalte „Schulbezirk“ folgende Fassung:

„Land Nordrhein-Westfalen“.

17. In der Regelung zum Ausbildungsberuf „Postverkehrskaufmann/Postverkehrskauffrau“ erhalten die Angaben

a) in der Spalte „Schule“ folgende Fassung:

„Walter-Eucken-Berufskolleg, Düsseldorf“ und

b) in der Spalte „Schulbezirk“ folgende Fassung:

„Land Nordrhein-Westfalen“.

18. Nach der Regelung für den Ausbildungsberuf „Postverkehrskaufmann/Postverkehrskauffrau“ wird folgende Regelung eingefügt:

Spalte „Ausbildungsberuf“: „Produktgestalter - Textil/Produktgestalterin - Textil“

Spalte „Schule“: „Berufskolleg Glockenspitz der Stadt Krefeld“

Spalte „Schulbezirk“: „Land Nordrhein-Westfalen“

Spalte „Bemerkungen“: „--“.

19. Nach der Regelung zum Ausbildungsberuf „Stukkateur/Stukkateurin“ wird folgende Regelung eingefügt:

Spalte „Ausbildungsberuf“: „Tankwart/Tankwartin

Spalte „Schule“: „Hans-Schwier-Berufskolleg der Stadt Gelsenkirchen“

Spalte "Schulbezirk": "Regierungsbezirke Detmold, Münster"

Spalte „Bemerkungen“: „ab zweitem Ausbildungsjahr“.

20. In der Regelung zum Ausbildungsberuf „Technischer Zeichner/Technische Zeichnerin (Heizungs-, Lüftungs- und Sanitärtechnik)“ wird in der Spalte „Ausbildungsberuf“ in dem Klammerzusatz das Wort „Lüftungs-„ durch das Wort „Klima-„ ersetzt.

21. Die Regelung für den Ausbildungsberuf „Veranstaltungskaufmann/Veranstaltungskauffrau“ wird aufgehoben.

22. Die Regelung für den Ausbildungsberuf „Ver- und Entsorger/Ver- und Entsorgerin“ wird aufgehoben.

23. Die Regelung für den Ausbildungsberuf „Werbekaufmann/Werbekauffrau“ wird aufgehoben.

Artikel II

Die Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft.

Düsseldorf, den 30. Juni 2004

Die Ministerin
für Schule, Jugend und Kinder
des Landes Nordrhein-Westfalen

Ute  S c h ä f e r

GV. NRW. 2004 S. 380