Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.)
Ausgabe 2004 Nr. 38 vom 3.11.2004 Seite 579 bis 610

Zwölfte Änderung der Satzung der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände
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Zwölfte Änderung der Satzung der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände

2022

Zwölfte Änderung der Satzung
der Rheinischen Versorgungskasse für
Gemeinden und Gemeindeverbände

Vom 15. Oktober 2004

Aufgrund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen - VKZVKG - hat der Verwaltungsrat in seiner Sitzung vom 1. Juli 2004 wie folgt beschlossen:

Die Satzung der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände vom 19. November 1985 (GV. NRW. 1986 S. 71/StAnz. RhPf. 1986 S. 79), zuletzt geändert durch die Elfte Satzungsänderung vom 8. März 2004 (GV. NRW. S. 129/StAnz. RhPf. S. 347), wird wie folgt geändert:

I.

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt X erhält die neue Bezeichnung „Personalentgelte“.

b) In Abschnitt X wird die Überschrift des § 41 geändert in „Leistungen des Personalentgeltsbereiches“.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 5 Satz 1 werden die Wörter „die Bezügeberechnungsstelle“ durch die Wörter „der Personalentgeltbereich“ ersetzt.

b) Absatz 7 Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Die Einrichtungen der Versorgungskasse können auch unter der gemeinsamen Bezeichnung „Rheinische Versorgungskassen“ auftreten.

3. In § 3 Abs. 3 werden die Wörter „ der Bezügeberechnungsstelle“ durch die Wörter „des Personalentgeltsbereiches“ ersetzt.

3.a Zu § 4 Abs. 2 Satz 4 Buchstabe d werden die Wörter „IKK-Landesverband Nordrhein und Rheinland-Pfalz“ durch die Wörter „IKK Nordrhein“ ersetzt

4. § 17 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Es wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Hiervon abweichende landesbeamtenrechtliche Regelungen sind zu beachten.“

ab) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3 und die Wörter „45a LBG NRW“ werden durch die Wörter „46 LBG NRW“ ersetzt.

b) In Absatz 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

2Das Gleiche gilt für die Kosten einer zur Feststellung des Fortbestandes der Dienstunfähigkeit angeordneten Nachuntersuchung.“

5. In § 29 Abs. 3 wird das Wort „Sonderzuwendungen“ durch das Wort „Sonderzahlungen“ ersetzt.

6. § 30 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Es wird folgender Satz 2 eingefügt:

2Für die Berechnung ist die in den jeweiligen Arbeitszeitverordnungen festgelegte obere Grenze der Wochenstunden zu berücksichtigen.“

b) Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

7. Nach § 40 erhält Abschnitt X die folgende Bezeichnung „Personalentgelte“.

8. § 41 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift des § 41 „Leistungen der Bezügeberechnungsstelle“ wird geändert in „Leistungen des Personalentgeltsbereiches“.

b) In Satz 1 werden die Wörter „Die Bezügeberechnungsstelle“ ersetzt durch die Wörter „Der Personalentgeltbereich“.

9. § 44 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden in dem Klammerzusatz nach „§ 14a BBesG“ die Wörter „Landesgesetz RhPf“ durch die Wörter „Kommunal-Versorgungsrücklagengesetz RhPf“ ersetzt.

b) In § 44 Abs. 2 werden nach den Wörtern „Gesetzlichen Zuführungen“ die Wörter „(Pflicht- und Sollzuführungen)“ eingefügt.

10. In § 45 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „15jährigen Bindungsfrist“ durch die Wörter „Bindungsfrist gem. § 7 Abs. 3 EFoG“ ersetzt.

11. § 46 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung

„(1) Die vom Mitglied zu bildenden Versorgungsrücklagen setzen sich zusammen aus den „Gesetzlichen Zuführungen“ (Pflichtzuführungen gem. § 12 Abs. 3, § 5 Abs. 1 bis 3 EFoG, Sollzuführungen gem. § 12 Abs. 3, § 5 Abs. 4 Satz 1 EFoG) und den „Freiwilligen Zuführungen“ (§ 12 Abs. 3, § 5 Abs. 4 Satz 2 EFoG).“

b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

ba) Hinter das Wort „Vorjahres“ wird folgender Klammerzusatz „(§ 5 Abs.1 und 2 EFoG)“ angefügt.

bb) Folgende Sätze 2 bis 4 werden eingefügt:

2Zusätzlich fließen 50 v.H. der Verminderung der Versorgungsausgaben durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom 20. Dezember 2001 der Versorgungsrücklage als Pflichtzuführung zu (§ 5 Abs. 3 EFoG). 3Die Ermittlung der mitgliedsbezogenen Beträge erfolgt pauschal auf der Basis der für das Mitglied verausgabten Versorgungsaufwände ab der ersten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung nach § 70 Beamtenversorgungsgesetz nach Maßgabe der folgenden Tabelle:

Anpassung

Faktor für die Ermittlung
des Zuführungsbetrages

1.

0,0027

2.

0,0054

3.

0,0081

4.

0,0108

5.

0,0135

6.

0,0162

7.

0,0189

4Ab der achten Anpassung beträgt der Faktor für die Ermittlung des Zuführungsbetrages 0,0216.“

12. In § 47 Abs. 2 wird in dem Klammerzusatz die Bezeichnung „1. Halbsatz,“ ersatzlos gestrichen.

13. In § 54 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Die Absätze 1 bis 4 finden auf neu aufgenommene Mitglieder keine Anwendung.“

II.
In-Kraft-Treten

Die Satzungsänderung tritt mit Ausnahme von Abschnitt I Nrn. 9 bis 12 mit Wirkung vom 1. Januar 2004 in Kraft.

Abschnitt I Nrn. 9 bis 12 tritt rückwirkend zum 1. Januar 2003 in Kraft.

Prüm, den 1. Juli 2004

D r.  S t e i n k e m p e r

Vorsitzende des Verwaltungsrates

H ü r t g e n

Schriftführer

Die vorstehende Zwölfte Änderung der Satzung der Rheinischen Versorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände hat das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen mit Datum vom 21. September 2004 – 31-45.01/01.02-3-3507/04(4) – angenommen. Sie wird nach § 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die kommunalen Versorgungskassen und Zusatzversorgungskassen im Lande Nordrhein-Westfalen - VKZVKG - bekannt gemacht.

Köln, den 15. Oktober 2004

Rheinische Versorgungskasse
für Gemeinden und Gemeindeverbände

Der Leiter der Kasse

M o l s b e r g e r

GV. NRW. 2004 S. 580